20001008•Oö. BVB-Übertragungsverordnung Linz/Linz-Land
20001008Oö. BVB-Übertragungsverordnung Linz/Linz-LandOrdinance01.02.2019
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten zwischen der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Oö. BVB-Übertragungsverordnung Linz/Linz-Land)
StF: LGBl.Nr. 4/2019
Auf Grund des § 1 des Oö. Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetzes (Oö. BVB-KG), LGBl. Nr. 103/2018, wird verordnet:
Im RIS seit
08.02.2019
(1) In sämtlichen Angelegenheiten nach dem Oö. Jagdgesetz 2024, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz sowie der Vollstreckung aller nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 71/2025)
(2) In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übertragen:
Im RIS seit
03.09.2025
(1) In folgenden Rechtsmaterien wird in sämtlichen Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen:
(2) In den Angelegenheiten nach § 8a Suchtmittelgesetz - SMG, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Im RIS seit
03.09.2025
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind, obliegt ab diesem Zeitpunkt der nach den §§ 1 und 2 zuständigen Behörde. Davon ausgenommen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsstrafverfahren sowie Verwaltungsvollstreckungsverfahren, welche von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen sind.
Im RIS seit
08.02.2019
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