20000823•V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Mond- und Attersee
20000823V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Mond- und AtterseeOrdinance30.04.2015
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Mondsee und der Attersee sowie vier Zubringerflüsse als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 44/2015
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird verordnet:
Im RIS seit
18.05.2015
Der Mondsee und der Attersee, die Seeache sowie Teile des Weißenbaches, der Fuschler Ache und der Zeller Ache (offizielle Gebietskennziffer AT3117000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2025 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet.
(Anm: LGBl.Nr. 69/2025)
Im RIS seit
26.08.2025
(1) Die Grenzen des „Europaschutzgebiets Mond- und Attersee“ sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/10) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem Teile des Gebiets, das von folgender Verordnung erfasst ist:
Der Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Mond- und Attersee“ ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung des Lebensraums
3140
Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des des Callitricho-Batracdhion
sowie
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
1139
Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri)
1141
Seelaube (Chalcalburnus chalcoides mento, Mairenke)
sowie
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
4096
Sumpfgladiole
(Gladiolus palustris)
Moorwiesen und Moorwälder mit wechselfeuchten, humosen, eher nährstoffarmen aber basenreichen Böden und in Übergangsbereichen von feuchten zu trockenen, nährstoffarmen Wiesen bis in Höhenlagen von 1.500 m; dabei insbesondere auf Streuwiesen (Molinion), Halbtrockenrasen (Mesobromion) sowie in Kalk-Trockenkiefernwäldern (Erico-Pinion)
Im RIS seit
26.08.2025
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001. (Anm: LGBl.Nr. 69/2025)
(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(3) Die im § 2 der Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in der Gemeinde St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/1996, in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 41/2012, festgelegten gestatteten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(4) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 genannte Naturschutzgebiet bleiben unberührt.
Im RIS seit
26.08.2025
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1, der Tierarten gemäß Tabelle 2 und der Pflanzenart gemäß Tabelle 3 zu gewährleisten. (Anm: LGBl.Nr. 69/2025)
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/10) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.
Im RIS seit
26.08.2025
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3140
Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
Erhalt des trophischen Zustands der Seen; Reduktion von Nährstoffen in belasteten Uferabschnitten bzw. Zubringern; Renaturierung von Uferbereichen (Rückbau hart verbauter Abschnitte, Herstellen von Flachwasserbereichen, etc.)
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Renaturierung verbauter Gewässerabschnitte; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken; Erhalt der Gewässergüteklasse
und
Tabelle 4
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1139
Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri)
Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten
1141
Seelaube (Chalcalburnus chalcoides
mento, Mairenke)
Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten
und
Tabelle 5
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
4096
Sumpfgladiole
(Gladiolus palustris)
Sicherung einer extensiven düngerfreien Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd (Mahd nach Ausfall der Samen der Sumpfgladiole) samt Abtransport des Mähguts; Verhinderung von Gehölzaufwuchs; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen
Im RIS seit
26.08.2025
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(Anm: LGBl.Nr. 69/2025)
Im RIS seit
26.08.2025
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Gebiete in den Gemeinden Schörfling am Attersee, Weyregg am Attersee, Steinbach am Attersee, Unterach am Attersee, Seewalchen am Attersee, Attersee, Nußdorf am Attersee, Berg im Attergau, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz und Innerschwand als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet werden, LGBl. Nr. 131/2006, außer Kraft.
Im RIS seit
26.08.2025
Im RIS seit
26.08.2025
Im RIS seit
26.08.2025
Im RIS seit
20.05.2015
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