20000799•V Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben f. bestimmte Leistungen u. Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013
20000799V Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben f. bestimmte Leistungen u. Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013Ordinance01.01.2015
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013
StF: LGBl.Nr. 105/2014
Auf Grund des § 84 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2014, wird verordnet:
Im RIS seit
12.01.2015
(1) Die Verwaltungsabgabe für eine europäische technische Bewertung gemäß § 56 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei
Erteilung einer europäischen technischen Bewertung
730 Euro
Abänderung einer europäischen technischen Bewertung
435 Euro.
(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)
(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.
Im RIS seit
26.11.2018
(1) Die Verwaltungsabgabe für eine bautechnische Zulassung gemäß § 68 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei
Erteilung einer bautechnischen Zulassung
730 Euro
Verlängerung einer bautechnischen Zulassung
435 Euro.
(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)
(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.
Im RIS seit
26.11.2018
(1) Die Verwaltungsabgabe für die Kontrolle von Bauprodukten im Rahmen der Marktüberwachung gemäß § 82 Abs. 2 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.
(2) Die Grundgebühr beträgt
435 Euro.
(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)
(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.
Im RIS seit
26.11.2018
(1) Die Verwaltungsabgabe für Registrierungen gemäß §§ 61 und 62 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei
a)
Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren
520 Euro
b)
Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren
390 Euro;
a)
Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren
360 Euro
b)
Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren
275 Euro;
(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit
Im RIS seit
26.11.2018
(1) Die Pflicht zur Leistung der Verwaltungsabgaben trifft die antragstellende Partei des jeweiligen Verfahrens, im Fall des § 3 die betroffene Wirtschaftsakteurin oder den betroffenen Wirtschaftsakteur.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die jeweils zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
(3) Die Verwaltungsabgaben sind, ausgenommen im Fall des § 3, unabhängig vom Ausgang des jeweils zugrunde liegenden Verfahrens zu entrichten und enthalten keine allenfalls nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstigen Abgaben.
(4) Soweit eine Abgabenschuld nicht besteht oder nachträglich wegfällt, sind bereits entrichtete Beträge zurückzuerstatten.
(5) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwands zweckmäßig ist, kann die jeweilige Behörde von der antragstellenden Partei den Erlag eines entsprechenden Vorschusses für die Verwaltungsabgabe verlangen.
(6) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Verwaltungsabgaben fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.
(7) Die im § 4 genannten Verwaltungsabgaben fließen der von der Oö. Landesregierung mit der Registrierung von Bauprodukten gemäß § 63 Abs. 1 Oö. BauTG 2013 betrauten Stelle zu.
(8) Für das Verfahren in Angelegenheiten dieser besonderen Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 60/2013, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben.
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