20000715•V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Tal der Kleinen Gusen" in Alberndorf, Hirschbach, Neumarkt und Unterweitersdorf
20000715V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Tal der Kleinen Gusen" in Alberndorf, Hirschbach, Neumarkt und UnterweitersdorfOrdinance01.01.2013
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Tal der Kleinen Gusen" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 110/2012
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
Das Gebiet „Tal der Kleinen Gusen“ in den Gemeinden Alberndorf in der Riedmark, Hirschbach im Mühlkreis, Neumarkt im Mühlkreis und Unterweitersdorf (offizielle Gebietskennziffer AT3108000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 18. November 2011 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Tal der Kleinen Gusen“ bezeichnet.
(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das Gebiet, das von folgender Verordnung zur Gänze erfasst ist:
Verordnung, mit der das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden Unterweitersdorf und Alberndorf i.d. Riedmark als Natur- und Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/2000.
Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Tal der Kleinen Gusen“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
6520
Berg-Mähwiesen
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9110
Hainsimsen-Buchenwald
(Luzulo-Fagetum)
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
(Galio-Carpinetum)
Tabelle 2
Codebezeichnung
gemäß „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Bezeichnung des Lebensraums
1037
Grüne Keiljungfer
(Ophiogomphus cecilia)
Bäche, Flüsse sowie dynamische Auengewässer mit sandigem Untergrund, einer gewissen Strömungsgeschwindigkeit sowie einer Mindestbreite von 3 m und keinem oder spärlichem Pflanzenbewuchs; insbesondere Bäche mit teilweise bewaldeten Ufern und zumindest an einem Ufer mit kahlen oder lehmigen, ganz oder teilweise sonnigen Stellen
1059
Heller Wiesenknopf- Ameisenbläuling
(Maculinea teleius)
Magere, feuchte bis nasse Wiesen und Weiden, die windgeschützt sind und die sowohl Vorkommen des Wiesenknopfs als auch der Wirtsameisenarten aufweisen
1061
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
(Maculinea nausithous)
Magere, feuchte bis nasse Wiesen und Weiden, die windgeschützt sind und die sowohl Vorkommen des Wiesenknopfs als auch der Wirtsameisenarten aufweisen
1078
Spanische Flagge
(Callimorpha quadripunctaria)
Eher kühle und feuchte Laub- und Mischwälder mit Schlagfluren und Vorwaldgehölzen; frische, beschattete wie auch sonnige trockene, stellenweise aber auch luftfeuchte Hochstauden und Binnensäume
1083
Hirschkäfer
(Lucanus cervus)
Wärmebegünstigte, eichenreiche Wälder der Ebene und der niederen Höhenlagen mit besonnten Waldrändern und großem Anteil absterbender oder morscher Bäume (Stümpfe mit größerem Durchmesser)
1096
Bachneunauge
(Lampetra planeri)
Morphologisch reich strukturierte Gewässer mit hoher Strömungsgeschwindigkeit und kiesigem Substrat und sandigen bis schluffigen Fraktionen
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Seichte, kleinflächige, temporär und im Sommer warme Gewässer im Nahbereich größerer Waldflächen
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Rändern
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Natur- und Landschaftsschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(3) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 angeführte Natur- und Landschaftsschutzgebiet bleiben unberührt.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
Extensive Nutzung (1- bis 2-malige Mahd, keine oder geringe Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel)feuchter Standorte
6520
Berg-Mähwiesen
Extensive Nutzung (1- bis 2-malige Mahd, keine oder geringe Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel)feuchter Standorte
9110
Hainsimsen-Buchenwald
(Luzulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands, Schutz der (Natur-)Verjüngung
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Mittelwaldnutzung; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Schaffung von Altholzinseln; Förderung der Eiche durch Lochhiebe oder kleinflächige Kahlhiebe; Nutzungseinschränkungen im Waldbau (Belassen von liegendem und stehendem Totholz, Verlängerung der Umtriebszeit, Verzicht auf die Neuanlage von Wegen, Belassen der Strauchschicht, Belassen von Schlägerungsresten); Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung der gesellschaftstypischen Gehölze; Wildstandsregulierungen in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildbestands, Schutz der (Natur-)Verjüngung – wenn erforderlich
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Erhalt und Förderung der Dynamik und der Standortverhältnisse (laterale Vernetzung mit den Fließgewässern), Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Schaffung von Altholzinseln; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
Tabelle 4
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1037
Grüne Keiljungfer
(Ophiogomphus caecilia)
Erhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie; Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölzfreien besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähguts an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation; Beschränkung des Nährstoff- und Sedimenteintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen entlang der Gewässer
1059
Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling
(Maculinea teleius)
Mahd erforderlich, aber keine Mahd zwischen dem 5. Juni und dem 10. September; keine Beweidung im Sommer; Einschränkung der Düngung
1061
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
(Maculinea nausithous)
Mahd erforderlich, aber keine Mahd zwischen dem 5. Juni und dem 10. September; keine Beweidung im Sommer; Einschränkung der Düngung
1078
Spanische Flagge
(Callimorpha quadripunctaria)
Erhalt lichter Waldflächen und strukturreicher Waldsäume
1083
Hirschkäfer
(Lucanus cervus)
Erhalt alter, nicht allzu dichter Eichenbestände; Belassen von Totholz, alten Bäumen und besonnten Eichenstrünken mit größerem Durchmesser
1096
Bachneunauge
(Lampetra planeri)
Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt eines geeignetes Sedimenthaushalts; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags; Verringerung von Nährstoff- und Feinsedimenteintrag durch Rückhalte- und Absetzbecken
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Anlage von Kleingewässern (flach, temporär bis episodisch); Zulassen hochwasserdynamischer Vorgänge wie vorübergehende Überschwemmung kleiner Wiesenflächen; Förderung von Landlebensräumen und Wanderkorridoren
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt von deckungs- und strukturreichen Gewässerrand- und Uferbereichen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 und im § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer ihrer Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
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