Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft der Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding (Oö. Verwaltungsgemeinschaftsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 53/2016
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 19. Mai 1868, RGBl. Nr. 44/1868, wird verordnet:
§ 1 § 1Einrichtung der Verwaltungsgemeinschaft
Die Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding werden unter Aufrechterhaltung der jeweiligen politischen Bezirke und unter Sicherstellung der angemessenen Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben am Standort Grieskirchen als Verwaltungsgemeinschaft eingerichtet.
§ 2 § 2Amtssitz der Bezirkshauptmannschaft Eferding
Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat ihren Amtssitz in der Stadtgemeinde Grieskirchen.
§ 3 § 3Leitung der Bezirkshauptmannschaften
Die Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding werden in Personalunion durch den Bezirkshauptmann bzw. die Bezirkshauptfrau von Grieskirchen geleitet.
§ 4 § 4Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt hinsichtlich der Anordnung über den Amtssitz die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wiedererrichtung der Bezirkshauptmannschaft Eferding, LGBl. Nr. 33/1948, außer Kraft.