20000902•Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017
20000902Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017Ordinance01.03.2017
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}Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017 (Oö. LAROP 2017)
StF: LGBl.Nr. 21/2017
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:
Im RIS seit
09.03.2017
Das Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017 legt in Durchführung der Raumordnungsziele und -grundsätze die spezifischen Ziele der Landesentwicklung fest. Darüber hinaus werden für Teilräume weitere Ziele für die künftige räumliche Ordnung und Entwicklung definiert.
Zur Konkretisierung der Raumordnungsziele und -grundsätze gemäß Oö. Raumordnungs-gesetz 1994 (Oö. ROG 1994) werden folgende spezifischen Ziele festgelegt:
(1) Zur Unterstützung der Regionalentwicklung gemäß §§ 4 bis 6 Oö. ROG 1994 sollen handlungsfähige Kooperationsformen für die regionalen Akteurinnen und Akteure auf- und ausgebaut werden.
(2) Durch eine Optimierung der bestehenden Organisationsstrukturen der regionalen Handlungsebene sowie regionaler Unterstützungs- und Beratungsstrukturen und einer verstärkten Steuerung über strategische Zielvorgaben von Seiten des Landes sollen die vorhandenen Ressourcen gebündelt und ihre Wirkungsorientierung verbessert werden.
(3) Durch die Einführung und die Weiterentwicklung geeigneter Planungsinstrumentarien soll die Handlungsfähigkeit der regionalen Ebene gestärkt und unterstützt werden.
(1) Zentrale Orte dienen als Standorte für überörtlich bedeutsame Einrichtungen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens und gewährleisten für das jeweils zugehörige Einzugsgebiet wesentliche Versorgungsfunktionen.
(2) Die zentralörtliche Struktur des Landes wird wie folgt festgelegt (Anlage 1):
(1) Ein überregionales Zentrum soll die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des spezialisierten höheren Bedarfs gewährleisten. Der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des spezialisierten höheren Bedarfs dienen spezialisierte und weniger häufig in Anspruch genommene Einrichtungen der Verwaltung, der Rechtspflege, des kulturellen Lebens und des Gesundheitswesens für das ganze Land oder für größere Landesteile sowie Handels- und Dienstleistungseinrichtungen.
(2) Ein ergänzendes Zentrum im Stadtumlandbereich soll in den Bereichen Arbeitsplätze, Bildung, Versorgung sowie des kulturellen und sozialen Infrastrukturangebots die überregionalen Zentren entlasten.
(3) Ein regionales Zentrum soll die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs gewährleisten. Der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs dienen Einrichtungen auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet durch ein an Qualität und Quantität gesteigertes Angebot an Gütern und Dienstleistungen, wie höhere und mittlere Schulen, Krankenhäuser, größere Sportanlagen, Verwaltungseinrichtungen auf Bezirksebene und vielseitige Einkaufsmöglichkeiten in spezialisierten Handelseinrichtungen.
Teilräume, die ähnliche Handlungserfordernisse im Sinn der künftigen räumlichen Entwicklung aufweisen, werden als Handlungsräume wie folgt festgelegt (Anlage 2):
Stadtregion Linz - Wels: das sind die Gemeinden Alkoven, Allhaming, Ansfelden, Asten, Buchkirchen, Engerwitzdorf, Enns, Gallneukirchen, Gunskirchen, Holzhausen, Hörsching, Kirchberg-Thening, Krenglbach, Leonding, Linz, Marchtrenk, Oftering, Ottensheim, Pasching, Puchenau, Pucking, Schleißheim, St. Florian, Steinhaus, Steyregg, Thalheim bei Wels, Traun, Walding, Weißkirchen an der Traun, Wels, Wilhering;
Stadtregion Gmunden - Vöcklabruck: das sind die Gemeinden Altmünster, Attnang-Puchheim, Desselbrunn, Gmunden, Gschwandt, Kirchham, Laakirchen, Lenzing, Oberndorf, Ohlsdorf, Pinsdorf, Pühret, Redlham, Regau, Roitham am Traunfall, Rüstorf, Schlatt, Schörfling am Attersee, Schwanenstadt, Seewalchen am Attersee, Timelkam, Vöcklabruck, Vorchdorf;
Stadtregion Steyr: das sind die Gemeinden Aschach an der Steyr, Dietach, Garsten, Sierning, St. Ulrich bei Steyr, Steyr, Wolfern;
Stadtregion Bad Ischl: das sind die Gemeinden Bad Goisern, Bad Ischl;
Stadtregion Braunau: das sind die Gemeinden Braunau am Inn, St. Peter am Hart;
Stadtregion Eferding: das sind die Gemeinden Eferding, Fraham, Hinzenbach, Pupping;
Stadtregion Freistadt: das sind die Gemeinden Freistadt, Kefermarkt, Neumarkt im Mühlkreis;
Stadtregion Grieskirchen: das sind die Gemeinden Grieskirchen, St. Georgen bei Grieskirchen, Schlüßlberg, Tollet;
Stadtregion Kirchdorf: das sind die Gemeinden Inzersdorf im Kremstal, Kirchdorf an der Krems, Micheldorf, Schlierbach;
Stadtregion Perg: das sind die Gemeinden Mauthausen, Perg, Schwertberg;
Stadtregion Ried: das sind die Gemeinden Aurolzmünster, Hohenzell, Mehrnbach, Neuhofen im Innkreis, Ried im Innkreis, Tumeltsham;
Stadtregion Rohrbach: das ist die Gemeinde Rohrbach-Berg;
Stadtregion Schärding: das sind die Gemeinden Schärding, St. Florian am Inn, Suben;
Kleinregionale Kernräume mit lokaler Bedeutung für Versorgung und Wirtschaft: Pregarten - Hagenberg - Wartberg ob der Aist, Bad Leonfelden, Kremsmünster - Rohr im Kremstal - Bad Hall, Edt bei Lambach - Lambach, Mattighofen - Schalchen - Pfaffstätt - Munderfing - Helpfau-Uttendorf, Mondsee - Tiefgraben;
Kleinzentren mit besonderer Versorgungsfunktion für Stabilisierungsräume im Alpinen Raum: die Gemeinden Weyer, Windischgarsten;
Kleinzentren mit besonderer Versorgungsfunktion für Stabilisierungsräume im Berg- und Hügelland: die Gemeinden Altheim, Ampflwang im Hausruckwald, Andorf, Bad Zell, Grein, Peuerbach, Vöcklamarkt;
Entwicklungsachse Wels - Schwanenstadt: das sind die Gemeinden Attnang-Puchheim, Edt bei Lambach, Gunskirchen, Lambach, Redlham, Rüstorf, Schlatt, Schwanenstadt, Stadl-Paura, Wels;
Entwicklungsachse Allhaming - Vorchdorf: das sind die Gemeinden Allhaming, Eberstalzell, Eggendorf im Traunkreis, Pucking, Sattledt, Sipbachzell, Vorchdorf;
Entwicklungsachse Wels - Grieskirchen: das sind die Gemeinden Bad Schallerbach, Grieskirchen, Krenglbach, Schlüßlberg, St. Georgen bei Grieskirchen, Tollet, Wallern an der Trattnach, Wels;
Entwicklungsachse S 10: das sind die Gemeinden Engerwitzdorf, Freistadt, Gallneukirchen, Kefermarkt, Neumarkt im Mühlkreis, Unterweitersdorf;
Entwicklungsachse Enns - Steyr: das sind die Gemeinden Asten, Dietach, Enns, Hargelsberg, Kronstorf, St. Florian, Steyr;
Nördliches Mühlviertel - Böhmerwald;
Nordöstliches Mühlviertel - Mühlviertler Alm;
Sauwald;
Nördliches Innviertler Hügelland;
Hausruck und Kobernaußerwald;
Welterberegion Hallstatt - Dachstein;
Pyhrn - Priel - Eisenwurzen;
Nördliches Mühlviertel - Böhmerwald;
Nordöstliches Mühlviertel - Mühlviertler Alm;
Unteres Inntal;
Donautal inklusive der Stadt Linz;
Hausruck - Kobernaußerwald;
Salzkammergut - Welterberegion;
Nationalpark Kalkalpen - Totes Gebirge;
Euregio Inn - Salzach;
Euregio Bayerischer Wald - Böhmerwald;
Raum Linz - Amstetten;
Verflechtungsbereich Salzburger Zentralraum;
Salzkammergut;
Raum Pyhrn - Liezen.
(1) Für den großstädtisch geprägten Kernraum der Stadtregion Linz - Wels sind künftig insbesondere folgende spezifischen Ziele zu verfolgen:
(2) Für den mittelstädtisch geprägten Kernraum der Stadtregion Gmunden - Vöcklabruck und der Stadtregion Steyr sind künftig insbesondere folgende spezifischen Ziele zu verfolgen:
(3) Für die kleinstädtisch geprägten Kernräume sind künftig insbesondere folgende spezifischen Ziele zu verfolgen:
(4) Für die kleinregionalen Kernräume und die Kleinzentren mit besonderer Versorgungsfunktion sind künftig insbesondere folgende spezifischen Ziele zu verfolgen:
(5) Für die Achsenräume sind künftig insbesondere folgende spezifischen Ziele zu verfolgen:
(1) Für die ländlichen Stabilisierungsräume sind künftig insbesondere folgende strategischen Ziele zu verfolgen:
(2) Für die Räume mit touristischem Landschaftspotential sind künftig insbesondere folgende strategischen Ziele zu verfolgen:
(3) Für grenzüberschreitende Kooperationsräume sind künftig insbesondere folgende strategischen Ziele zu verfolgen:
(1) Die spezifischen Ziele gemäß §§ 2 und 7 sind mit geeigneten Maßnahmen wie insbesondere Verordnungen gemäß § 11 Oö. ROG 1994 und Flächenwidmungsplänen gemäß § 18 Oö. ROG 1994 zu unterstützen.
(2) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen der Gemeinden, der Regionalverbände gemäß § 4 Oö. ROG 1994, des Kompetenzzentrums für Regionalentwicklung gemäß § 7 Oö. ROG 1994 sowie der Akteurinnen und Akteure der gemäß § 3 entwickelten Kooperationen haben sich an diesen strategischen Zielen zu orientieren.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998, LGBl. Nr. 72/1998, außer Kraft.