20000905•Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017
20000905Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017Ordinance01.04.2017
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"10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten"
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}Umsetzungshinweis
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um:
CELEX-Nr. 32021L1883
Verordnung der Oö. Landesregierung zum Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017 (Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017 - Oö. BSV 2017)
StF: LGBl.Nr. 25/2017 RL 89/654/EWG vom 30. November 1989, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S 1 [CELEX-Nr. 31989L0654]; RL 89/656/EWG vom 30. November 1989, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S 18 [CELEX-Nr. 31989L0656]; RL 90/269/EWG vom 29. Mai 1990, ABl. Nr. L 156 vom 21.6.1990, S 9 [CELEX-Nr. 31990L0269]; RL 90/270/EWG vom 29. Mai 1990, ABl. Nr. L 156 vom 21.6.1990, S 14 [CELEX-Nr. 31990L0270]; RL 91/322/EWG vom 29. Mai 1991, ABl. Nr. L 177 vom 5.7.1991, S 22 [CELEX-Nr. 31991L0322]; RL 92/57/EWG vom 24. Juni 1992, ABl. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S 6 [CELEX-Nr. 31992L00057]; RL 98/24/EG vom 7. April 1998, ABl. Nr. L 131 vom 5.5.1998, S 11 [CELEX-Nr. 31998L0024], RL 1999/92/EG vom 16. Dezember 1999, ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, S 57 [CELEX-Nr. 31999L0092]; RL 2000/39/EG vom 8. Juni 2000, ABl. Nr. L 142 vom 16.6.2000, S 47 [CELEX-Nr. 32000L0039]; RL 2000/54/EG vom 18. September 2000, ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000, S 21 [CELEX-Nr. 32000L0054]; RL 2002/44/EG vom 25. Juni 2002, ABl. Nr. L 177 vom 6.7.2002, S 13 [CELEX-Nr. 32002L0044]; RL 2003/10/EG vom 6. Februar 2003, ABl. Nr. L 42 vom 15.2.2003, S 38 [CELEX-Nr. 32003L0010]; RL 2004/37/EG vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 35 [CELEX-Nr. 32004L0037]; RL 2006/15/EG vom 7. Februar 2006, ABl. Nr. L 38 vom 9.2.2006, S 36 [CELEX-Nr. 32006L0015]; RL 2006/25/EG vom 5. April 2006, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S 38 [CELEX-Nr. 32006L0025]; RL 2007/30/EG vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21 [CELEX-Nr. 32007L0030]; VO (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S 1 [CELEX-Nr. 32008R1137]; RL 2009/104/EG vom 16. September 2009, ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009, S 5 [CELEX-Nr. 32009L0104]; RL 2009/148/EG vom 30. November 2009, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009, S 28 [CELEX-Nr. 32009L0148]; RL 2009/161/EU vom 17. Dezember 2009, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009, S 87 [CELEX-Nr. 32009L0148]; RL 2010/32/EU vom 10. Mai 2010, ABl. Nr. L 134 vom 1.6.2010, S 15 [CELEX-Nr. 32010L0032]; RL 2013/35/EU vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 179 vom 29.6.2013, S 1 [CELEX-Nr. 32013L0035]; RL 2014/27/EU vom 26. Februar 2014, ABl. Nr. L 65 vom 5.2.2014, S 1 [CELEX-Nr. 32014L0027]
Auf Grund des § 56 Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017, LGBl. Nr. 17/2017, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich; Begriffsanpassungen
§ 2
Geltung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung
§ 3
Geltung der Arbeitsmittelverordnung
§ 4
Geltung der Bildschirmarbeitsverordnung
§ 5
Geltung der Grenzwerteverordnung 2025
§ 6
Geltung der Sprengarbeitenverordnung
§ 7
Geltung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe
§ 8
Geltung der Verordnung explosionsfähige Atmosphären
§ 9
Geltung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025
§ 10
Geltung der Nadelstichverordnung
§ 11
Geltung der Kennzeichnungsverordnung
§ 12
Geltung der Bauarbeiterschutzverordnung
§ 13
Geltung der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
§ 14
Geltung der Verordnung Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 15
Geltung der Verordnung Lärm und Vibrationen
§ 16
Geltung der Verordnung optische Strahlung
§ 17
Geltung der Verordnung elektromagnetische Felder
§ 18
Geltung der Fachkenntnisnachweis-Verordnung
§ 19
Aufgaben der Kommission und der bzw. des Vorsitzenden
§ 20
Einberufung der Sitzungen
§ 21
Sitzungen
§ 22
Beschlüsse
§ 23
Sachverständige und Auskunftspersonen
§ 24
Sitzungsprotokoll
§ 25
Geschäftsstelle
§ 26
Verweisungen
§ 27
Verweisungen auf andere Arbeitnehmerschutzbestimmungen
§ 28
Inkrafttreten
Im RIS seit
11.04.2017
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn des Oö. Bediensteten-Schutzgesetzes 2017 (Oö. BSG 2017).
(2) Soweit in verwiesenen Bestimmungen in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Bezeichnung/en
Im RIS seit
11.04.2017
Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2 Oö. BSG 2017:
Im RIS seit
13.01.2025
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, samt deren Anhängen (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
“§ 61. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“
Im RIS seit
07.08.2017
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017:
„§ 5a. (1) Die §§ 4 und 5 gelten nur insoweit, als nicht im Sinn des § 35 Abs. 3 Oö. BSG 2017 spezifische Erfordernisse und Merkmale der Tätigkeit - insbesondere die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs oder sonstige spezifische Umstände des öffentlichen Dienstes - dem entgegenstehen.
(2) Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern.“
§ 10. Die tägliche Arbeit am Bildschirm ist so einzuteilen, dass diese nach Möglichkeit durch anderweitige dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, welche einen Ausgleich zur bildschirmarbeitsbedingten Belastung des menschlichen Seh-, Bewegungs- und Stützapparates darstellen.
§ 11. (1) Als regelmäßige Abstände im Sinn des § 36 Abs. 3 Z 2 Oö. BSG 2017 gelten drei Jahre.
(2) Untersuchungen gemäß § 36 Abs. 3 Z 2 Oö. BSG 2017 sind durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie oder durch einen Arbeitsmediziner durchzuführen.
(3) Untersuchungen gemäß § 36 Abs. 3 Z 3 Oö. BSG 2017 sind durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie durchzuführen.
(4) Untersuchungen, die sich nur auf die Überprüfung der Sehschärfe beziehen, können auch durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Augenoptiker durchgeführt werden.“
Im RIS seit
12.04.2017
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 - GKV) samt deren Anhängen I, III und V gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
„(7) Im Übrigen gelten die §§ 44 und 47 ASchG.“
(Anm: LGBl.Nr. 15/2026)
Im RIS seit
27.02.2026
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
Im RIS seit
13.01.2025
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
Im RIS seit
04.05.2021
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
Im RIS seit
11.04.2017
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 4 Oö. BSG 2017:
Im RIS seit
27.02.2026
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV) gilt mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 und 3 als Verordnung zu § 56 Oö. BSG 2017.
Im RIS seit
11.04.2017
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 1 Oö. BSG 2017:
Im RIS seit
11.04.2017
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2, 3 und 5 Oö. BSG 2017:
„§ 13. Hinsichtlich Arbeiten an elektrischen Anlagen bzw. mit elektrischen Betriebsmitteln wird auf die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012, verwiesen.“
Im RIS seit
12.04.2017
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V) gilt mit Ausnahme von § 17 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.
Im RIS seit
11.04.2017
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) samt deren Anlage gilt mit Ausnahme von § 5 als Verordnung zu § 56 Abs. 1 Oö. BSG 2017.
Im RIS seit
11.04.2017
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen, samt deren Anhängen (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV) gilt mit Ausnahme der §§ 15 und 17 Abs. 1 bis 4 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.
Im RIS seit
11.04.2017
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung, samt deren Anhang (Verordnung optische Strahlung - VOPST) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 13 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.
Im RIS seit
11.04.2017
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder, samt deren Anlagen (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF) gilt mit Ausnahme der §§ 12 und 14 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.
Im RIS seit
11.04.2017
Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse samt deren Anhängen (Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V) gilt als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017 mit der Maßgabe, dass Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Oö. FKV 2008, LGBl. Nr. 68/2008, ausgestellt wurden, als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn der FK-V gelten.
Im RIS seit
11.04.2017
(1) Der jeweiligen Kommission nach § 45 bzw. § 46 Oö. BSG 2017 obliegt die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Oö. BSG 2017.
(2) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die Festsetzung der Tagesordnung, die Vorbereitung und Einberufung sowie die Leitung der Sitzungen. Darüber hinaus hat die bzw. der Vorsitzende jene Aufgaben zu besorgen, die ihr bzw. ihm nach den sonstigen Bestimmungen des Oö. BSG 2017 zukommen.
Im RIS seit
11.04.2017
(1) Die jeweilige Kommission ist von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die bzw. der jeweilige Vorsitzende hat die Kommission unverzüglich einzuberufen, wenn dies im Anwendungsbereich des Landes die Landesregierung, der Landeshauptmann oder die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor und im Anwendungsbereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder die Obfrau bzw. der Obmann unter Angabe eines Grundes verlangen. Eine Sitzung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder der jeweiligen Kommission unter Angabe des Grundes verlangen; ein solcher Antrag ist bei der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden oder im Wege der jeweiligen Geschäftsstelle schriftlich einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2020)
(2) Zu jeder Sitzung sind sämtliche Mitglieder rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung, und persönlich zu laden. Die Ladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung und allfälliger Beifügung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen schriftlich zu erfolgen.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es seine Vertretung durch das hiefür bestimmte Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.
(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden einzubringen.
Im RIS seit
20.10.2020
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind.
(2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommission kann beschließen, dass einzelne Beratungspunkte als vertraulich zu behandeln sind.
Im RIS seit
11.04.2017
(1) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.
(2) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Durchführung der Beschlüsse ist von der bzw. dem Vorsitzenden zu veranlassen.
(4) Die in einer Sitzung unbehandelt gebliebenen Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung aufzunehmen.
Im RIS seit
11.04.2017
Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Angelegenheiten im Bedarfsfall Sachverständige und Auskunftspersonen zu den Sitzungen beiziehen. Die Sachverständigen und Auskunftspersonen haben nur beratende Funktion; Stimmrecht kommt ihnen nicht zu. Soll ein Sachverständiger oder eine Auskunftsperson der Sitzung der Kommission beigezogen werden, so hat die bzw. der Vorsitzende das Erforderliche zu veranlassen.
Im RIS seit
11.04.2017
(1) Über jede Sitzung der Kommission ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) anzufertigen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
(2) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist unverzüglich, spätestens jedoch mit der Einberufung zur nächsten Sitzung, eine Kopie des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Sitzungsprotokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Sitzungsprotokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt und von der Kommission beschlossen wird.
Im RIS seit
11.04.2017
(1) Geschäftsstelle der Kommissionen nach § 45 bzw. § 46 Oö. BSG 2017 ist das Amt der Landesregierung.
(2) Die Geschäftsstelle hat für Sitzungen der Kommission eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer beizustellen. Im Übrigen sind die Aufgaben der Geschäftsstelle unter der fachlichen Leitung und Verantwortung der bzw. des Vorsitzenden zu besorgen.
Im RIS seit
11.04.2017
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind in folgender Fassung anzuwenden:
Im RIS seit
27.02.2026
Sofern verwiesene Bestimmungen wiederum auf Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes (ASchG) bzw. des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) verweisen, treten an deren Stelle die jeweils inhaltlich korrespondierenden Bestimmungen des Oö. BSG 2017 gemäß nachstehender Entsprechungstabelle. Sofern das Oö. BSG 2017 keine dem ASchG bzw. B-BSG entsprechende Bestimmung enthält, ist die jeweilige Bestimmung des ASchG bzw. B-BSG, jeweils in der im § 26 Abs. 2 dieser Verordnung zitierten Fassung heranzuziehen.
Bestimmung des
ASchG
entsprechende Bestimmung des
Oö. BSG 2017
§ 2 Abs. 5 ASchG
§ 2 Z 2 Oö. BSG 2017
§ 3 ASchG
§ 3 Oö. BSG 2017
§ 4 ASchG
§ 4 Oö. BSG 2017
§ 5 ASchG
§ 5 Oö. BSG 2017
§ 7 ASchG
§ 7 Oö. BSG 2017
§ 12 ASchG
§ 10 Oö. BSG 2017
§ 13 ASchG
§ 11 Oö. BSG 2017
§ 14 ASchG
§ 12 Oö. BSG 2017
§ 15 Abs. 2 ASchG
§ 13 Abs. 1 Z 1 Oö. BSG 2017
§ 25 ASchG
§ 20 Oö. BSG 2017
§ 28 Abs. 3 ASchG
§ 23 Abs. 3 Oö. BSG 2017
§ 33 Abs. 3 ASchG
§ 25 Abs. 4 Oö. BSG 2017
§ 33 Abs. 5 ASchG
§ 25 Abs. 6 Oö. BSG 2017
§ 40 ASchG
§ 2 Z 16 Oö. BSG 2017
§ 45 Abs. 7 ASchG
§ 26 Abs. 5 Oö. BSG 2017
§ 45 ASchG
§ 26 Oö. BSG 2017
§ 65 Abs. 4 Z 6 ASchG
§ 34 Abs. 4 Z 5 Oö. BSG 2017
§ 65 ASchG
§ 34 Oö. BSG 2017
§ 43 ASchG
§ 27 Oö. BSG 2017
§ 45 ASchG
§ 26 Oö. BSG 2017
§ 66 ASchG
§ 37 Abs. 6 bis 8 Oö. BSG 2017
§ 67 Abs. 1 erster Satz ASchG
§ 2 Z 11 Oö. BSG 2017
§ 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG
§ 2 Z 10 Oö. BSG 2017
§ 67 Abs. 5 ASchG
§ 35 Abs. 4 Oö. BSG 2017
§ 68 ASchG
§ 36 Oö. BSG 2017
§ 69 ASchG
§ 38 Oö. BSG 2017
Abschnitt des ASchG
Abschnitt des Oö. BSG 2017
Bestimmung des
B-BSG
entsprechende Bestimmung des
Oö. BSG 2017
§ 2 Abs. 7 B-BSG
§ 2 Z 5 Oö. BSG 2017
§ 25 Abs. 1 bis 3 B-BSG
§ 20 Abs. 1 bis 3 Oö. BSG 2017
§ 25 Abs. 4 B-BSG
§ 20 Abs. 4 Oö. BSG 2017
§ 28 Abs. 3 B-BSG
§ 23 Abs. 3 Oö. BSG 2017
Im RIS seit
11.04.2017
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
Im RIS seit
11.04.2017