Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Ausübung des Aufsichtsrechts über Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeindeaufsicht-Ermächtigungsverordnung 2019)
StF: LGBl.Nr. 40/2019
Auf Grund des § 99 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2019, und des § 22 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2018, wird verordnet:
Im RIS seit
30.04.2019
§ 1 Im RIS seit
Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden (mit Ausnahme von Städten mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände gemäß § 105 Oö. Gemeindeordnung 1990 und § 22 Oö. Gemeindeverbändegesetz vorzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, ein Verlangen gemäß § 4 Abs. 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 18 Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 zu stellen.
Im RIS seit
30.04.2019
§ 2 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeindeaufsicht-Ermächtigungsverordnung, LGBl. Nr. 126/2018, außer Kraft.