20000995•Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz
20000995Oö. EU-Begleitregelungs- und UmsetzungsgesetzLaw28.12.2018
Landesgesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz - Oö. EU-BUG)
StF: LGBl.Nr. 113/2018 (GP XXVIII RV 885/2018 AB 910/2018 LT 32; VO (EU) Nr. 1143/2014 vom 22. Oktober 2014, ABl. Nr. L 317 vom 4.11.2014, S 35 [CELEX-Nr. 32014R1143]; VO (EU) Nr. 511/2014 vom 16. April 2014, ABl. Nr. L 150 vom 20.5.2014, S 59 [CELEX-Nr. 32014R0511]; Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 vom 13. Oktober 2015, ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2015, S 4 [CELEX-Nr. 32015R1866])
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Behörden
§ 3
Dringlichkeitsmaßnahmen, Aktionspläne, Managementmaßnahmen,
Wiederherstellungsmaßnahmen
§ 4
Maßnahmen für invasive Arten von nationaler Bedeutung
§ 5
Betretungsrechte, Auskunfts- und Ausweispflichten
§ 6
Strafbestimmungen
§ 7
Behörden
§ 8
Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, vorläufige Sofortmaßnahmen
§ 9
Strafbestimmungen
§ 10
Behörden
§ 11
Kontrolle und Information
§ 12
Strafbestimmungen
§ 13
Zentralbehörde
§ 14
Entfallen
§ 14a
Umsetzung des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001
§ 15
Besondere Verfahrensbestimmungen für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie; Anlaufstelle, Verfahrenshandbuch und Mediationsverfahren
§ 16
Information über den Wasserpreis
§ 17
Strafbestimmung
§ 18
Inkrafttreten
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Mit diesem Landesgesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung und Umsetzung folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt:
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Im RIS seit
07.04.2026
(1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist
(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Land Oberösterreich vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan im Sinn des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu erstellen (Landesaktionsplan) bzw. an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans mitzuwirken. In diesen sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Oberösterreich verhindert werden soll.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Managementmaßnahmen im Sinn des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die in Oberösterreich weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. In dieser Verordnung sind insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten festzulegen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinn des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.
(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,
(5) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplans nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes Oberösterreich bekannt zu machen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplans oder von Managementmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in einer nationalen Liste im Sinn des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeführt sind, Beschränkungen im Sinn von Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 festlegen.
(2) § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Den mit der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist für Erhebungen, die Kontrolle, die Aufsicht, die Überwachung, die Erstellung eines Aktionsplans und die Durchführung von Managementmaßnahmen von den Verfügungsberechtigten (Abs. 4) ungehinderter Zutritt bzw. ungehinderte Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Gebäuden zu gewähren, auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die von der Landesregierung mit der Durchführung von Erhebungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 beauftragten Personen.
(3) Organe nach Abs. 1 haben bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis, Personen nach Abs. 2 haben einen schriftlichen Auftrag der Landesregierung und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der Verfügungsberechtigten (Abs. 4) vorzuweisen.
(4) Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf die Grundstücke und Gebäude oder auf die der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 unterliegenden Tiere und Pflanzen.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Verstöße gegen die im § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4 und des § 4 stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.
(2) Neben der Verhängung einer Geldstrafe können im Straferkenntnis Genehmigungen gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entzogen werden.
(3) Der Verfall von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gehalten, gezüchtet, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden, kann nach Maßgabe des § 17 VStG erklärt werden.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist
(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln nach Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Im RIS seit
07.01.2019
Verstöße gegen die Art. 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist
(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
Im RIS seit
04.11.2019
Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
Im RIS seit
04.11.2019
Verstöße gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), soweit sich diese jeweils auf die Verwendung von Pflanzenschutzmittel und die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieser Rechtsvorschriften stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.
Im RIS seit
04.11.2019
Das Amt der Oö. Landesregierung ist Zentralbehörde gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191
Im RIS seit
04.11.2019
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 29/2026)
Im RIS seit
07.04.2026
(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sehen bei der Planung, auch bei der frühzeitigen Raumplanung, beim Entwurf, beim Bau und bei der Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebieten, Energie- und Verkehrsinfrastruktur, einschließlich Netzen für Elektrizität, Fernwärme und -kälte sowie Erdgas und alternative Kraftstoffe, die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte, vor.
(2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände werden dazu angehalten, die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen, soweit angemessen, in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen und sich mit den Netzbetreibern abzustimmen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.
(Anm: LGBl.Nr. 99/2024)
Im RIS seit
21.11.2024
(1) Das Amt der Oö. Landesregierung übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL (EU) 2018/2001 aus oder die Landesregierung betraut durch Verordnung einen Dritten mit dieser Aufgabe. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen.
(2) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 ein Verfahrenshandbuch zu erstellen und dieses auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. In diesem Handbuch ist auf die zuständige Anlaufstelle hinzuweisen; kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern sind darin gesondert zu berücksichtigen.
(3) Die Anlaufstelle ist berechtigt, zu Verfahren gemäß Abs. 1 bei den Behörden Zeitpläne anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
(4) Zur Bereinigung von im Verfahren auftretenden Interessenskonflikten zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten hat die Behörde das Verfahren auf Antrag des Antragstellers zum Zweck eines auf dessen Kosten durchzuführenden Mediationsverfahrens zu unterbrechen. Der Antragsteller kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen. Die Entscheidungsfristen des Art. 16 Abs. 5 der RL (EU) 2018/2001 verlängern sich um die Dauer der Mediation.
(Anm: LGBl.Nr. 50/2022, 99/2024)
Im RIS seit
21.11.2024
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften vorschreiben, haben die Gebührenpflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2) Betreiberinnen und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen gemäß Abs. 1, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten zu berücksichtigen.
(3) Die Informationen haben auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung, zu erfolgen. Die Informationen sind in digitaler Form (Hyperlink) zur Verfügung zu stellen, wenn die Gebührenpflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde der Übermittlung in digitaler Form zugestimmt haben. (Anm: LGBl.Nr. 34/2026)
(4) Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Abs. 1 und 2 dürfen Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten der Gebührenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)
Im RIS seit
28.04.2026
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen, wer als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage der Informationspflicht gemäß § 16 nicht ordnungsgemäß nachkommt. (Anm: LGBl.Nr. 34/2026)
(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)
Im RIS seit
28.04.2026
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Invasive Arten-Gesetz, LGBl. Nr. 1/2017, außer Kraft.
Im RIS seit
14.12.2023
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