20000753•Verordnung betreffend den Kostenersatz des Landes an die Gemeinden für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes
20000753Verordnung betreffend den Kostenersatz des Landes an die Gemeinden für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des LandesOrdinance07.12.2013
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Kostenersatz des Landes an die Gemeinden für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes
StF: LGBl.Nr. 84/2013
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird verordnet:
Im RIS seit
16.12.2013
Der Kostenbeitrag des Landes an die Gemeinde für den von der Gemeinde im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Land besorgten Winterdienst auf den innerhalb ihres Gemeindegebiets liegenden Verkehrsflächen des Landes gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz Oö. Straßengesetz 1991 wird nach den Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen
Im RIS seit
16.12.2013
Die im § 1 festgelegten Kostenbeiträge ändern sich jeweils zum 1. Mai entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Baukostenindex für den Straßenbau (Basisjahr 2005) oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2012; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Kostenbeiträge wird nur dann wirksam, wenn die geänderten Beiträge von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Mai im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurden.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Kostenbeitrag des Landes an die Gemeinden für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes, LGBl. Nr. 86/2008, außer Kraft.
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