20001085•Verordnung über Voranschlag und Rechnungsabschluss der Fondskrankenanstalten
20001085Verordnung über Voranschlag und Rechnungsabschluss der FondskrankenanstaltenOrdinance01.04.2020
Verordnung der Oö. Landesregierung über Voranschlag und Rechnungsabschluss der Fondskrankenanstalten
StF: LGBl. Nr. 33/2020
Auf Grund der §§ 30 und 31 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
23.06.2020
(1) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten haben dem Amt der Oö. Landesregierung zu übermitteln:
(2) Vom Antragsteller sind auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Datenmeldung (Eingabemaske)
(3) Der Voranschlag bzw. der Rechnungsabschluss wird seitens der Behörde unter Verwendung der Anlage 4 und unter Anschluss des Berichtslayouts GV genehmigt.
(4) Die Anlagen 1 bis 4 der Datenmeldung (Eingabemaske) umfassen folgende Beilagen:
(5) Aufwendungen und Erträge der Voranschläge sind in der Spalte „eingereichter Betriebsabgang gem. Oö. KAG“ auszuweisen und nur insoweit aufzunehmen, als diese den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 bis 4 Oö. KAG 1997 entsprechen.
(6) Aufwendungen und Erträge der Rechnungsabschlüsse sind in der Spalte „GV“ auszuweisen und in der Spalte „Überleitungsrechnung“ so zu bereinigen, dass in der Spalte „eingereichter Betriebsabgang gem. Oö. KAG“ nur jene Aufwendungen und Erträge aufscheinen, die den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Oö. KAG 1997 entsprechen.
Im RIS seit
23.06.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Voranschlag und Rechnungsabschluss der Fondskrankenanstalten, LGBl. Nr. 89/2007, außer Kraft.
Im RIS seit
23.06.2020
Im RIS seit
23.06.2020
Im RIS seit
23.06.2020
Im RIS seit
23.06.2020
Im RIS seit
23.06.2020
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