20001001•Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019
20001001Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019Ordinance01.01.2019
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}Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Miet(kauf)wohnungen und Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019)
StF: LGBl.Nr. 118/2018
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 13 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993 und von Annuitätenzuschüssen zur Errichtung von Wohnheimen.
(2) Die Förderung kann
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens beträgt:
(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:
(3) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen durch Zuschüsse zu einem gleich hohen Hypothekardarlehen fördern. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
(Anm: LGBl.Nr. 24/2023)
Im RIS seit
30.12.2024
(1) Bei Miet(kauf)wohnungen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 45 Jahre. (Anm: LGBl.Nr. 24/2023)
(2) Beim Altersgerechten Wohnen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 46 Jahre.
(3) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
(4) Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 ist während der ersten 25 Jahre mit 0,5 % und während der Restlaufzeit mit 1 % verzinst. Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 2 ist mit 0,5 % verzinst. (Anm: LGBl.Nr. 24/2023)
(5) Die Annuitäten betragen bei Miet(kauf)wohnungen und beim Altersgerechten Wohnen jeweils anfänglich 1,2 % und steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage dargestellten Annuitätenplan. (Anm: LGBl.Nr. 77/2021, 24/2023)
(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen wesentlichen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde zu legen.
Im RIS seit
30.03.2023
(1) Für den Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers gelten folgende drei alternative Varianten:
(2) Die Eigenmittel sind mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen. 2 % der anerkannten Gesamtbaukosten sind von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.
(Anm: LGBl.Nr. 120/2024)
Im RIS seit
30.12.2024
(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne allfälligen Anteil für überdachte Stellplätze) bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Zuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers den Wert von 5,60 Euro pro m² (Nutzfläche inkl. Freifläche) und Monat nicht übersteigen dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)
(2) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung nach § 1 Abs. 1 die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten die festgelegten Belastungsobergrenzen gemäß Abs. 1, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 2 % bzw. unter Anwendung von § 2 Abs. 3 mit 3 % pro Jahr dynamisiert.
(3) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze 6 Monats-Euribor zuzüglich 150 Basispunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Alternativ kann der Zinssatz als Fixzinssatz, der für die gesamte Dauer der Förderung zu gelten hat, vereinbart werden. Ein Wechsel der Zinsart ist während der Dauer der Förderung nicht möglich. Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen vorzulegen.
(4) Die Laufzeit der Hypothekardarlehen hat längstens 30 Jahre zu betragen.
(Anm: LGBl.Nr. 24/2023)
Im RIS seit
30.12.2024
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)
Im RIS seit
30.12.2024
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)
Im RIS seit
30.12.2024
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)
Im RIS seit
30.12.2024
(1) Die Wohnungen sind wie folgt auszustatten:
(2) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien aufweisen:
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Für die Errichtung von Wohnheimen werden Annuitätenzuschüsse zu einem Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 30 Jahren im Ausmaß von höchstens 50 % der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt.
(2) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat über die gesamte Laufzeit eine gleichbleibende halbjährliche Annuität von 1,94 % vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu bezahlen. Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 1,94 % auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.
(3) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
(2) Zur Absicherung der Fertigstellung des Bauvorhabens muss von gewerblichen Bauträgern eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie, mindestens im Ausmaß des Landesdarlehens, vorgelegt werden.
(3) Gewerbliche Bauträger sowie Gemeinden und Institutionen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird.
(4) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
(5) Die Richtlinien „Wege zur Wirtschaftlichkeit“ (veröffentlicht auf der Homepage des Landes Oberösterreich) sind maßgebend für den Erhalt einer Förderung nach dieser Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)
Im RIS seit
30.12.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Gleichzeitig tritt die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 95/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2016, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2019 einlangen und sich auf die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 stützen, angewendet werden. Anstelle des § 2 Abs. 1 Z 2 Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 ist in diesen Fällen § 11 Abs. 2 dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Für Ansuchen, die vor dem 1. Jänner 2019 eingelangt sind, ist weiterhin die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 95/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2016 anzuwenden, die vorgelegte Fertigstellungsgarantie kann aber im Sinn des § 11 Abs. 2. dieser Verordnung zurückgegeben bzw. eingeschränkt werden.
Im RIS seit
07.01.2019
Im RIS seit
30.03.2023
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt für Förderansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
(2) Für Förderansuchen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist weiterhin die Oö. Neubauförderungs-Verordnung, LGBl. Nr. 118/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/2023, anzuwenden.
(3) Wurde die Baubewilligung bei der Baubehörde bis zum 31. Dezember 2023 beantragt, kann § 2 Abs. 2 der Oö. Neubauförderungs-Verordnung, LGBl. Nr. 118/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2021, weiter angewendet werden.
Im RIS seit
30.12.2024