20001084•V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Bäche in den Steyr- und Ennstaler Voralpen in in Grünburg, Nußbach, Oberschlierbach, Steinbach an der Steyr, Adlwang, Aschach an der Steyr, Garsten, Ternberg und Waldneukirchen
20001084V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Bäche in den Steyr- und Ennstaler Voralpen in in Grünburg, Nußbach, Oberschlierbach, Steinbach an der Steyr, Adlwang, Aschach an der Steyr, Garsten, Ternberg und WaldneukirchenOrdinance01.04.2020
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Bäche in den Steyr- und Ennstaler Voralpen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 32/2020
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
23.06.2020
Das Gebiet „Bäche in den Steyr- und Ennstaler Voralpen“ in den Gemeinden Grünburg, Nußbach, Oberschlierbach, Steinbach an der Steyr, Adlwang, Aschach an der Steyr, Garsten, Ternberg und Waldneukirchen (offizielle Gebietskennziffer AT3128000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Bäche in den Steyr- und Ennstaler Voralpen‘“ bezeichnet.
Im RIS seit
23.06.2020
In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/7) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
Im RIS seit
23.06.2020
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Bäche in den Steyr- und Ennstaler Voralpen“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem „*“)
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1093*
Steinkrebs
(Austropotamobius torrentium)
Kleine bis mittelgroße, saubere, sauerstoffreiche, naturnahe, sommer kühle Bäche mit Schottergrund
Im RIS seit
23.06.2020
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) In den Zonen A und B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
Im RIS seit
23.06.2020
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und der Tierart gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigten.
Im RIS seit
23.06.2020
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs
9130
Waldmeister-Buchenwald
(Asperulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1093*
Steinkrebs
(Austropotamobius torrentium)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Adaptieren von ausgewählten, bestehenden Wanderhindernissen für Krebse; Vermeidung des Eintrags von Schad- und Nährstoffen aus dem unmittelbaren Gewässerumfeld; Wiederansiedelungen
Im RIS seit
23.06.2020
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Im RIS seit
23.06.2020
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Im RIS seit
23.06.2020
Im RIS seit
23.06.2020
Im RIS seit
23.06.2020
Im RIS seit
23.06.2020
Im RIS seit
23.06.2020
Im RIS seit
23.06.2020
Im RIS seit
23.06.2020
Im RIS seit
23.06.2020
Im RIS seit
23.06.2020
Im RIS seit
23.06.2020
Im RIS seit
23.06.2020
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"60 Naturschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LOO40021268",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 32/2020",
"stammnorm_bgblnummer": "32/2020"
},
"content": {
"source_id": "LOO40021268",
"bundesland": "O",
"applikation": "LrKons"
}
}