20000837•Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg über die Bildung von Gemeindeverbänden
20000837Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg über die Bildung von GemeindeverbändenLaw28.05.2015
Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 und 116a Abs. 6 B-VG zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg über die Bildung von Gemeindeverbänden, welchen Gemeinden beider Länder angehören
StF: LGBl. Nr. 109/2015 (GP XXVII RV 1419/2015 AB 1440/2015 LT 53)
Ratifikationstext
Gemäß Art. 56 Abs. 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes (Oö. L-VG) wird verlautbart:
Das Land Oberösterreich und das Land Salzburg, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, auf der Grundlage der Art 15a Abs 2 und 116a Abs 6 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
(1) Gemeinden des Landes Oberösterreich und des Landes Salzburg können sich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.
(2) Eine Vereinbarung nach Abs 1 bedarf der Genehmigung der Landesregierung jenes Landes, in dem der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Die Genehmigung ist nach Herstellung des Einvernehmens mit der Landesregierung des anderen Landes durch Verordnung zu erteilen, wenn eine den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften (Art 2) entsprechende Vereinbarung vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes
Auf einen nach Art 1 gebildeten Gemeindeverband ist das Organisationsrecht für Gemeindeverbände jenes Landes anzuwenden, in dem der betreffende Gemeindeverband seinen Sitz hat.
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine davon ist für die Vertragsparteien bestimmt.
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem in beiden die Vereinbarung schließenden Ländern die landesverfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen und die Vertragsparteien das Vorliegen dieser Voraussetzungen einander mitgeteilt haben.
Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung ist aber nur zulässig, wenn kein nach Art 1 gebildeter Gemeindeverband besteht.
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