20000688•Gesetz betr. d. landwirtschaftl. Siedlungsverfahren f. d. nach dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zu veräußernden Vermögenswerte
20000688Gesetz betr. d. landwirtschaftl. Siedlungsverfahren f. d. nach dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zu veräußernden VermögenswerteLaw27.01.1959
Gesetz vom 26. November 1958 betreffend das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die nach dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zu veräußernden Vermögenswerte
StF: LGBl.Nr. 1/1959 (GP XVIII RV 253 AB 263/1958 LT 29)
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Art. II des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1957, in der Fassung des Art. III des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958, beschlossen:
Im RIS seit
04.07.2012
Werden land- oder forstwirtschaftliche Vermögenswerte (Grundstücke, Betriebe oder Betriebsteile), die während der deutschen Besetzung Österreichs für Zwecke der Wehrmacht oder der Reichsverteidigung auf Grund von Rechtsgeschäften oder sonstigen Rechtshandlungen durch das Deutsche Reich erworben worden und auf Grund des Art. 22 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, im Wege des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des Art. I § 3 Abs. 1 des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes veräußert, so gelten hiefür die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die Durchführung des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens obliegt als Maßnahme der Bodenreform im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG der Agrarbehörde. Agrarbehörde ist die Landesregierung.
Im RIS seit
06.06.2018
(1) Erklärt das Bundesministerium für Finanzen, daß land- oder forstwirtschaftliche Vermögenswerte im Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens zu veräußern sind, hat die Agrarbehörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Erklärung von Amts wegen das Siedlungsverfahren durch Edikt einzuleiten. Jene Grundstücke, die im Zuge eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens veräußert werden, bilden jeweils ein Siedlungsgebiet. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(2) Im Edikt ist das Siedlungsgebiet zu umschreiben und es sind die zu veräußernden Vermögenswerte aufzuzählen. Ferner sind Personen, die sich um die Zuteilung von Vermögenswerten im Zuge des Siedlungsverfahrens bewerben, aufzufordern, einen Kaufantrag (§ 4) binnen sechs Wochen, gerechnet vom Tage der Kundmachung (Abs. 3), bei der Agrarbehörde einzureichen. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(3) Das Edikt ist zwei Wochen auf der Internetseite des Landes und an der Amtstafel der Gemeinden, in denen das Siedlungsgebiet liegt, kundzumachen. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag der Kundmachung im Internet. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
Im RIS seit
01.08.2024
Die Bewerber haben in ihrem Kaufantrag anzugeben, ob sie dem im § 6 genannten Personenkreis angehören. Weiters muß aus dem Kaufantrag das Ausmaß und die Kulturgattung des derzeitigen Grundbesitzes, der nunmehr begehrten sowie der vom Bewerber oder seinen Rechtsvorgängern ehemals abgegebenen Grundflächen ersichtlich sein. Die Angaben sind durch gleichzeitige Vorlage von Unterlagen glaubhaft zu machen.
(1) Nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 Abs. 2) hat die Agrarbehörde die Kaufanträge zu überprüfen und nach den Grundsätzen der §§ 6 bis 8 einen Entwurf des Siedlungsplanes zu erstellen. Hiebei ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(2) Sodann hat die Agrarbehörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu der die Siedlungswerber, die Gemeinde und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu laden sind. Gegenstand der Verhandlung ist der Entwurf des Siedlungsplanes. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
Im RIS seit
06.06.2018
(1) Bei der Zuteilung von Land sind jene Personen in der nachstehenden Reihung bevorzugt zu berücksichtigen, die
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bewerber oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Bewerber in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(3) Ein Anspruch auf den Rückerwerb eines bestimmten Grundstückes, Betriebes oder Betriebsteiles steht nicht zu.
(1) Bei der Zuteilung von Grundstücken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine neue Flurzersplitterung entsteht und die Grundstücke entsprechend erschlossen sind. Dabei sind nach der Zuteilung an bevorzugte Personen gemäß § 6 Abs. 1 Grundstücke vor allem zur Sicherung der Existenzgrundlage von klein- und mittelbäuerlichen Betrieben im Gebiete jener Gemeinden zu verwenden, für das der Siedlungsplan gilt.
(2) Bei der Ermittlung des Kaufpreises ist vom Verkehrswert, in dessen Ermangelung vom Ertragswert, auszugehen. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen sind derart festzusetzen, daß die Erwerber wohl bestehen können.
(3) Wurde der Kaufpreis für die auf Grund dieses Gesetzes erworbenen Grundstücke gestundet, so können diese grundbücherlich mit einem Pfandrecht zu Gunsten der Republik Österreich in der Höhe des gestundeten Betrages belastet werden.
(1) Das Ergebnis des Siedlungsverfahrens ist in einem Siedlungsplan zusammenzufassen, der zu enthalten hat:
(2) Die gemäß § 3 Abs. 3 in Betracht kommenden Gemeinden haben die Einsicht in den Siedlungsplan zwei Wochen zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) Kaufwerber, die bei der Zuteilung berücksichtigt werden konnten, sind hievon bescheidmäßig zu verständigen. In den Bescheid sind alle den einzelnen Kaufwerber betreffenden Teile des Siedlungsplanes aufzunehmen. Es sind dies insbesondere:
(4) Kaufwerber, die bei der Zuteilung nicht berücksichtigt werden konnten, sind hievon bescheidmäßig zu verständigen. Im Bescheid ist auch Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsicht in den Siedlungsplan anzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
Im RIS seit
01.08.2024
Wenn infolge der Streulage von Grundstücken, die nicht Teile des Siedlungsgebietes sind, eine Flurzersplitterung im Siedlungsgebiet entsteht, oder wenn die gänzliche oder teilweise Einbeziehung des Siedlungsgebietes in ein unmittelbar bevorstehendes Zusammenlegungsverfahren zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist. so ist das Siedlungsverfahren nach Auswahl der für die Zuteilung in Betracht kommenden Kaufwerber zu unterbrechen und ohne Verzug die Zusammenlegung durchzuführen. Die Agrarbehörde hat den für eine Zuteilung vorgesehenen Kaufwerbern ein Grundstück im ungefähren Ausmaß der vorgesehenen Zuteilung mit Bescheid zur vorläufigen Benützung zuzuweisen. § 8 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß. Das Siedlungsverfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens wieder aufzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
Im RIS seit
06.06.2018
Die Agrarbehörde hat nach rechtskräftigem Abschluß des Siedlungsverfahrens die Durchführung im Grundbuch und im Grundkataster zu veranlassen. Sie hat die Vermarkung durchzuführen und die Herstellung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
Im RIS seit
06.06.2018
(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
Im RIS seit
01.08.2024
Die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Frist von zwei Monaten beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"75 Bodenreform"
],
"citations": [],
"source_id": "LOO40012331",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 1/1959",
"stammnorm_bgblnummer": "1/1959"
},
"content": {
"source_id": "LOO40012331",
"bundesland": "O",
"applikation": "LrKons"
}
}