20000814•Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015
20000814Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015Ordinance01.03.2015
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten"
],
"citations": [],
"source_id": "LOO40016451",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 20/2015",
"stammnorm_bgblnummer": "20/2015"
},
"content": {
"source_id": "LOO40016451",
"bundesland": "O",
"applikation": "LrKons"
}
}Verordnung mit der die Dienstausbildung für Oö. Landesbedienstete geregelt wird (Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015 - Oö. DAV 2015)
StF: LGBl. Nr. 20/2015
Auf Grund der §§ 16 und 24 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBI. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBI. Nr. 121/2014, wird verordnet:
(1) Zweck dieser Verordnung ist die Regelung der Dienstausbildung im Hinblick auf die Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Kuranstalten oder des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes 2005 fallen.
(1) Die für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module und Ausbildungstypen werden in der Anlage festgesetzt.
(2) Bei Verwendungen, die nur bis zum Erreichen der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen niedriger bewertet sind und bei denen eine höherwertige Verwendung bei entsprechendem Arbeits- und Ausbildungserfolg vorgesehen ist, richtet sich die Dienstausbildung nach der voraussichtlichen höherwertigen Verwendung (insbesondere unter Anwendung eines Höherreihungskonzepts).
(3) Für Verwendungen, die gemäß § 23 Oö. GG 2001 im Einzelfall zu bewerten sind, wird die erforderliche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen in der konkreten Verwendung im Einzelfall festgesetzt.
(4) Für Bedienstete, für die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 nicht gilt, richten sich Umfang und Art der Dienstausbildung nach den in der Anlage angeführten vergleichbaren Verwendungen, soweit nach §§ 25 und 25a Oö. LBG die Dienstausbildung zu absolvieren ist.
(1) Das Modul 1 besteht aus einem Einführungstag.
(2) Inhalte des Moduls 1 sind:
(3) Der Einführungstag soll innerhalb der ersten vier Monate ab Aufnahme in den Oö. Landesdienst absolviert werden.
(4) Die Dienstbehörde oder der Dienstgeber hat die Veranstaltungen zu Modul 1 in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die in Abs. 3 angeführte Frist eingehalten werden kann.
(1) Gegenstände des Moduls 2 sind:
(2) Die Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer nachgewiesen ist.
(3) Modul 2 ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung in Umfang und Intensität unterscheiden.
(4) Die schriftliche Dienstprüfung findet frühestens fünf Wochen nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Dienstprüfung beträgt beim:
(5) Bedienstete, die nach Inkrafttreten des Oö. DRÄG 2015 erstmals für eine juristische Verwendung herangezogen werden, haben jedenfalls Modul 2 im Ausbildungstyp 3 zu absolvieren, selbst wenn sie bereits Modul 2 in einem anderen Ausbildungstyp (AT 1 oder AT 2) absolviert haben.
(6) Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden. Bei Nicht-Bestehen ist die schriftliche Dienstprüfung zur Gänze zu wiederholen. Die Dienstprüfung gilt als „mit Auszeichnung bestanden“, wenn mindestens 90 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden.
(7) Den Bediensteten ist das Ergebnis der Prüfung („mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.
Für Verwendungen, für die in der Anlage zu § 2 der Oö. Einreihungsverordnung 2005 (Oö. EV 2005) spezifische Verwendungsvoraussetzungen normiert sind oder für die sonstige sondergesetzliche Berufsvorschriften gelten, sind gemäß § 16 Abs. 3 Oö. LBG die Erlangung entsprechender verwendungs- und berufsspezifischer Qualifikationen und deren Nachweis anzuordnen.
Besonderes Ernennungserfordernis anlässlich der Pragmatisierung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D ist Modul 2 bei Verwendungen, die jenen Verwendungen entsprechen, bei denen in der Anlage zu dieser Verordnung Modul 2 vorgeschrieben ist.
Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:
(1) Dieser Abschnitt gilt für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes fallen und der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
(2) Auf Landesbedienstete im Sinn des Abs. 1 sind, soweit im 1. oder 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.
Die Personaldirektion in ihrer Funktion als Vertreterin der Dienstbehörde bzw. des Dienstgebers kann gemäß § 23 Oö. LBG auf Antrag der oder des jeweiligen Bediensteten eine Anrechnung von bereits absolvierten fachlichen Ausbildungen und erworbenen Fachkenntnissen für Teile oder die gesamte Dienstausbildung genehmigen. Es ist dabei besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach dieser Verordnung erworben wurden.
(1) Abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 ist die Teilnahme am Einführungstag für alle Bediensteten innerhalb des ersten Jahres ab Dienstantritt bei der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG verpflichtend. Der Einführungstag hat in den einzelnen Betrieben der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG zumindest zweimal jährlich stattzufinden.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 sind die Inhalte des Moduls 1:
(1) Die Teilnahme an Modul 2 ist für Bedienstete aus dem Verwaltungs- und Betriebsdienst in den Verwendungen von LD 13 bis LD 8 gemäß der Oö. EV 2005 vorgesehen.
(2) Modul 2 umfasst folgende Fachgebiete:
(3) Die Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer nachgewiesen ist.
(4) Die schriftliche Dienstprüfung findet nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt jeweils 1 Stunde pro Fachgebiet.
(5) Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punktezahl pro Fachgebiet erreicht wurden.
(6) Den Bediensteten ist das Ergebnis der Prüfung („bestanden“ oder „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.
(1) Dieser Abschnitt gilt für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetzes 2015 fallen und der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind oder zugewiesen werden.
(2) Auf Landesbedienstete im Sinn des Abs. 1 sind, soweit im 1., 2. oder 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die Oö. Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. DAV 2005, LGBl. Nr. 76/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 100/2009, sowie die Verordnung des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG gemäß § 24 Abs. 3 Oö. LBG (gespag- Dienstausbildungsverordnung), außer Kraft.
LD
Verwendung
Modul/Ausbildungstyp
25
Reinigungskraft
M1
Hilfsarbeiterin/Hilfsarbeiter
M1
Kanzleihilfskraft, Amtswartin/Amtswart
M1
24
Telefonistin/Telefonist
M1
23
Angelernte Arbeiterin/Angelernter Arbeiter
M1
Erhaltungsarbeiterin/Erhaltungsarbeiter
M1
Portierin/Portier
M1
22
Bedienstete/Bediensteter des Sanitätshilfsdienstes
M1
Hausarbeiterin/Hausarbeiter
M1
Kanzleibedienstete/Kanzleibediensteter
M1
21
Portierin/Portier mit zusätzlicher Verwendung(insbesondere Notfalldienst)
M1
Sekretärin/Sekretär im Schreibdienst
M1
Dienstkraftwagenlenkerin/Dienstkraftwagenlenker (PKW)
M1
Schulwartin/Schulwart
M1
Kanzleibedienstete/Kanzleibediensteter mit zusätzlichen Aufgaben
M1
20
Kanzleikraft mit Vorgesetztenfunktion
M1
Kassiererin/Kassier
M1
Erste Schulwartin/Erster Schulwart
M1
Sekretärin/Sekretär im Schreibdienst mit eigenständigen Bearbeitungsaufgaben
M1
19
Facharbeiterin/Facharbeiter
M1
Sekretärin/Sekretär für leitende Bedienstete der LD 9 und numerisch höherer LD
M1
18
Buchhalterin/Buchhalter
M1, M2 (AT 1)
Medizinisch-technische Fachkraft (BH)
M1, M2 (AT 1)
Polierin/Polier
M1
Schulsekretärin/Schulsekretär
M1, M2 (AT 1)
Sekretärin/Sekretär für leitende Verwaltungsbedienstete der LD 8 bis 6
M1, M2 (AT 1)
Küchenleiterin/Küchenleiter in kleinen Küchen
M1
Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter
M1, M2 (AT 1)
Maturantin/Maturant in Ausbildung
M1, M2 (AT 2)
17
Qualifizierte Buchhalterin/Qualifizierter Buchhalter
M1, M2 (AT 1)
Werkstattleiterin/Werkstattleiter
M1
Bauaufsichtsorgan
M1
Erzieherin/Erzieher
M1
Qualifizierte Sachbearbeiterin/Qualifizierter Sachbearbeiter
M1, M2 (AT 1)
Sekretärin/Sekretär für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der LD 5 (Amt)
M1, M2 (AT 1)
Küchenleiterin/Küchenleiter (BS)
M1
Objektbetreuerin/Objektbetreuer (Amt)
M1
Haustechnikerin/Haustechniker
M1
Agrartechnikerin/Agrartechniker
M1, M2 (AT 1)
Tunnelwartin/Tunnelwart
M1
16
Küchenleiterin/Küchenleiter (LPBZ)
M1
Kanzleileiterin/Kanzleileiter
M1, M2 (AT 1)
Sekretärin/Sekretär für leitende Bedienstete der LD 4, 3 und 2
M1, M2 (AT 1)
Behindertenpädagogin/Behindertenpädagoge
M1
Qualifizierte Sachbearbeiterin/Qualifizierter Sachbearbeiter mit besonderer Funktion
M1, M2 (AT 1)
Erste Buch- und Kassenführerin/Erster Buch- und Kassenführer (LPBZ)
M1, M2 (AT1)
15
Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei
M1, M2 (AT 1)
Universitätsabsolventin/Universitätsabsolvent in Ausbildung
M1, M2 (AT 2 bzw. Juristinnen und Juristen AT 3)
14
Berufsschulverwalterin/Berufsschulverwalter (BS mit Internat)
M1, M2 (AT 2)
Brückenmeisterin/Brückenmeister
M1, M2 (AT 2)
Forstaufsichtsorgan
M1, M2 (AT 2)
Küchenleiterin/Küchenleiter in großen Küchen
M1, M2 (AT 1)
Lebensmittelaufsichtsorgan
M1, M2 (AT 2)
Referentin/Referent
M1, M2 (AT 2)
Strommeisterin/Strommeister
M1, M2 (AT 2)
Bauleiterin/Bauleiter
M1, M2 (AT 2)
Sicherheitstechnikerin/Sicherheitstechniker
M1, M2 (AT 1)
Erzieherin/Erzieher mit pädagogischer Sonderausbildung
M1
Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter
M1, M2 (AT 1)
13
Autobahnmeisterin/Autobahnmeister
M1, M2 (AT 2)
Straßenmeisterin/Straßenmeister
M1, M2 (AT 2)
Referentin/Referent mit besonderer Funktion
M1, M2 (AT 2)
12
Psychologin/PsychologeJugendpsychologin/Jugendpsychologe
M1, M2 (AT 2)
Sachverständige/Sachverständiger
M1, M2 (AT 2)
Bauleiterin/Bauleiter (Spezial-, Sonderbaustellen); Gebietsleiterin/Gebietsleiter in der Landesbaudirektion
M1, M2 (AT 2)
Leitende Referentin/Leitender Referent (BH)
M1, M2 (AT 2)
11
Leitende Referentin/Leitender Referent - Amtsleitung (BH)
M1, M2 (AT 2)
Amtsärztin/Amtsarzt
M1, M2 (AT 1)
Amtstierärztin/Amtstierarzt
M1, M2 (AT 1)
Forsttechnikerin/Forsttechniker(Forstwirtin/Forstwirt)
M1, M2 (AT 2)
Juristische(r), betriebswirtschaftliche(r), wissenschaftliche(r) oder technische(r) Referentin/ Referent
M1, M2 (AT 2 bzw. Juristinnen und Juristen AT 3)
Spezialsachverständige/Spezialsachverständiger
M1, M2 (AT 2)
Straßenbezirksleiterin/Straßenbezirksleiter
M1, M2 (AT 2)
Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe
M1, M2 (AT 2)
10
Leitende Referentin/Leitender Referent (Amt)
M1, M2 (AT 2 bzw. Juristinnen und Juristen AT 3)
9
Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter (BH - Organisation alt)
M1, M2 (AT 2 bzw. Juristinnen und Juristen AT 3)
8
Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter (BH - Organisation neu)
M1, M2 (AT 2 bzw. Juristinnen und Juristen AT 3)
7
6
Leiterin/Leiter einer kleinen Abteilung (Amt)
M1, M2 (AT 2 bzw. Juristinnen und Juristen AT 3)
5
Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter (Amt)
M1
4
Bezirkshauptfrau/Bezirkshauptmann (BH)
M1
Leiterin/Leiter einer großen Abteilung (Amt)
M1
3
Leiterin/Leiter einer großen Abteilung (bzw. Abteilungsgruppe) mit besonderer Bedeutung (Amt)
M1
2
Leiterin/Leiter einer großen Abteilung (bzw. Abteilungsgruppe) mit besonderer strategischer Bedeutung (Amt)
M1
Legende:
M1
Modul 1 - Einführung
M2
Modul 2 - Allgemeine Ausbildung
AT 1
Ausbildungstyp 1
AT 2
Ausbildungstyp 2
AT 3
Ausbildungstyp 3
Amt
Amt der Landesregierung
BH
Bezirkshauptmannschaft
BS
Berufsschule
LPBZ
Landes-Pflege- und Betreuungszentrum