20000998•Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2019
20000998Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2019Ordinance01.01.2019
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"47 Wohnbauförderung"
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}Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen (Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2019)
StF: LGBl.Nr. 116/2018
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 13 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnhäusern mit Mietwohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993 für junge Menschen.
(2) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern und Gemeinden gewährt werden.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens beträgt maximal 1.150 Euro je m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 3.000 Euro je Freifläche.
(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:
(3) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen durch Zuschüsse zu einem gleich hohen Hypothekardarlehen fördern. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2024)
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 45 Jahre.
(2) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
(3) Das Förderungsdarlehen ist mit 0,5 % p.a. verzinst.
(4) Die Annuität beträgt anfänglich 1 % des ursprünglichen Darlehensbetrags und steigt während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage dargestellten Annuitätenplan.
(5) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen wesentlichen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde zu legen.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Für den Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers gelten folgende drei alternative Varianten:
(2) Die Eigenmittel sind mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen. Ein Eigenmitteleinsatz der Mieterin oder des Mieters ist nicht vorzusehen.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2024)
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne allfälligen Anteil für überdachte Stellplätze) bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Zuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers den Wert von 4 Euro pro m² (Nutzfläche inkl. Freifläche) und Monat nicht übersteigen dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2024)
(2) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten die in Abs. 1 festgelegte Belastungsobergrenze, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 1,5 % pro Jahr in den ersten 15 Jahren und mit 2 % pro Jahr danach dynamisiert.
(3) Die Baukostenobergrenzen können nach dem Baukostenindex (Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau) jährlich indexiert werden.
(4) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze 6 Monats-Euribor zuzüglich 150 Basispunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Alternativ kann der Zinssatz als Fixzinssatz, der für die gesamte Dauer der Förderung zu gelten hat, vereinbart werden. Ein Wechsel der Zinsart ist während der Dauer der Förderung nicht möglich. Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Laufzeit des Hypothekardarlehens hat längstens 25 Jahre zu betragen.
Im RIS seit
19.12.2024
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2024)
Im RIS seit
19.12.2024
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2024)
Im RIS seit
19.12.2024
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2024)
Im RIS seit
19.12.2024
Die Wohnungen sind wie folgt auszustatten:
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
(2) Die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen erfolgt vorzugsweise auf Baurechtsgrundstücken oder kostengünstigen Baugründen.
(3) Der Förderungswerber unterstützt möglichst günstiges Wohnen für junge Menschen weiters dadurch, indem er im Bauverfahren darauf hinwirkt, dass von der Baubehörde Stellplätze für Kraftfahrzeuge nicht über dem laut Oö. Baurecht erforderlichen Mindestausmaß vorgeschrieben werden.
(4) Der Mietvertrag darf auf maximal acht Jahre abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Mietvertrags ist nicht zulässig.
(5) Der Mietvertrag ist so zu gestalten, dass er jedenfalls mit Vollendung des 35. Lebensjahres der Mieterin oder des Mieters endet.
(6) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
(7) Gewerbliche Bauträger und Gemeinden erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird.
(8) Neben der Belastungsobergrenze gemäß § 5 Abs. 1 gelten folgende Kostenbegrenzungen:
Im RIS seit
07.01.2019
Der Förderungswerber ermöglicht und unterstützt eine günstige Gesamtbelastung für die Mieterinnen und Mieter, indem er - jedenfalls zum Zeitpunkt des Erstbezugs der Wohnungen - folgende Verein-barungen und Maßnahmen setzt:
Im RIS seit
07.01.2019
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Gleichzeitig tritt die Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014, LGBl. Nr. 80/2014, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2019 einlangen und sich auf die Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014 stützen, angewendet werden.
Im RIS seit
07.01.2019
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt für Förderansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
(2) Für Förderansuchen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist weiterhin die Oö. Junges-Wohnen-Verordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 116/2018 anzuwenden.
Im RIS seit
19.12.2024