20000953•Oö. Tourismusgesetz 2018
20000953Oö. Tourismusgesetz 2018Law01.02.2018
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"83 Tourismus"
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}Umsetzungshinweis
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um:
CELEX-Nr. 32021L1883
Landesgesetz zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich (Oö. Tourismusgesetz 2018 - Oö. TG 2018)
StF: LGBl.Nr. 3/2018 (GP XXVIII RV 384/2017 AB 553/2017 LT 21)
§ 1
Ziel; Landes-Tourismusstrategie
§ 2
Tourismusbericht
§ 3
Einrichtung und Aufgaben der Landes-Tourismusorganisation
§ 4
Organe der Landes-Tourismusorganisation
§ 5
Generalversammlung
§ 6
Strategie-Board
§ 7
Geschäftsführung
§ 8
Berichtspflicht der Geschäftsführung
§ 9
Ortsklassen, Tourismusgemeinden
§ 10
Errichtung und Auflösung von Tourismusverbänden
§ 11
Mitglieder des Tourismusverbands
§ 12
Aufgaben der Tourismusverbände
§ 12a
Aufgaben der Gemeinden
§ 13
Organe des Tourismusverbands
§ 14
Zusammensetzung; Stimmrecht
§ 15
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 15a
Vollversammlungsausschuss
§ 16
Aufgaben
§ 17
Zusammensetzung
§ 18
Wahl des Aufsichtsrats
§ 19
Neuerliche Wahlausschreibung
§ 20
Wahl der bzw. des Vorsitzenden
§ 21
Ausscheiden, Auflösung, Neuwahl
§ 22
Aufgaben und Geschäftsgang
§ 23
Auslagenersatz; Aufwandsentschädigung
§ 24
Befangenheit
§ 25
Bestellung; Dienstverhältnis
§ 26
Aufgaben
§ 27
Budget
§ 28
Rechnungswesen, Jahresabschluss
§ 29
Betrieb von Unternehmen; Beteiligungen
§ 30
Sorgfaltsmaßstab; Haftung
§ 31
Aufsichtsbehörde
§ 32
Überwachung der Haushaltsführung
§ 33
Oö. Tourismusbeitragsstelle
§ 34
Verfahren
§ 35
Private Gästeunterkunft
§ 36
Gemeindebezogene Beitragspflicht
§ 37
Beitragsgruppen
§ 38
Bewertungsbeirat
§ 39
Beitragspflichtiger Umsatz
§ 40
Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes
§ 41
Umsatz bei Aufnahme und Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit
§ 42
Vereinfachte Umsatzermittlung
§ 43
Beitragshöhe
§ 44
Beitragspflicht in Gemeinden der Ortsklasse D
§ 45
Beitragserklärung; Beitragsleistung
§ 46
Aufteilung der Tourismusbeiträge
§ 47
Abgabenpflicht
§ 48
Höhe der Ortstaxe
§ 49
Fälligkeit und Entrichtung der Ortstaxe
§ 50
Befreiung von der Ortstaxe
§ 51
Abgabenbehörde; Abgabenerklärung
§ 52
Haftung für die Einhebung der Ortstaxe; Mitwirkung
§ 53
Aufteilung der Ortstaxenerträge
§ 54
Abgabenpflicht
§ 55
Höhe, Fälligkeit und Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale
§ 56
Aufteilung der Freizeitwohnungspauschale
§ 57
Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale
§ 58
Tätigkeitsbereiche
§ 59
Berechtigungsschein
§ 60
Allgemeine Voraussetzungen
§ 61
Fachliche Befähigung
§ 62
Verfahren
§ 63
Allgemeine Ausübungsregeln
§ 64
Betrieb einer Schischule
§ 65
Erlöschen der Berechtigung
§ 66
Oö. Schilehrerverband
§ 67
Oö. Berg- und Schiführerverband
§ 68
Überwachung der Schischulen
§ 69
Helmpflicht beim Alpinschilauf und Snowboarden
§ 70
Campingplatz
§ 71
Gestaltung und Einrichtung von Campingplätzen
§ 72
Bewilligung von Campingplätzen; Verfahren
§ 73
Aufnahme des Betriebs von Campingplätzen; dingliche Wirkung
§ 74
Pflichten; Überprüfung von Campingplätzen
§ 75
Einstellung des Betriebs von Campingplätzen
§ 76
Campieren außerhalb von Campingplätzen
§ 77
Bewilligungsfreie Campingplätze
§ 78
Behörden; eigener Wirkungsbereich
§ 79
Kontrolle der Einhaltung
§ 80
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 81
Einräumung von Benützungsrechten
§ 82
Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Tourismuszielen
§ 83
Strafbestimmungen
§ 83a
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 84
Verweise
§ 85
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen“
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich geeignete Tourismusorganisationen zu errichten, für deren Finanzierung und gemeinsame strategische Ausrichtung zu sorgen und Regelungen über die Einhebung von Abgaben auf dem Gebiet des Tourismus zu schaffen.
(2) Die Landesregierung hat die strategischen Grundlagen für den Tourismus in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Oberösterreich und unter angemessener Beteiligung der oberösterreichischen Tourismusbetriebe und Tourismusverbände in einem Strategiekonzept festzulegen. Die Landes-Tourismusorganisation hat bei der Entwicklung und regelmäßigen Evaluierung der Landes-Tourismusstrategie beratend mitzuwirken.
Im RIS seit
13.02.2018
Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Tourismus in Oberösterreich zu erstatten. Der Bericht ist bis spätestens 31. Mai des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Die Landes-Tourismusorganisation (LTO) wird mit der Bezeichnung „Oberösterreich Tourismus“ errichtet. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit; sie ist berechtigt, das oberösterreichische Landeswappen zu führen.
(2) Die LTO hat in Wahrnehmung der touristischen Interessen und in Ausführung der gemeinwohlorientierten Aufgaben des Landes unter Beachtung der jeweils gültigen Landes-Tourismusstrategie mit den Tourismusverbänden und relevanten Systempartnern sicherzustellen:
(3) Soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, hat sich die LTO zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Alleingesellschafter zu bedienen. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist verpflichtet, auch die Funktion der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers der LTO gemäß § 7 zu erfüllen. Die daraus resultierenden Leistungen sind von der LTO entsprechend zu vergüten.
(4) Die LTO darf für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 Ausgleichsleistungen verrechnen. Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel trägt das Land den dadurch und durch andere Erträge nicht gedeckten finanziellen Aufwand der LTO. Das Land hat der LTO zumindest vierteljährlich Teilzahlungen zu überweisen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Die Organe der LTO sind:
(2) Die Durchführung der Sitzungen der Organe unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den zugeschalteten Mitgliedern die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. In der Niederschrift sind die Namen der persönlich anwesenden und der zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Der Generalversammlung der LTO gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Die Entsendung wird mit dem Einlangen der Mitteilung bei der LTO wirksam. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter können von den zur Entsendung berechtigten Stellen jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
(3) Die bzw. der Vorsitzende vertritt die Generalversammlung gegenüber Dritten. Sie bzw. er hat ein weiteres Mitglied mit ihrer bzw. seiner Stellvertretung zu betrauen.
(4) Der Generalversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:
(5) Die Generalversammlung ist befugt, die LTO bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer zu vertreten.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Dem Strategie-Board der LTO gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Als Vertreter gemäß Abs. 1 sind Experten mit den für die im Abs. 5 festgelegten Aufgaben des Strategie-Boards notwendigen Qualifikationen zu entsenden. Dabei ist auch auf die Landes-Tourismusstrategie Bedacht zu nehmen.
(3) Die Entsendung der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die LTO und ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Strategie-Boards wirksam. Wiederholte Entsendungen und vorzeitige Abberufungen sind zulässig. Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied ist binnen zwei Monaten für den Rest der Funktionsperiode nachzuentsenden. Die Funktionsperiode des Strategie-Boards beträgt fünf Jahre.
(4) Aus dem Kreis der Mitglieder werden für die Dauer der Funktionsperiode die bzw. der Vorsitzende und eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter von dem für Tourismusangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Oberösterreich bestellt.
(5) Dem Strategie-Board obliegen folgende Aufgaben:
(6) Vom Strategie-Board verabschiedete Kooperationsprojekte (Abs. 5 Z 6) sind den betroffenen Tourismusorganisationen zur Kenntnis zu bringen und von diesen verbindlich umzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(7) Bei der Zusammensetzung des Strategie-Boards ist nach Möglichkeit auf eine geschlechtergerechte Verteilung zu achten. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Die Generalversammlung hat auf Empfehlung des Strategie-Boards eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer der LTO zu bestellen.
(2) Bestellungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Dessen ungeachtet kann die Generalversammlung die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer vor Ablauf der Funktionsdauer jederzeit abberufen.
(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt die LTO nach außen. Sie bzw. er ist dabei an die Weisungen der Generalversammlung gebunden.
Im RIS seit
13.02.2018
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat der Generalversammlung nach Maßgabe der für die Geschäftsführung zu erlassenden Geschäftsordnung die entsprechenden Berichte zu erstatten.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Die Gemeinden, ausgenommen die Städte Linz, Steyr und Wels, sind von der Landesregierung alle fünf Jahre, gerechnet ab 1. Jänner 2019, entsprechend ihrer Bedeutung für den Tourismus durch Verordnung in vier Ortsklassen einzustufen. Die Ortsklasse A ist die höchste, die Ortsklasse D die niedrigste Ortsklasse. Die Städte Linz, Steyr und Wels bilden die Ortsklasse Statutarstadt (St), sofern nicht auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 5 eine Einstufung in eine der Ortsklassen A, B oder C erfolgt. Gemeinden der Ortsklassen A, B, C und Statutarstadt sind Tourismusgemeinden. Gemeinden, deren Gebiet teilweise oder zur Gänze als Kurort im Sinn des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes anerkannt ist und die nicht die Grenzwerte nach Abs. 2 Z 1 oder 2 erreichen, sind in die Ortsklasse C einzustufen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.
(2) Für die Einstufung einer Gemeinde hat ihre Nächtigungsintensität folgende Grenzwerte zu erreichen:
(3) Die Nächtigungsintensität ergibt sich für jede Erhebungsgemeinde jeweils aus dem auf zwei Kommastellen kaufmännisch gerundeten Verhältnis des Durchschnittswertes der Übernachtungen von Gästen der vorangegangenen fünf Kalenderjahre zum Durchschnittswert der Einwohnerzahl mit Stichtag zum Beginn der betreffenden Kalenderjahre. Erhebungsgemeinden sind die Städte und Gemeinden, von denen nach der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 die Übernachtungen von Gästen zu erheben sind. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach den von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnissen der Statistik des Bevölkerungsstands oder der Volkszählung. Als Landes-Nächtigungsintensität gilt jeweils jener auf zwei Kommastellen kaufmännisch gerundete Wert, der sich aus dem Verhältnis der Durchschnittswerte der Übernachtungen von Gästen aller Erhebungsgemeinden zum Durchschnittswert der Einwohnerzahl aller oberösterreichischen Gemeinden ergibt.
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(5) Die Landesregierung kann eine Gemeinde auf Antrag des Gemeinderats in eine höhere Ortsklasse einstufen, wenn die beantragte Einstufung dem öffentlichen Interesse an der Förderung des Tourismus entspricht. Ein solches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn eine Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus in der Gemeinde zu erwarten ist oder das Tourismusangebot der beantragten Ortsklasse entspricht. Vor Beschluss eines Antrags für eine höhere Ortsklasse hat die Gemeinde allen bekannten (künftigen) Pflichtmitgliedern schriftlich die Möglichkeit einzuräumen, zum beabsichtigten Antrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Stellungnahme abzugeben.
(6) Die Einstufung gemäß Abs. 5 ist jeweils mit dem Beginn des auf die Kundmachung der Verordnung folgenden Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu verordnen. Sofern die Gemeinde nicht rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist die Einstufung in eine andere Ortsklasse beantragt, hat die Landesregierung die Gemeinde jeweils um weitere fünf Jahre in die betreffende Ortsklasse einzustufen. Ein Antrag auf Einstufung in eine andere Ortsklasse ist nur nach einer Anhörung der (künftigen) Pflichtmitglieder nach Abs. 5 zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(7) Ist von der Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde mindestens eine Erhebungsgemeinde betroffen, ist die Nächtigungsintensität der neuen Gemeinde aus dem Verhältnis der Summe der Übernachtungen von Gästen zur Gesamtzahl der Einwohner in den bisherigen Gemeinden zu bilden. Die neue Gemeinde ist entsprechend den zuletzt ermittelten Grenzwerten einzustufen. Sofern die Vereinigung zur neuen Gemeinde nicht mit dem Beginn eines Kalenderjahres festgelegt wird, ist die Ortsklasse für die neue Gemeinde mit Wirksamkeit ab dem auf die Gemeindevereinigung folgenden Kalenderjahr zu verordnen. Bis dahin bleiben für die betreffenden Gemeindegebiete die bisherigen Ortsklasseneinstufungen maßgeblich.
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der örtlichen und regionalen öffentlichen touristischen Interessen für die Gebiete der Tourismusgemeinden marktrelevante, effektive und effiziente (ein- oder mehrgemeindige) Tourismusverbände zu errichten. Diese sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung erfolgt nach Anhörung aller betroffenen Tourismusgemeinden und Tourismusverbände durch Verordnung der Landesregierung. In der Verordnung ist für jeden Tourismusverband festzulegen, welche Bezeichnung er führt, für welche Tourismusgemeinde(n) er errichtet wird und in welcher Gemeinde er den Sitz hat. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(2) Bei der Errichtung der Tourismusverbände ist auf marktrelevante, effektive und effiziente Einheiten sowie auf die Gewährleistung der Umsetzung der Landes-Tourismusstrategie zu achten. Die Landesregierung hat zu dieser Frage eine Stellungnahme des Strategie-Boards der LTO einzuholen und durch Verordnung eine entsprechende Verbandsstruktur mit 1. Jänner 2025 festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(3) Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung aufzulösen, wenn für sein Gebiet später ein anderer Tourismusverband errichtet wird. Eine solche Maßnahme ist nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände sowie der LTO durchzuführen, wenn die neue Struktur eine bessere Förderung des Tourismus erwarten lässt. Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Tourismusverbände hat die Landesregierung festzulegen, dass ein Tourismusverband nicht aufgelöst wird und den anderen bzw. die übrigen für das betreffende Gebiet bereits errichteten Tourismusverbände übernimmt. Dabei gehen sämtliche aktiven und passiven Vermögenswerte einschließlich der Rechte und Pflichten des einbezogenen Tourismusverbands bzw. der einbezogenen Tourismusverbände auf diesen als Gesamtrechtsnachfolger über. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4) Wird nur ein Teilgebiet eines Tourismusverbands einem anderen Tourismusverband zugeordnet, hat ein Vermögensausgleich zwischen den beteiligten Tourismusverbänden zu erfolgen. Für diesen sind die Einnahmen aus den Tourismusbeiträgen und Tourismusabgaben der letzten fünf Jahre maßgeblich. Dies gilt im Fall der Rückstufung einer Gemeinde eines mehrgemeindigen Tourismusverbands in die Ortsklasse D sinngemäß.
(5) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung auch aufzulösen, wenn das Gebiet, für welches er errichtet ist, keine Tourismusgemeinde mehr umfasst. Die Landesregierung hat im Fall der Auflösung eines Tourismusverbands eine Liquidatorin bzw. einen Liquidator zu bestellen. Sie bzw. er hat die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie bzw. er hat für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und nach Beendigung der Liquidation einen Liquidationsabschluss zu erstellen und diese der Landesregierung und den Gemeinden, für deren Gebiet der aufgelöste Tourismusverband eingerichtet war, zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beendigung der Liquidation verbleibenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gehen auf die betreffende(n) Gemeinde(n) nach Maßgabe des Abs. 4 über.
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbands sind jene Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die im Gebiet des Tourismusverbands ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (§§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) haben, und deren Umsätze nicht zur Gänze nach § 39 Abs. 1 bzw. § 43 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Bei Unternehmerinnen bzw. Unternehmern ohne Sitz oder Betriebsstätte ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 Bundesabgabenordnung maßgebend.
(2) Natürliche Personen und sonstige Rechtsträger, die ein Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland betreiben und nicht Pflichtmitglied des Tourismusverbands sind, können einen begründeten Antrag auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied stellen. Das gleiche Recht steht Personen mit Wohnsitz im Gebiet des Tourismusverbands zu. Die Aufnahme bzw. Ablehnung hat der Tourismusverband dem Antragsteller binnen acht Wochen ab dem Einlangen des Antrags schriftlich mitzuteilen. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme als Mitglied.
(3) Freiwillige Mitglieder, die ein Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland betreiben, haben einen Tourismusbeitrag nach den §§ 37 bis 45 zu entrichten. Der beitragspflichtige Umsatz ist von der im Antrag angeführten Betriebsstätte (Sitz) zu berechnen. Erstreckt sich das Gebiet des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden, ist auch jene Gemeinde anzugeben, nach welcher der Tourismusbeitrag zu berechnen ist. Ist der Tourismusbeitrag nach einer Statutarstadt zu berechnen, für die gemäß § 37 Abs. 2 Gemeindeteile festgelegt sind, hat dies nach jenem Gemeindeteil zu erfolgen, in dem die Unternehmen aus dem Tourismus den höchsten unmittelbaren Erfolg erzielen. Wird im Inland keine beitragsbegründende Tätigkeit ausgeübt, ist zumindest der geringste Mindestbeitrag zu entrichten.
(4) Die freiwillige Mitgliedschaft kann vom Mitglied bei Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist mit Wirksamkeit zum Ende des Kalenderjahres ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.
(5) Wird das Ansehen eines Tourismusverbands durch marktschädigendes Verhalten eines Mitglieds trotz erfolgter Abmahnungen durch längere Zeit herabgewürdigt, kann die Vollversammlung den Ausschluss dieses Mitglieds aus dem Tourismusverband beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Mit der Wirksamkeit des Beschlusses endet die Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrags. Über Antrag ist der Ausschluss zu widerrufen, sofern ein schädliches Verhalten nicht mehr zu befürchten ist.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Jeder Tourismusverband hat unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie ein für sein Verbandsgebiet geeignetes Tourismuskonzept zu erstellen, umzusetzen und gemäß den inhaltlichen Schwerpunkten der Strategie zu evaluieren und unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit weiterzuentwickeln. Darin ist insbesondere eine aktive Zusammenarbeit des Tourismusverbands mit dem Land, der LTO, anderen Tourismusverbänden sowie den Gemeinden vorzusehen.
(2) Den Tourismusverbänden obliegen unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie und in Abstimmung mit der LTO insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die Tourismusverbände haben durch Kooperationsprojekte und Fördermaßnahmen (Land, Bund, Europäische Union, Leader, Gemeinden) ihre Mittel zu optimieren sowie ihre Selbstfinanzierung zu stärken und die von der LTO angebotenen Unterstützungsleistungen in den Bereichen Marketing und Kommunikation, Beschaffung, Marktforschung, Informations- und Kommunikationstechnik, Digitalisierungslösungen sowie Förderungen bestmöglich zu nutzen, um Synergien zu heben und die Zusammenarbeit zwischen den Tourismusverbänden zu stärken.
(4) Für Freizeiteinrichtungen innerhalb des Gebiets eines Tourismusverbands, denen auf Grund der überwiegenden Nutzung durch Gäste eine besondere touristische Bedeutung zukommt und die nicht vorrangig kommunalen Zwecken dienen, ist zur Anregung und Unterstützung der Pflege und Betreuung insbesondere durch ehrenamtlich tätige Personen oder Organisationen eine Zuwendung durch den betreffenden Tourismusverband zulässig.
(5) Soweit die Pflege und die Betreuung einer öffentlich benutzbaren Freizeiteinrichtung, in überwiegender Nutzung durch Gäste, der für ein attraktives touristisches Angebot im Gebiet eines Tourismusverbands besondere Bedeutung zukommt, durch einen anderen Rechtsträger nicht gewährleistet ist, kann im Weg von Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Tourismusverband und den betroffenen Gemeinden die Erbringung der betreffenden Leistungen einschließlich deren Finanzierung geregelt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
Die Gemeinden haben - nach Möglichkeit und soweit sie über die erforderlichen Finanz- bzw. Personalressourcen verfügen - unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie und in Abstimmung mit dem Tourismusverband, in dessen Gebiet sich das Gemeindegebiet befindet (jeweiliger Tourismusverband), bei den folgenden Aufgaben mitzuwirken:
(Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
Die Organe eines Tourismusverbands sind:
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Jedem Mitglied des Tourismusverbands kommt eine Stimme in der Vollversammlung zu. Natürliche Personen können ihr Stimmrecht persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person ausüben. Andere Rechtsträger als natürliche Personen können ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ oder eine von diesem schriftlich bevollmächtigte Person ausüben. Wird eine schriftliche Vollmacht nicht vorgewiesen, kann die bzw. der Vorsitzende die Ausübung des Stimmrechts zulassen, soweit Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Eine bevollmächtigte Person darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
(2) Soweit es sich nicht um Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge (§ 43 Abs. 1 und 3) handelt, haben auch die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister jeder Gemeinde, auf die sich das Gebiet des Tourismusverbands erstreckt, je eine Stimme in der Vollversammlung. In den Städten mit eigenem Statut kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister an ihrer bzw. seiner Stelle das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenats entsenden.
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4) Eine Wählerliste ist vor einer Wahl des Aufsichtsrats für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht beim Tourismusverband bereit zu halten. Ort und Zeit der Einsichtsmöglichkeit sind auf der Homepage des jeweiligen Tourismusverbands bekannt zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(5) Gegen die Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitglieds sowie die Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitglieds des Tourismusverbands kann das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied während der Auflagefrist Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Landesregierung einzubringen; diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(6) Je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Vollversammlung dürfen entsenden:
(7) Erstreckt sich ein Tourismusverband auf ein Gebiet, das als Kurort gemäß dem Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt ist, dürfen auch die Ärztekammer für Oberösterreich und der Dachverband der Sozialversicherungsträger je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Vollversammlung entsenden. (Anm: LGBl.Nr. 7/2020)
(8) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 6 und 7 werden auf die Dauer von fünf Jahren entsendet. Ihnen kommt in der Vollversammlung beratende Stimme zu. Die zur Entsendung berechtigten Körperschaften können überdies Ersatzmitglieder bekannt geben. Sie können die Vertreterinnen bzw. Vertreter jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzen.
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Die Einberufung der Vollversammlung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Einberufung erfolgt durch eine Ausschreibung der Vollversammlung auf der Homepage des Tourismusverbands mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung. Darin sind Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Sitzung sowie die Tagesordnung bekannt zu machen. Der Vorsitz der Vollversammlung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei Verhinderung deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Ist auch diese bzw. dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Mitglied des Aufsichtsrats. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(2) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie gemäß Abs. 1 einberufen wurde. In die Einberufung ist ein Hinweis, dass die Beschlussfähigkeit nicht an das Erreichen eines bestimmten Anwesenheitsquorums gebunden ist, aufzunehmen.
(3) Zur Abstimmung in der Vollversammlung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die in der Einberufung als Tagesordnungspunkte genannt wurden. Zu einem Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder einschließlich der anwesenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erforderlich. Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge benötigen die Zustimmung von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder.
(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Tourismusverbands schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit(en) verlangt.
(5) Ist ein Vollversammlungsausschuss (§ 15a) eingerichtet worden, ist anstelle der jährlichen Einberufung eine Einberufung alle fünf Jahre ausreichend. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(6) Die Durchführung einer Sitzung der Vollversammlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den zugeschalteten Mitgliedern die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. In der Niederschrift sind die Namen der persönlich anwesenden und der zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Die Vollversammlung kann durch Beschluss einen Vollversammlungsausschuss einsetzen. Diesem gehören die von der Vollversammlung gewählten Mitglieder an; Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen ihm nicht angehören. Bei der Zusammensetzung ist nach Möglichkeit auf eine geschlechtergerechte Verteilung zu achten.
(2) Dem Vollversammlungsausschuss kommen die Aufgaben der Vollversammlung gemäß § 16 Z 2 bis 8 zu.
(3) Die Wahl der Mitglieder ist alle fünf Jahre durchzuführen. Die Funktionsperiode beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit der Wahl eines neuen Vollversammlungsausschusses.
(4) Auf die Wahl sind die Bestimmungen zur Wahl des Aufsichtsrats gemäß § 18 sinngemäß anzuwenden, wobei dem Vollversammlungsausschuss mindestens 12 Personen anzugehören haben und diese Zahl durch die Vollversammlung maximal auf 24 Personen erhöht werden kann.
(5) Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden.
(6) Für die Einberufung und Abstimmung finden die Bestimmungen der Vollversammlung gemäß § 15 sinngemäß Anwendung. Der Vollversammlungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(7) Die Durchführung einer Sitzung des Vollversammlungsausschusses unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. § 15 Abs. 6 findet sinngemäß Anwendung.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Dem Aufsichtsrat des Tourismusverbands gehören an:
(2) Die Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist alle fünf Jahre durchzuführen. Die Funktionsperiode des Aufsichtsrats beginnt mit der ersten Sitzung und endet mit der ersten Sitzung des neu zusammengesetzten Aufsichtsrats. Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist nach Möglichkeit auf eine geschlechtergerechte Verteilung zu achten. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister gemäß Abs. 1 Z 2 bestimmt sich nach jener Tourismusgemeinde, für deren Gebiet der Tourismusverband errichtet wurde. Erstreckt sich der Tourismusverband auf mehrere Gemeinden, haben deren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister gemeinsam eine Vertreterin bzw. einen Vertreter aus ihrem Kreis zu nominieren. Erstreckt sich der Tourismusverband auf mehr als zehn Gemeinden, ist für jeweils zehn weitere Gemeinden eine zusätzliche Bürgermeisterin bzw. ein zusätzlicher Bürgermeister zu nominieren. Der Aufsichtsrat darf bis zu einem Drittel seiner Mitglieder aus Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4) Die Mitteilungen über die nominierten Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister und die Vertreterin bzw. den Vertreter der LTO haben bis längstens zwei Wochen nach der Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bei der Geschäftsstelle des Tourismusverbands einzulangen. In Städten mit eigenem Statut kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister an ihrer bzw. seiner Stelle das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenats entsenden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(5) Wird im Zuge einer Gebietsänderung das Gebiet eines Tourismusverbands zur Gänze in einen anderen Tourismusverband einbezogen, wird die bzw. der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats des einbezogenen Tourismusverbands bis zum Ablauf der Funktionsperiode Mitglied des Aufsichtsrats. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(6) Der Aufsichtsrat kann Personen, die im Verbandsgebiet wesentliche touristische Aufgaben erfüllen, als Mitglieder mit beratender Stimme kooptieren.
(7) Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern; die Zahl der zu wählenden Mitglieder kann auf bis zu zwölf erhöht werden. Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der Vollversammlung anwesenden Mitglieder oder deren bevollmächtigte Vertreterinnen bzw. Vertreter. Jedes Mitglied des Tourismusverbands ist berechtigt, einen unterfertigten Wahlvorschlag einzubringen. Dieser muss bis spätestens eine Woche vor der Wahl beim Tourismusverband einlangen. Auf dieses Recht ist in der Einberufung der Vollversammlung hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(2) Wählbar sind alle natürlichen Personen, die in der Vollversammlung gemäß § 14 Abs. 1 zur Stimmabgabe berechtigt sind. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, auf die ein Ausschlussgrund im Sinn des § 24 Oö. Kommunalwahlordnung zutrifft. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine Liste mit einer ausreichenden Anzahl wählbarer Personen zu enthalten. Diese haben das Einverständnis mit ihrer Kandidatur durch eigenhändige Unterschrift auf dem Wahlvorschlag zu bestätigen. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht nominiert. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten, sind ungültig. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4) Die bzw. der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen. Die gültigen Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihrer Einbringung fortlaufend zu bezeichnen, ungültige Wahlvorschläge sind zurückzustellen. Die gültigen Wahlvorschläge sind im Sitzungssaal kundzumachen.
(5) Die bzw. der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Wahl in der Vollversammlung zu leiten. Zu ihrer bzw. seiner Unterstützung hat die Vollversammlung zwei Beisitzende zu wählen. Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter und die Beisitzenden mit Stimmenmehrheit. Wurden innerhalb der Frist nach Abs. 1 ein oder mehrere gültige Wahlvorschläge mit einer Gesamtzahl an nominierten Personen in Höhe der zu wählenden Aufsichtsräte eingebracht, so sind die darin angeführten Personen von der Wahlleiterin bzw. vom Wahlleiter als gewählt zu erklären. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(6) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder des Aufsichtsrats, wie die Wahlzahl in der für den betreffenden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist, wobei die Wahlzahl folgendermaßen errechnet wird: Zunächst werden die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge jeweils abgegebenen Stimmen nebeneinander geschrieben. Anschließend wird jede Stimmensumme halbiert und danach gedrittelt. Als Wahlzahl gilt die drittgrößte dieser Zahlen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied denselben Anspruch, entscheidet das Los, das von der Wahlleiterin bzw. vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(7) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Mitglied im Aufsichtsrat, so fällt dies auf die erstangeführte Person, bei zwei Aufsichtsratsmitgliedern auf die erst- und die zweitangeführte Person des Wahlvorschlags. Bei mehr als zwei Aufsichtsratsmitgliedern ist in gleicher Weise vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(8) Die Wahl von Ersatzmitgliedern für den Aufsichtsrat ist zulässig und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für die Wahl des Aufsichtsrats durchzuführen; wobei jeder Wahlvorschlag eine Reihung der Ersatzmitglieder zu enthalten hat. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
Werden vor der Vollversammlung kein gültiger Wahlvorschlag bzw. keine Wahlvorschläge in ausreichender Zahl eingebracht, ist diese binnen vier Wochen neuerlich einzuberufen, um die (ausständigen) Mitglieder des Aufsichtsrats nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 18 zu wählen. Können auch danach nicht alle Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden, hat die Landesregierung die betroffenen Tourismusgemeinden einem anderen Tourismusverband zuzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen in der ersten Sitzung aus der Mitte der von der Vollversammlung gewählten Mitglieder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats. Eine zweimalige Wiederwahl als Vorsitzende bzw. Vorsitzender ist zulässig. Die Wahl ist getrennt mit Stimmzetteln durchzuführen, sofern der Aufsichtsrat nicht einstimmig die offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen jenen Personen durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(2) Die Funktion der bzw. des (stellvertretenden) Vorsitzenden beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl einer bzw. eines neuen (stellvertretenden) Vorsitzenden.
(3) Die bzw. der (stellvertretende) Vorsitzende kann vom Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Bezüglich des Verzichts gilt § 21 Abs. 1 sinngemäß. Die Neuwahl ist jeweils innerhalb angemessener Frist von der bzw. dem (stellvertretenden) Vorsitzenden zu veranlassen.
(4) Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Aufsichtsrat gegenüber Dritten.
(5) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, hat im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs bis zur erstmaligen Wahl der bzw. des Vorsitzenden deren bzw. dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die Vollversammlung ist spätestens vier Monate nach Errichtung des Tourismusverbands zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen.
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Ein Mitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle wirksam, sofern die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält.
(2) Ein Mitglied des Aufsichtsrats ist von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat als verlustig zu erklären, wenn
(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder abberufen werden. Ein auf die Abberufung gerichteter Antrag ist schriftlich einzubringen und muss von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben sein. Über einen gültigen Antrag muss innerhalb von zwei Monaten von der Vollversammlung abgestimmt werden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4) An die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds tritt für den Rest der Funktionsperiode das auf dem jeweiligen Wahlvorschlag höchstgereihte Ersatzmitglied. Stehen keine Ersatzmitglieder zur Verfügung, ist ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrats binnen sechs Monaten unter sinngemäßer Anwendung des § 18 für den Rest der Funktionsperiode nachzuwählen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(5) Der Aufsichtsrat kann vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl der Mitglieder unverzüglich zu veranlassen.
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
(3) Der Aufsichtsrat kann der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer auch hinsichtlich nicht im Abs. 1 oder 2 genannter Angelegenheiten Weisungen erteilen und sich die Genehmigung von Geschäften vorbehalten.
(4) Die bzw. der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat ein und führt darin den Vorsitz. Sie bzw. er hat den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Verständigung über die Einberufung ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats spätestens eine Woche, in dringenden Fällen zumindest 48 Stunden vor der Sitzung, elektronisch oder schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Sitzung sowie der Tagesordnung zuzustellen. Der Einberufung sind all jene Unterlagen beizufügen, die erforderlich sind, damit sich das Aufsichtsratsmitglied gewissenhaft auf die Sitzung vorbereiten kann. Ist die bzw. der Vorsitzende an der Vorsitzführung verhindert, führt deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter den Vorsitz. Ist auch diese bzw. dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Mitglied des Aufsichtsrats. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er gemäß Abs. 4 einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist ein Mitglied des Aufsichtsrats verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so kann es sein Stimmrecht für diese Sitzung schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Für einen Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen sind geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies ein Mitglied des Aufsichtsrats verlangt. Über Angelegenheiten, die in der Einberufung nicht als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gegeben wurden, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Aufsichtsrat einstimmig beschließt.
(6) Beschlüsse können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein stimmberechtigtes Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht, als Umlaufbeschlüsse gefasst werden. Dazu sind die Unterlagen von der bzw. dem Vorsitzenden mit einem begründeten Beschlussantrag umgehend allen Mitgliedern des Aufsichtsrats elektronisch zu übermitteln. Für die Abgabe eines allfälligen Widerspruchs gegen die Beschlussfassung und für die Stimmabgabe besteht, wenn nicht ausdrücklich im Einzelfall eine längere Frist vorgesehen ist, eine dreitägige Frist ab Übermittlung der Unterlagen. In der nächsten Sitzung ist darüber zu berichten.
(7) Die Durchführung einer Sitzung des Aufsichtsrats unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den zugeschalteten Mitgliedern die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. In der Niederschrift sind die Namen der persönlich anwesenden und der zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats gebührt der Ersatz aller mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen. Auf Antrag kann die Vollversammlung den Mitgliedern gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 außerdem eine dem jeweiligen Arbeits- und Zeitaufwand entsprechende Entschädigung zuerkennen.
Im RIS seit
13.02.2018
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 64 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 vorliegt. Die Mitglieder haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat der Aufsichtsrat zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt. Die bzw. der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Der Aufsichtsrat hat eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer des Tourismusverbands zu bestellen und mit dieser einen schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen. Von einem Dienstverhältnis zum Tourismusverband kann abgesehen werden, wenn die bestellte Person Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer eines rechtlich selbständigen Unternehmens ist, an dem der Tourismusverband jedenfalls mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Die Funktion als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer ist mit der eines Mitglieds des Aufsichtsrats unvereinbar. (Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 113/2023)
(2) Bestellungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Dessen ungeachtet kann der Aufsichtsrat die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer vor Ablauf der Funktionsdauer jederzeit abberufen. Im Dienstvertrag ist vorzusehen, dass im Fall einer vorzeitigen Abberufung eine Kündigung des Dienstverhältnisses unter Einhaltung einer halbjährigen Frist möglich ist.
(3) Der Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. § 2 Abs. 2 bis 5 und die §§ 3 und 4 Stellenbesetzungsgesetz gelten sinngemäß. Davon kann nur dann abgegangen werden, wenn der Aufsichtsrat die bestellte Geschäftsführerin bzw. den bestellten Geschäftsführer spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellung für diese Funktion weiterbestellt. Ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer bereits zweimal derart weiterbestellt worden, ist die Stelle jedenfalls wieder öffentlich auszuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4) Soweit Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmen, ist beim Abschluss von Dienstverträgen mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer entsprechend dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen für Landesunternehmungen vorzugehen.
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt den Tourismusverband nach außen. Sie bzw. er ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats gebunden.
(2) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat an den Sitzungen der Vollversammlung und des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilzunehmen. In Einzelfällen kann der Aufsichtsrat die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer von der Teilnahme ausschließen.
(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass über jede Sitzung der Vollversammlung eine Niederschrift verfasst wird. Diese hat jedenfalls Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen der bzw. des Vorsitzenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge im vollen Wortlaut, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse im vollen Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses (Gesamtzahl der für und gegen den Antrag abgegebenen Stimmen, der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen) zu enthalten. Wer gegen einen Antrag gestimmt hat oder sich der Stimme enthalten hat, kann verlangen, dass dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird. Niederschriften sind von der bzw. vom Vorsitzenden sowie von der Geschäftsführerin bzw. vom Geschäftsführer zu unterfertigen. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Sitzung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbands zur Einsichtnahme durch die zur Teilnahme an der Vollversammlung Berechtigten während einer Frist von zwei Wochen aufzulegen. Die Niederschrift ist genehmigt, wenn während der Auflagefrist von keinem zur Teilnahme an der Vollversammlung Berechtigten Bedenken dagegen geltend gemacht worden sind.
(4) Abs. 3 gilt für Sitzungen des Aufsichtsrats sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Niederschrift die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder zu enthalten hat und diesen in Form einer schriftlichen Ausfertigung oder elektronisch zuzustellen ist.
(5) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat über ihre bzw. seine Tätigkeit und die Durchführung des Budgets zum ersten Halbjahr und zum Ende des dritten Quartals zu berichten. Ein Bericht ist ferner unverzüglich zu erstatten, wenn ein nicht geplanter Umstand eintritt, der für die Vermögenslage oder die Liquidität des Tourismusverbands von erheblicher Bedeutung ist.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Das Budget besteht aus einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, einem Investitions- und Abschreibungsplan und einem Liquiditätsplan. Als Haushaltsjahr gilt das Kalenderjahr.
(2) Sowohl die Planung als auch die Ausführung haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer einer Tourismusorganisation (Tourismusverband, LTO) hat den Budgetentwurf für das kommende Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass das Budget spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.
(4) Soweit in einer Verordnung nach § 28 Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird,
(5) Liegt zu Beginn des Haushaltsjahres kein Budget vor, so dürfen nur jene Aufwendungen getätigt werden, die sich aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben oder die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebs unerlässlich sind.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu entsprechen. Für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der §§ 190 bis 193 Abs. 1, § 193 Abs. 3 bis § 212, §§ 222 bis 234, §§ 236 bis 240, § 242 Abs. 2 bis 4, § 269 Abs. 1 und §§ 272 bis 276 Unternehmensgesetzbuch ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) zu erstellen und für die Abschlussprüfung durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu sorgen.
(2) Stehen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem beherrschenden Einfluss der LTO oder eines Tourismusverbands, so hat die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Tourismusorganisation einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen und diesen samt Prüfungsbericht der Generalversammlung bzw. dem Aufsichtsrat vorzulegen. Ein beherrschender Einfluss wird jedenfalls ausgeübt, wenn eine direkte oder indirekte Beteiligung einer Tourismusorganisation mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals gegeben ist.
(3) Die Prüfung des Ergebnisses der Abschlussprüfung und des Jahresabschlusses sind bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres zu erledigen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
Tourismusorganisationen dürfen nur dann ein Unternehmen betreiben oder sich an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligen, wenn und solange
Im RIS seit
13.02.2018
Verletzt ein Organ einer Tourismusorganisation unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines nach diesem Landesgesetz zuständigen Organs, so haftet es der Tourismusorganisation für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Die Tourismusorganisationen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Sie sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und aus Anlass von Überprüfungen alle Unterlagen vorzulegen; dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(2) Die Tourismusverbände haben der Landesregierung die Namen, Adressen und Geburtsdaten der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie jede Änderung unverzüglich bekannt zu geben. Die Übermittlung der Daten hat automationsunterstützt über ein von der Landesregierung dazu bereitgestelltes Portal zu erfolgen. Diese Bestimmung gilt für die LTO hinsichtlich der Mitglieder der Generalversammlung und des Strategie-Boards sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag oder von Amts wegen das Ergebnis von Wahlen wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Ein Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Wahl von einem Mitglied des Tourismusverbands eingebracht werden. Nach Ablauf von zwei Monaten ab der Wahl ist eine Aufhebung von Amts wegen nicht mehr zulässig.
(4) Die Landesregierung kann Beschlüsse und Verfügungen der Organe einer Tourismusorganisation, die den Wirkungsbereich dieser Tourismusorganisation überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid aufheben. Soweit eine Tourismusorganisation eine ihr obliegende Aufgabe nicht erfüllt oder Mittel zweckwidrig verwendet, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des zuständigen Organs die Überweisung eingegangener Tourismusbeiträge bzw. eingegangener Tourismusabgaben bis zu maximal zwölf Monate aussetzen bzw. die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zur Aussetzung verpflichten. Die Anordnung ist umgehend zu widerrufen, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme wegfällt. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(5) Die Landesregierung hat den Aufsichtsrat aufzulösen, wenn dieser infolge der Erledigung von Mitgliedschaften beschlussunfähig wird oder wenn wiederholt ein Einschreiten gemäß Abs. 4 erforderlich war. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl unverzüglich zu veranlassen.
(6) Soweit das zur Vertretung einer Tourismusorganisation erforderliche Organ fehlt und nicht binnen angemessener Frist durch die Tourismusorganisation bestellt wird, hat es die Aufsichtsbehörde für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Die Tourismusorganisationen haben das Budget und den Jahresabschluss sowie einen allfälligen konsolidierten Jahresabschluss gemeinsam mit den dazu aufgenommenen Niederschriften und Berichten jeweils unverzüglich nach Beschlussfassung der Landesregierung vorzulegen. Die Übermittlung der Daten hat automationsunterstützt über ein von der Landesregierung dazu bereitgestelltes Portal zu erfolgen.
(2) Stellt die Landesregierung Mängel fest, sind diese dem Aufsichtsrat bzw. der Generalversammlung bekannt zu geben. Dieses Organ hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen und die Landesregierung davon zu informieren.
(3) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats nach § 22 Abs. 2 Z 1, sofern die dort genannten Geschäfte zusammen 350.000 Euro übersteigen, und nach § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4. Beschlüsse dürfen nur dann genehmigt werden, wenn das betreffende Vorhaben
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Haushaltsführung festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
Die Vollziehung in Angelegenheiten des Tourismusbeitrags (Überprüfung der Erklärungen, Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Beiträge) obliegt der Landesregierung als Oö. Tourismusbeitragsstelle.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Die Oö. Tourismusbeitragsstelle hat im Verfahren zur Erhebung des Tourismusbeitrags die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
(2) Die zur Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Oö. Tourismusbeitragsstelle auf deren Verlangen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerinnen bzw. Unternehmer erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebs und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck gemeindeweise geordnete Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung auszutauschen.
(3) Zur Überprüfung der Tourismusbeiträge jener Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind der Oö. Tourismusbeitragsstelle auf Verlangen die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheids von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben.
(4) Bei der Beitragskontrolle ist die Oö. Tourismusbeitragsstelle an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden.
(5) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die gesetzlichen Berufsvertretungen, die Tourismusverbände sowie die LTO sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und-höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der Oö. Tourismusbeitragsstelle unentgeltlich mitzuwirken.
(6) Die Oö. Tourismusbeitragsstelle ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Feststellung der Beitragspflicht und der Einbringung von Tourismusbeiträgen, erforderlich ist.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Wer Gäste in einer Privatunterkunft entgeltlich beherbergt oder Gästen solche Unterkünfte für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung stellt (§ 47 Abs. 2 Z 3), hat die Aufnahme dieser Tätigkeit längstens binnen einer Woche jener Gemeinde, in der die Unterkunft gelegen ist, durch Mitteilung ihrer bzw. seiner Wohnadresse sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen. Über das Einlangen der Anzeige ist eine Bestätigung auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(2) Die Gemeinde hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle und den in Betracht kommenden Tourismusverband von der Anzeige nach Abs. 1 zu verständigen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für die Einstellung der Tätigkeit sinngemäß.
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (§ 11 Abs. 1) haben pro beitragspflichtiger Tätigkeit für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Tourismusbeiträge zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz oder eine Betriebsstätte (§§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) zur Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit gelegen ist. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 Bundesabgabenordnung maßgebend.
(2) Ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, ist der Tourismusbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Gemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich der Sitz bzw. Betriebsstätten befinden, nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufzuteilen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Tourismusbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern zu werten.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus-)Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Zur Berechnung der Tourismusbeiträge werden die Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmerinnen bzw. Unternehmer in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).
(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von den einzelnen Wirtschaftstätigkeiten nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolgs zum entsprechenden Gesamterfolg aller Wirtschaftstätigkeiten unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils tourismusnächsten Tätigkeiten kann eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden; dies gilt vor allem für Wirtschaftstätigkeiten, die nach der Tabelle gemäß § 43 Abs. 1 je nach Ortsklasse zum Teil beitragspflichtig und zum Teil nicht beitragspflichtig wären. Überdies sind in der Ortsklasse „Statutarstadt“ bestimmte Wirtschaftstätigkeiten in verschiedene Beitragsgruppen einzureihen, wenn sich nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen der auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung aus dem Tourismus unmittelbar erzielte Erfolg für die Unternehmerinnen bzw. Unternehmer einer oder mehrerer Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Teilen der Gemeinde wesentlich unterscheidet; in einem solchen Fall sind in der Beitragsgruppenordnung auch die Gemeindeteile festzulegen.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Vor der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung hat die Landesregierung den Verordnungsentwurf dem Bewertungsbeirat zu übermitteln. Der Bewertungsbeirat hat hiezu innerhalb von acht Wochen ein Gutachten abzugeben. Weiters hat die Landesregierung den Verordnungsentwurf unter Anschluss des Gutachtens des Bewertungsbeirats den gesetzlichen Interessenvertretungen und der LTO zur Stellungnahme innerhalb von acht Wochen zu übermitteln.
(2) Der Bewertungsbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Landesregierung jeweils aus Anlass der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung bestellt werden. Mitglieder des Bewertungsbeirats können nur Expertinnen bzw. Experten auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft sein.
(3) Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Er erstattet sein Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(4) Die Mitglieder des Bewertungsbeirats erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994. Ausgenommen sind jedoch:
(2) Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.
(3) Übt eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer Wirtschaftstätigkeiten aus, die in mehrere Beitragsgruppen eingereiht sind, so ist der Tourismusbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
Im RIS seit
28.11.2018
(1) Bei Geld- und Kreditinstituten ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Dreifache der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Anlage 2 zu § 43 Bankwesengesetz. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus Verträgen mit Personen aus Oberösterreich zu erfassen.
(2) Bei Reisebüros, Fremdenführern sowie Reisebetreuern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Rabatte aus solchen, jener aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(3) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summen der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung an den Versicherungsnehmer rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgelts entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Oberösterreich hat oder die versicherte Sache sich in Oberösterreich befindet.
(4) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.
(5) Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinn des § 28 Abs. 2 Glücksspielgesetz.
(6) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind je Wohneinheit und Jahr 150 % des Mindestbeitrags (§ 43 Abs. 3) für die Gästeunterkunft an Tourismusbeiträgen zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene drei Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen oder die Mitteilung über die Aufnahme als freiwilliges Mitglied zugeht (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, kein Tourismusbeitrag zu entrichten.
(2) Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, in den Beitragsgruppen 3 bis 7 der Mindestbeitrag zu entrichten. In den Beitragsgruppen 1 und 2 ist der nach § 43 Abs. 1 errechnete Beitrag nach Maßgabe des Abs. 3, höchstens jedoch das 1,5fache des Mindestbeitrags, zu entrichten.
(3) Der Ermittlung des Tourismusbeitrags ist bei den Beitragsgruppen 1 und 2 für das Jahr nach dem Anfangsjahr das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der - auch nur angefangenen - Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom Zwölffachen nur vom Sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz des Anfangsjahres auszugehen.
(4) Der Berechnung des Tourismusbeitrags für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
(5) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.
(6) Wird ein Unternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übertragen, gehen die beitragsrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.
(7) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit oder die freiwillige Mitgliedschaft beendet wird, gilt Folgendes: Der errechnete Beitrag ist durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wird oder die freiwillige Mitgliedschaft noch besteht, zu vervielfachen.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer kann beantragen, dass Umsätze aus Tätigkeiten, die nicht die Beitragspflicht begründen (zB Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit), in einem Erfahrungswerten entsprechenden Prozentsatz des gesamten Umsatzes festgesetzt werden. Maßgebend für diese Festsetzung sind die Umsätze, die in dem dem ersten Jahr, für das die Pauschalierung zu gelten hat, vorausgegangenen Kalenderjahr erzielt wurden.
(2) Eine Vereinfachung nach Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn
(3) Fallen die Umsätze einer Unternehmerin bzw. eines Unternehmers durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten in unterschiedliche Beitragsgruppen, hat auf Antrag der Unternehmerin bzw. des Unternehmers die Aufteilung der Umsätze entsprechend einem nach dem glaubhaft gemachten Verhältnis dieser Umsätze zueinander festgelegten Prozentsatz zu erfolgen; Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß.
(4) Der Prozentsatz nach Abs. 1 und 3 ist auf ganze Prozentsätze zu runden.
(5) Der nach Abs. 1, 3 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 39 Abs. 1 und § 40 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn die bzw. der Beitragspflichtige nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraums die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Tourismusbeitrags maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Die Höhe des Tourismusbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer zutreffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht der Unternehmerin bzw. des Unternehmers besteht (§ 36 Abs. 1), den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes:
Prozentsätze der Beitragsgruppen
Ortsklasse
1
2
3
4
5
6
7
A
0,50
0,35
0,20
0,15
0,10
0,05
0,00
B
0,45
0,30
0,15
0,10
0,05
0,00
0,00
C
0,40
0,20
0,10
0,05
0,025
0,00
0,00
St
0,40
0,20
0,10
0,05
0,025
0,00
0,00
Soweit in dieser Tabelle der Prozentsatz mit 0,00 festgelegt ist, ist kein Tourismusbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höchstbemessungsgrundlage je Unternehmerin bzw. Unternehmer und Tourismusgemeinde beträgt 4.280.000 Euro des beitragspflichtigen Umsatzes. Im Fall des § 39 Abs. 3 hat die Berechnung der Tourismusbeiträge vom höchsten zum niedrigsten anzuwendenden Prozentsatz soweit zu erfolgen, bis die verrechneten Umsätze in Summe die Höchstbemessungsgrundlage erreichen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023) (Anm: V LGBl.Nr. 99/2020, 64/2023)
(3) Der Mindestbeitrag je Unternehmerin bzw. Unternehmer und Tourismusgemeinde beträgt:
Mindestbeiträge in Euro
Ortsklasse
1
2
3
4
5
6
7
A
69,00
51,00
34,50
34,50
34,50
34,50
0,00
B
51,00
34,50
34,50
34,50
34,50
0,00
0,00
C
34,50
34,50
34,50
34,50
34,50
0,00
0,00
St
34,50
34,50
34,50
34,50
34,50
0,00
0,00
Der Mindestbeitrag ist zu entrichten, wenn der aus dem Umsatz der Unternehmerin bzw. des Unternehmers errechnete Tourismusbeitrag unter dem jeweiligen Mindestbeitrag bleibt. Im Fall des § 39 Abs. 3 kommt ein Mindestbeitrag nur dann zur Anwendung, wenn die Summe der je Beitragsgruppe gemäß Abs. 1 ermittelten Tourismusbeiträge unter dem höchsten Mindestbeitrag der angewendeten Beitragsgruppen liegt. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023) (Anm: V LGBl.Nr. 99/2020, 64/2023)
(4) Die Höchstbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie die Mindestbeiträge gemäß Abs. 3 ändern sich mit 1. Jänner jedes Kalenderjahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als fünf Prozentpunkte geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Beträge wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die neue Höchstbemessungsgrundlage ist kaufmännisch auf die nächsten 10.000 Euro zu runden. Die neuen Mindestbeiträge sind kaufmännisch auf die nächsten vollen 50 Cent zu runden. Im Fall eines Beschlusses nach Abs. 5 kommt eine allfällige spätere Anhebung der Höchstbemessungsgrundlage bzw. der Mindestbeiträge erst mit dem Ende der Laufzeit des Beschlusses zur Anwendung, wobei Beschlüsse zur Änderung eines früheren Beschlusses nach Abs. 5 als Beendigung des früheren Beschlusses zu werten sind. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4a) Die Landesregierung kann aus währungspolitischen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen, beispielsweise im Katastrophenfall, von einer Erhöhung im Sinn des Abs. 4 durch Verordnung absehen. Bezugsgröße für die weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(5) Besteht für einen Tourismusverband ein Bedarf oder ist dies zum Haushaltsausgleich erforderlich, kann die Vollversammlung auf Antrag des Aufsichtsrats die Prozentsätze gemäß Abs. 1, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß Abs. 3, für alle oder für einzelne Beitragsgruppen und für ein oder mehrere Kalenderjahr(e) höchstens bis zur dreifachen Höhe anheben; das Ausmaß der Anhebung des Mindestbeitrags darf das Ausmaß der Anhebung des Prozentsatzes in der betreffenden Beitragsgruppe nicht übersteigen. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Erhöhung erfolgen soll, das Ausmaß der Erhöhung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Tourismusverbands, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Erhöhung vorgeschlagen ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder.
(6) Umfasst das Gebiet eines Tourismusverbands mehrere Tourismusgemeinden, können Beschlüsse nach Abs. 5 auch nur für das Gebiet einzelner Tourismusgemeinden gefasst werden. Wird über die Anhebung der Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge abgestimmt, sind nur jene Mitglieder des Tourismusverbands stimmberechtigt, die in einer von der vorgeschlagenen Anhebung betroffenen Tourismusgemeinde den Sitz oder eine Betriebsstätte (§ 36 Abs. 1) haben und dort eine Tätigkeit ausüben, für die eine Anhebung vorgeschlagen ist.
(7) Im Fall der Übernahme von Tourismusverbänden gemäß § 10 Abs. 3 treten Beschlüsse der übernommenen Tourismusverbände jeweils mit dem Beginn des Kalenderjahres, in welchem die Übernahme erfolgt, außer Kraft, sofern nicht bis spätestens 30. Juni des betreffenden Jahres ein Beschluss gemäß Abs. 5 oder 6 gefasst wird.
(8) Beschlüsse gemäß Abs. 5 und 6 sind an der Amtstafel der Gemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Erfolgen Beschlüsse gemäß Abs. 5 und 6 nur für einzelne Gemeinden, ist eine Kundmachung an den Amtstafeln der betroffenen Gemeinden ausreichend. Die Beschlüsse treten, soweit nicht ein späteres Inkrafttreten festgelegt wurde, mit dem auf den Ablauf des ersten Kundmachungstages folgenden Kalenderjahr in Kraft. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Tourismusverbands den kundgemachten Beschluss unverzüglich der Landesregierung und der Oö. Tourismusbeitragsstelle unter Vorlage des Protokolls der Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die im Gebiet einer Gemeinde der Ortsklasse D ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (§§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) haben, haben nach Maßgabe der §§ 33 bis 42, § 43 Abs. 2 bis 6 und § 45 einen Tourismusbeitrag zu entrichten, wenn ihr steuerbarer Umsatz 730.000 Euro pro Jahr überschreitet. Hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer in mehreren Gemeinden der Ortsklasse D Betriebsstätten, so ist abweichend vom § 36 Abs. 2 der Tourismusbeitrag für alle Betriebsstätten in Gemeinden der Ortsklasse D in einem zu berechnen und zu entrichten.
(2) Die Höhe des Tourismusbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes (Abs. 1):
Prozentsätze der Beitragsgruppen
10,10
20,05
30,02
40,01
50,00
60,00
70,00
Abweichend vom § 43 Abs. 3 beträgt der Mindestbeitrag jedenfalls 29 Euro.
(3) Wird eine beitragspflichtige Unternehmerin bzw. ein beitragspflichtiger Unternehmer freiwilliges Mitglied eines Tourismusverbands gemäß § 11 Abs. 2, entfällt die Beitragspflicht gemäß Abs. 1.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Eine beitragspflichtige Unternehmerin bzw. ein beitragspflichtiger Unternehmer hat bis 30. September eines jeden Jahres der Oö. Tourismusbeitragsstelle eine schriftliche Erklärung über den für die Beitragsbemessung maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Beitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Angaben, insbesondere die allfällige Aufschlüsselung des Umsatzes zu enthalten. Die Beitragserklärung hat unter Verwendung eines von der Oö. Tourismusbeitragsstelle bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einreichung der Erklärung auf elektronischem Weg verbindlich vorzuschreiben und davon nur jene Beitragspflichtigen auszunehmen, denen die elektronische Übermittlung der Erklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist. Die Landesregierung hat den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Erklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die bzw. der Beitragspflichtige einer bestimmten geeigneten Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(2) Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung glaubhaft gemacht werden kann.
(3) Die bzw. der Beitragspflichtige hat den Tourismusbeitrag entsprechend ihrer bzw. seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist am 15. Oktober des jeweiligen Jahres fällig.
(4) Der Tourismusbeitragsstelle sind alle Umstände, die für die Berechnung des Tourismusbeitrags maßgebend sind, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist der Tourismusbeitragsstelle binnen Monatsfrist mitzuteilen.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Die eingegangenen Tourismusbeiträge sind dem jeweiligen Tourismusverband (§ 11 Abs. 1 und 3) nach Abzug der Beitragsteile gemäß Abs. 2 bis 15. November zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen. Ist für die Gebiete mehrerer Tourismusgemeinden ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet, hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle dem Tourismusverband die Anteile der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Tourismusbeiträge auf Verlangen bekannt zu geben.
(2) Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Tourismusbeiträge fließen dem Land folgende Beträge zu:
(3) Der LTO fließen die auf Grund der Beitragspflicht in Gemeinden der Ortsklasse D eingegangenen Tourismusbeiträge nach Abzug des Anteils gemäß Abs. 2 Z 2 zu.
(4) Bei der Berechnung der Anteile gemäß Abs. 2 Z 2 sind nicht zu berücksichtigen:
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Das Land erhebt auf die Nächtigung in einer Gästeunterkunft eine Abgabe (Ortstaxe) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe unterliegen Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben. Gästeunterkünfte sind
(3) Die Abgabenpflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Die Ortstaxe beträgt 2,40 Euro je Nächtigung. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023) (Anm: V LGBl.Nr. 91/2022, 65/2023)
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Ortstaxe gemäß Abs. 1 für das Gebiet eines Tourismusverbands bis zur dreifachen Höhe anheben, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbands erforderlich ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der betreffende Tourismusverband zu hören. Ebenso kann die Landesregierung die Ortstaxe landesweit oder für einzelne Gebiete gemäß Abs. 1 durch Verordnung bis zur dreifachen Höhe neu festsetzen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(3) Die Höhe der Ortstaxe gemäß Abs. 1 ändert sich mit 1. November jedes Kalenderjahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als fünf Prozentpunkte geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Die neuen Beträge sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Beträge wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. November im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4) Die Landesregierung kann aus währungspolitischen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen, beispielsweise im Katastrophenfall, von einer Neufestsetzung im Sinn des Abs. 3 durch Verordnung absehen. Bezugsgröße für die weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Anm zu Abs. 2: Beachte die Anhebung von Ortstaxen durch Verordnung:
Oö. Ortstaxen-Anhebungsverordnung - Pyhrn Priel (V LGBl.Nr. 50/2024)
Oö. Ortstaxen-Anhebungsverordnung für einzelne Gemeinden des Tourismusverbands Salzkammergut (V LGBl.Nr. 37/2026)
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Die Abgabenschuld wird mit der letzten Nächtigung fällig. Die Abgabe ist - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - an die Unterkunftgeberin bzw. den Unterkunftgeber zu entrichten.
(2) Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber ist - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - verpflichtet, die Ortstaxe einzuheben und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Mit der Einhebung der Abgabe wird die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner. Die eingehobenen Abgaben sind monatlich bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.
(3) Diensteanbieter (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz) haben der Gemeinde auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Namen und Anschriften sowie allfällige Mailadressen und Telefonnummern der bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber, soweit diese Gästeunterkünfte in Oberösterreich bereit halten, sowie die Adressen der Gästeunterkünfte in einer automationsunterstützt auswertbaren Form bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde kann mit einem Diensteanbieter im Sinn des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes vereinbaren, dass die Ortstaxe für Nächtigungen, die vom Diensteanbieter vermittelt werden, vom Diensteanbieter für die Unterkunftgeberin bzw. den Unterkunftgeber zu erklären und abzuführen sind. Der Diensteanbieter hat die eingehobenen Ortstaxen zur Gänze bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.
Im RIS seit
13.02.2018
Von der Ortstaxe sind befreit:
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Die Einhebung der Ortstaxe von den Unterkunftgeberinnen bzw. Unterkunftgebern obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister als Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich entsprechend den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
(2) Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber hat – ausgenommen im Fall des Abs. 5 – der Behörde zu übermitteln:
(3) Die Behörde hat anhand der Daten gemäß Abs. 2 für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats die Anzahl der abgabepflichtigen und der abgabebefreiten Nächtigungen und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag der Unterkunftgeberin bzw. dem Unterkunftgeber bekannt zu geben. Reicht die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber nicht längstens bis zur Fälligkeit der Abgabe eine eigene Abgabenerklärung ein, gilt die Mitteilung der Behörde als Abgabenerklärung der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers.
(4) Die Behörde kann mit den Unterkunftgeberinnen bzw. Unterkunftgebern vereinbaren, dass anstelle der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats eine Abgabenerklärung im Sinn des Abs. 3 einzureichen ist.
(5) Diensteanbieter, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 49 Abs. 4 besteht, haben der Behörde für jedes abgelaufene Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die Anzahl der vermittelten abgabepflichtigen und abgabebefreiten Nächtigungen und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag bekannt zu geben, sofern hierüber nicht Abweichendes vereinbart wurde.
(6) Die Übermittlung bzw. Bekanntgabe der Daten gemäß Abs. 2, 4 und 5 hat mittels eines einheitlichen automatisationsunterstützten Systems zu erfolgen. Die nähere Ausgestaltung sowie die Festlegung des automatisationsunterstützten Systems hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die technischen Erfordernisse durch Verordnung zu regeln. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Im RIS seit
22.12.2023
Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber und im Fall des § 49 Abs. 5 der Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Ortstaxe. Die Haftung entfällt, wenn die Ortstaxe ohne Verschulden der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers oder des Diensteanbieters nicht entrichtet wurde.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Die eingegangenen Ortstaxen aus Unterkünften in Tourismusgemeinden und solchen Unterkünften in Gemeinden der Ortsklasse D, die freiwillige Mitglieder eines Tourismusverbands sind (§ 11 Abs. 3), sind dem jeweiligen Tourismusverband nach Abzug der Beträge gemäß Abs. 3 monatlich zu übermitteln.
(2) Abs. 1 gilt für die eingegangenen Ortstaxen aus anderen als den im Abs. 1 genannten Unterkünften mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Beträge der LTO zu übermitteln sind.
(3) Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Ortstaxe verbleiben der Gemeinde folgende Beträge:
(4) Bei der Berechnung des Anteils gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Anhebung der Ortstaxe nach § 48 Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Das Land erhebt auf Freizeitwohnungen eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die
und
(3) Nicht als Freizeitwohnung gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fünf Tourismusjahren auf demselben Grundstück
(3a) Nicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2019)
(3b) Nicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, bei welchen die Inhaberin bzw. der Inhaber auch den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde hat. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4) Länger als zwei Monate auf Campingplätzen abgestellte Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Freizeitwohnungen.
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Die Abgabe ist in Form einer jährlichen Pauschale zu entrichten (Freizeitwohnungspauschale). Die Höhe der Pauschale beträgt:
(2) Zur Entrichtung der Abgabe ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Freizeitwohnung verpflichtet. Bei einem Wechsel in der Person der bzw. des Abgabepflichtigen teilt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem der Übergang erfolgt, der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer anzurechnen ist. Dies gilt sinngemäß für die Neuerrichtung und die Aufgabe einer Freizeitwohnung.
(3) Als Abgabenjahr gilt das Tourismusjahr. Ein Tourismusjahr beginnt mit 1. November des Vorjahres und endet mit Ablauf des 31. Oktober. Die Abgabe wird mit dem darauffolgenden 1. Dezember fällig. Wird eine Freizeitwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, wird die Abgabenschuld spätestens ein Monat nach der Aufgabe fällig. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4) Die Freizeitwohnungspauschale ist an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung sowie allfälliger Berechnungen gemäß Abs. 2 zu entrichten.
(5) Die Einhebung der Freizeitwohnungspauschale obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister als Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich entsprechend den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Die Einhebung der Pauschale ist eine Aufgabe im Sinn des § 7 Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz. Zu diesem Zweck ist die Abgabenbehörde berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg auf die Daten des Melderegisters zuzugreifen und eine Verknüpfungsabfrage mit dem lokalen Gebäude- und Wohnungsregister durchzuführen.
Im RIS seit
22.12.2023
(1) Die eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in Tourismusgemeinden sind dem jeweiligen Tourismusverband nach Abzug der Beträge gemäß Abs. 3 bis 15. Dezember und danach in angemessenen Zeitabständen zu übermitteln.
(2) Abs. 1 gilt für die eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in Gemeinden der Ortsklasse D mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Beträge der LTO zu übermitteln sind.
(3) Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Freizeitwohnungspauschale verbleiben der Gemeinde folgende Beträge:
(4) Bei der Berechnung des Anteils gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Anhebung der Ortstaxe nach § 48 Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderats einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale auszuschreiben und einzuheben. Der Höchstbetrag des jährlichen Zuschlags zur Freizeitwohnungspauschale beträgt:
(2) Die der Gemeinde nach Abs. 1 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Im RIS seit
13.02.2018
(1) Die Erteilung von Schiunterricht umfaßt folgende Tätigkeiten:
(2) Die Tätigkeit des Berg- und Schiführers umfaßt folgende Tätigkeiten:
(2a) Die Tätigkeit der Canyoningführerin bzw. des Canyoningführers umfasst folgende Tätigkeiten:
(2b) Die Tätigkeit einer Wander- und Schneeschuhführerin bzw. eines Wander- und Schneeschuhführers umfasst das Führen und Begleiten bei Wanderungen auf mittelschwierigen markierten Wegen und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände ohne Absturzgefahr auch unter Zuhilfenahme von Schneeschuhen, wobei im Winter höchstens mittelschwierige Wege unterhalb der Waldgrenze begangen werden dürfen, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind.
(2c) Die Tätigkeit einer Sportkletterführerin bzw. eines Sportkletterführers umfasst folgende Tätigkeiten:
(3) Die Tätigkeit des Sportlehrers umfasst die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Sportart, für welche auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahren eine qualifizierte Ausbildung erforderlich oder für die im Interesse des Tourismus ein qualifizierter Unterricht nötig ist. Die Landesregierung hat diese Sportarten durch Verordnung zu bezeichnen.
Im RIS seit
30.06.2021
(1) Die Tätigkeiten gemäß § 58 dürfen - außer in den Fällen des Abs. 4 - erwerbsmäßig nur auf Grund eines entsprechenden Berechtigungsscheines ausgeübt werden. Der Berechtigungsschein ist auf Grund einer schriftlichen Anmeldung der Tätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise gemäß § 62 Abs. 1 auszustellen, wenn der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 60 erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß § 61 besitzt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019, 59/2024)
(2) Aus dem Berechtigungsschein muß jedenfalls der Name des Berechtigten, sein Hauptwohnsitz sowie die genaue Bezeichnung der Tätigkeit und der Standort, von dem aus die Tätigkeit ausgeübt wird, ersichtlich sein. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Berechtigungsscheines sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(3) Nur Personen, denen der Berechtigungsschein
(3a) Für die Führung der im Abs. 3 genannten Bezeichnungen durch Personen, denen keiner der genannten Berechtigungsscheine ausgestellt wurde, gelten § 12, § 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 5 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG).
(4) Ein Berechtigungsschein ist nicht erforderlich für
(5) Eine Tätigkeit wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
Im RIS seit
05.08.2024
(1) Der Berechtigungsschein darf nur einer natürlichen Person ausgestellt werden, die
(2) Der Berechtigungsschein für die Tätigkeit als Sportlehrer (§ 58 Abs. 3) darf auch für juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ausgestellt werden, sofern der Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(3) Die erforderliche Verläßlichkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn
(4) Der Mangel der erforderlichen Verläßlichkeit gemäß Abs. 3 Z 1 ist nachzusehen, wenn der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit nicht zu erwarten ist.
(5) Der Mangel der erforderlichen Verläßlichkeit gemäß Abs. 3 Z 2 ist nachzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Bewerbers erwartet werden kann, daß er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
(6) Die Landesregierung kann die Höhe der Haftpflichtversicherung unter Bedachtnahme auf die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gefahren durch Verordnung festsetzen.
(7) Für die erforderlichen Sprachkenntnisse von Personen, deren Berufsqualifikation gemäß § 61 Abs. 3 anerkannt wird, gilt § 3 Oö. BAG. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
Im RIS seit
30.06.2021
(1) Die fachliche Befähigung wird erbracht,
(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalte der nach Abs. 1 geforderten Ausbildungen sowie der Erfahrungen und Erkenntnisse der Wissenschaft durch Verordnung bestimmen, inwieweit auch durch Zeugnisse bzw. Befähigungsnachweise, die nach anderen Ausbildungsvorschriften erworben wurden, die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung erbracht werden kann. Weiters kann die Landesregierung unter Bezugnahme auf bestimmte Prüfungen und Ausbildungen im Sinn dieses Landesgesetzes den Inhalt und die Dauer der abzulegenden Eignungsprüfungen und der zu absolvierenden Anpassungslehrgänge festlegen.
(3) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(4) bis (6) Entfallen
(7) Bei der Beurteilung der allgemeinen Vergleichbarkeit der gemäß Abs. 3 nachgewiesenen Ausbildung mit Ausbildungen gemäß Abs. 1 kann die Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des jeweiligen Fachverbands einholen. Dies ist
Im RIS seit
30.06.2021
(1) Wer eine Tätigkeit gemäß § 58 erwerbsmäßig ausüben will, hat diese Tätigkeit vor ihrer Aufnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung der beabsichtigten Tätigkeit, den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort und unter Berücksichtigung des § 83a folgende Unterlagen zu enthalten:
(2) Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach § 61 Abs. 3 zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
Im RIS seit
05.08.2024
(1) Personen, denen ein Berechtigungsschein ausgestellt wurde, sind verpflichtet, sich mindestens jedes zweite Jahr durch Fortbildung die für ihre Tätigkeit jeweils erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im jeweils neuesten Stand anzueignen.
(2) Wer Schiunterricht (§ 58 Abs. 1) entgeltlich erteilt, ist insbesondere verpflichtet,
(3) Wer die Tätigkeit der Berg- und Schiführerin bzw. des Berg- und Schiführers (§ 58 Abs. 2) entgeltlich ausübt, ist insbesondere verpflichtet,
(4) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 gelten sinngemäß für die Ausübung der Tätigkeit der Canyoningführerin bzw. des Canyoningführers (§ 58 Abs. 2a), der Wander- und Schneeschuhführerin bzw. des Wander- und Schneeschuhführers (§ § 58 Abs. 2b) sowie der Sportkletterführerin bzw. des Sportkletterführers (§ 58 Abs. 2c). Die Sportkletterführerin bzw. der Sportkletterführer ist bei der Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit darüber hinaus verpflichtet, den Boden nicht zu verlassen, wenn dies zur Sicherung oder Aufsicht erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
Im RIS seit
30.06.2021
(1) Der Betrieb einer Schischule liegt vor, wenn Schiunterricht (§ 58 Abs. 1) erwerbsmäßig erteilt wird. Die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, ist verpflichtet, die Schischule persönlich zu leiten oder die Leitung einer geeigneten Stellvertreterin bzw. einem geeigneten Stellvertreter, die bzw. der im Besitz eines Berechtigungsscheins gemäß § 59 ist, zu übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(2) Erfolgt der Betrieb einer Schischule in einer Standortgemeinde nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit (niedergelassene Schischule), so ist die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, verpflichtet,
(3) Sofern es die Schneelage zulässt, hat jede niedergelassene Schischule in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern ihre Leistungen öffentlich und für alle Wintersportgäste an ihrem Standort anzubieten.
(4) Als Lehrkräfte an einer Schischule (Schilehrerinnen bzw. Schilehrer) dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
(5) Die fachliche Befähigung einer Schilehrerin bzw. eines Schilehrers besitzen jedenfalls Personen, die die fachliche Befähigung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder eine gleichwertige Befähigung besitzen. Personen, die die fachliche Befähigung nur für einen Teilbereich des Schiunterrichts (§ 58 Abs. 1) besitzen, und Personen, die in Ausbildung zu einer dieser Tätigkeiten stehen und dort bereits jene Gegenstände (Ausbildungsabschnitte) absolviert haben, die die Grundkenntnisse vermitteln, dürfen nur in dem der fachlichen Befähigung entsprechenden Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Für die Anerkennung von außerhalb Oberösterreichs in einem anderen Bundesland oder im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen als Schilehrer gelten § 60 Abs. 7 und § 61 Abs. 2 und 3 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(6) Die Pflichten gemäß Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 gelten auch für die an einer Schischule beschäftigten Lehrkräfte mit der Maßgabe, dass sich die Pflichten auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich beschränken. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
Im RIS seit
30.06.2021
(1) Eine Berechtigung erlischt:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausübung zu untersagen und den Berechtigungsschein einzuziehen, wenn
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausübung der Berechtigung vorübergehend zu untersagen und den Berechtigungsschein vorübergehend einzuziehen, wenn erwartet werden kann, daß
(4) Nach dem Tod des Inhabers einer Schischulberechtigung kann diese durch
(5) Ein Verzicht auf die Berechtigung wird mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam. Der Berechtigungsschein ist der Verzichtserklärung anzuschließen. Ein Widerruf des Verzichts ist zulässig.
Im RIS seit
30.06.2021
(1) Alle Personen, denen ein Berechtigungsschein für die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht ausgestellt wurde, und die an einer Schischule in Oberösterreich tätigen Lehrkräfte bilden den Oö. Schilehrerverband, sofern sie ihre Tätigkeit nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit in Oberösterreich ausüben. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zur Führung des Landeswappens befugt.
(2) Folgende Personen können mit ihrer Zustimmung als Mitglied in den Oö. Schilehrerverband aufgenommen werden:
(3) Dem Oö. Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in allen berufsspezifischen Angelegenheiten, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erstattung von gutachterlichen Stellungnahmen gemäß § 61 Abs. 7. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(4) Im übertragenen Wirkungsbereich und nach den Weisungen der Landesregierung obliegt dem Oö. Schilehrerverband
(5) Der Oö. Schilehrerverband hat sich eine Satzung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleistet ist. In der Satzung sind jedenfalls als Organe vorzusehen:
(6) Der Oö. Schilehrerverband unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß der Verband bei der Besorgung der ihm zukommenden Aufgaben Gesetze, Verordnungen oder die jeweilige Satzung nicht verletzt und ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet. Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Wird eine Rechtswidrigkeit erwiesen, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war, hat die Landesregierung die Wahl als ungültig zu erklären. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
Im RIS seit
05.08.2024
(1) Alle Personen, denen ein Berechtigungsschein für eine Tätigkeit gemäß § 58 Abs. 2 bis 2c ausgestellt wurde, bilden den Oö. Berg- und Schiführerverband, sofern sie ihre Tätigkeit nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit in Oberösterreich ausüben. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zur Führung des Landeswappens befugt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(2) Folgende Personen können mit ihrer Zustimmung als Mitglied in den Oö. Berg- und Schiführerverband aufgenommen werden:
(3) Dem Oö. Berg- und Schiführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in allen berufsspezifischen Angelegenheiten, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erstattung von gutachterlichen Stellungnahmen gemäß § 61 Abs. 7. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(4) Im übertragenen Wirkungsbereich und nach den Weisungen der Landesregierung obliegt dem Oö. Berg- und Schiführerverband
(5) Der Oö. Berg- und Schiführerverband hat sich eine Satzung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleistet ist. In der Satzung sind jedenfalls als Organe vorzusehen:
(6) Der Oö. Berg- und Schiführerverband unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß der Verband bei der Besorgung der ihm zukommenden Aufgaben Gesetze, Verordnungen oder die jeweilige Satzung nicht verletzen (Anm: Richtig: verletzt) und ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet. Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Wird eine Rechtswidrigkeit erwiesen, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war, hat die Landesregierung die Wahl als ungültig zu erklären.
Im RIS seit
30.06.2021
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Schischulen zu überwachen. Im Rahmen der Überwachung steht ihr die Befugnis zu, die Schischulen durch geeignete und von ihr ermächtigte Organe in schimethodischer, schitechnischer und organisatorischer Hinsicht sowie im Hinblick auf das Vorhandensein eines deutlich gekennzeichneten Schischulbüros und eines im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 geeigneten Sammelplatzes sowie der notwendigen Sicherungseinrichtungen, insbesondere für die Leistung erster Hilfe und für die Betreuung bei Unfällen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Schischulen zu betreten. Die Schischulleiter sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist der jeweiligen Schischule und dem Oö. Schilehrerverband mitzuteilen.
(3) Werden bei der Überprüfung im Sinn des Abs. 1 Mängel festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Schischulleiter die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen.
Im RIS seit
30.06.2021
Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.
Im RIS seit
30.06.2021
(1) Als Campingplatz gilt eine Grundfläche,
(2) Als Campieren gilt der über ein kurzes Verweilen hinausgehende Aufenthalt
(3) Campingplätze dürfen, sofern es sich nicht um Jugendzeltlager oder Kurzzeitcampingplätze (§ 77 Abs. 1 Z 1 bzw. 2) handelt, nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
(4) Campingplätze müssen so gelegen sein, dass
(5) Auf einem Campingplatz dürfen auf maximal 20 % der Standplätze, insgesamt jedoch auf höchstens 15 Standplätzen, Bauwerke gemäß Abs. 2 Z 3 errichtet werden. Die Gemeinde kann ergänzend zur Widmung gemäß Abs. 3 auch jene Flächen festlegen, in denen diese Standplätze zulässig sind.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
Im RIS seit
30.06.2021
(1) Auf dem Campingplatz müssen eine ausreichende Versorgung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser, eine einwandfreie Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt sein. Die Anbindung und die öffentlichen Verkehrsflächen müssen dem Umfang des beabsichtigten Campingplatzbetriebs entsprechen und so beschaffen sein, dass sie witterungsunabhängig auch von Einsatzfahrzeugen benutzt werden können.
(2) Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen. Insbesondere müssen sie eine geeignete Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken, zweckentsprechende sanitäre Einrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen), eine ausreichende Anzahl an Kraftfahrzeug-Abstellplätzen und geeignete Lösch sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen aufweisen.
(3) Die im § 70 Abs. 2 Z 3 genannten Bauwerke müssen den bautechnischen Vorschriften entsprechen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
Im RIS seit
30.06.2021
(1) Campingplätze dürfen nur mit Bewilligung der Behörde errichtet und betrieben werden.
(2) Mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung sind folgende Dokumente zu übermitteln:
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Lage, Gestaltung und Einrichtung den §§ 70 und 71 und den auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen entspricht.
(4) In der Bewilligung ist die Anzahl der Standplätze festzulegen.
(5) Die Bewilligung kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 3 erforderlich ist. Insbesondere kann bestimmt werden, dass der Campingplatz nur während bestimmter Zeiten (saisonal) betrieben werden darf oder dass Dauercamping nur auf bestimmten Standplätzen zulässig ist. Als Dauercamping gilt die Aufstellung von Fahrzeugen nach § 70 Abs. 2 Z 2 für einen zwei Monate übersteigenden Zeitraum.
(6) Nachbarn kommt zur Wahrung der im § 70 Abs. 4 Z 2 geschützten Nachbarschaftsinteressen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zu. Die Gemeinde ist im Bewilligungsverfahren als Beteiligte zu hören.
(7) Änderungen des Campingplatzes sowie Änderungen von Anlagen und Einrichtungen gemäß § 71 Abs. 2 bedürfen einer Bewilligung, sofern im Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist. Abs. 1 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Änderungen, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit oder Hygiene der Benutzerinnen bzw. Benutzer erwarten lassen, bedürfen keiner Bewilligung. Sie sind unter Anschluss der geänderten Pläne, Darstellungen und Beschreibungen vor ihrer Durchführung der Behörde anzuzeigen. Wird innerhalb von vier Wochen die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt oder teilt die Behörde schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung der Ausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Ausführung begonnen werden.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
Im RIS seit
05.08.2024
(1) Der Betrieb darf aufgenommen werden, wenn der Campingplatz dem Inhalt der Bewilligung entspricht. Die Aufnahme des Betriebs ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle, den in Betracht kommenden Tourismusverband, die zuständige Gliederung in der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde von der Mitteilung zu verständigen.
(2) Die Wirksamkeit der nach §§ 72, 74 und 75 erlassenen Bescheide geht bei einem Wechsel der bzw. des über den Campingplatz Verfügungsberechtigten auf den neuen Rechtsträger über; dieser hat den Wechsel der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
Im RIS seit
30.06.2021
(1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes hat für die Campinggäste entweder selbst erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, dass eine verlässliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person erreichbar ist.
(2) Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen betriebsbereit und sauber gehalten werden und der Campingplatz in einem der Bewilligung und den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechenden Zustand erhalten wird.
(3) Kommt die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, hat die Behörde nach Überprüfung des Campingplatzes unter Gewährung einer angemessenen Frist die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Wird dem Auftrag nicht entsprochen, kann sie die Sperre des Campingplatzes bis zur Behebung der Mängel anordnen.
(4) Die Behörde hat einen Campingplatz oder die betroffenen Teile desselben ohne vorherigen Auftrag zur Behebung von Mängeln zu sperren, wenn Missstände vorliegen, durch welche das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird.
(5) Den Organen der Behörde ist der Zutritt zu allen Teilen des Campingplatzes während der Betriebszeiten zu gestatten. Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes ist verpflichtet, den Organen der Behörde die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
Im RIS seit
30.06.2021
(1) Wird der Betrieb eines Campingplatzes auf Dauer eingestellt, so hat die bzw. der über die betroffenen Grundflächen Verfügungsberechtigte diese in einen hygienisch einwandfreien und das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltenden Zustand zu versetzen.
(2) Die Einstellung des Betriebs ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle, den in Betracht kommenden Tourismusverband, die zuständige Gliederung in der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde von der Mitteilung zu verständigen. Im Fall eines bewilligten Campingplatzes erlischt mit der Mitteilung die Bewilligung.
(3) Die Behörde hat erforderlichenfalls die zur Herstellung des Zustands der betroffenen Grundflächen gemäß Abs. 1 notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
Im RIS seit
30.06.2021
(1) Die Gemeinde kann zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der örtlichen Gemeinschaft, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild durch Verordnung bestimmen, dass Campieren außerhalb von Campingplätzen
(2) Die Gemeinde hat - ohne Auswirkung auf die Kundmachung - bestimmte Orte oder Gebiete, für die eine Verordnung nach Abs. 1 besteht, im erforderlichen Umfang in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Gemeinde kann Verordnungen gemäß Abs. 1 erforderlichenfalls unter Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzen.
(4) Ungeachtet einer Verordnung nach Abs. 1 ist das Campieren außerhalb von Campingplätzen zulässig, sofern die bzw. der über diese Grundfläche Verfügungsberechtigte das Campieren ohne die Absicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils duldet.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
Im RIS seit
30.06.2021