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20000886•V über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann
V über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann
20000886V über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kannOrdinance01.12.2016
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann
StF: LGBl.Nr. 70/2016
Auf Grund des § 85 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:
Im RIS seit
06.12.2016
§ 1 § 1Geltungsbereich
Als Gebiet im Sinn des § 85 Abs. 3 Z 2 des Luftfahrtgesetzes, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann, wird das gesamte Bundesland Oberösterreich festgelegt, ausgenommen
§ 2 § 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann, LGBl. Nr. 90/1995, außer Kraft.