20001111•Oö. Einzugsgebieteverordnung
20001111Oö. EinzugsgebieteverordnungOrdinance10.11.2020
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"71 Forstwesen"
],
"citations": [],
"source_id": "LOO40021662",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 105/2020",
"stammnorm_bgblnummer": "105/2020"
},
"content": {
"source_id": "LOO40021662",
"bundesland": "O",
"applikation": "LrKons"
}
}Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen festgelegt werden (Oö. Einzugsgebieteverordnung - Oö. EGV)
StF: LGBl.Nr. 105/2020
Auf Grund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, wird auf Vorschlag der Sektion Oberösterreich des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung verordnet:
Im RIS seit
19.11.2020
Als Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen werden die Einzugsgebiete der in den Verzeichnissen enthaltenen Wildbäche (Anlage 1) und Lawinen (Anlage 2) nach Maßgabe der planlichen Darstellung im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 3) festgelegt.
Im RIS seit
10.12.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Einzugsgebieteverordnung - Oö. EGV, LGBl. Nr. 125/2009, außer Kraft.
Im RIS seit
10.12.2020
Im RIS seit
10.12.2020
Im RIS seit
10.12.2020
Im RIS seit
10.12.2020
Im RIS seit
10.12.2020
Im RIS seit
10.12.2020
Im RIS seit
10.12.2020
Im RIS seit
10.12.2020
Im RIS seit
10.12.2020
Im RIS seit
10.12.2020
Im RIS seit
10.12.2020
Im RIS seit
10.12.2020
Im RIS seit
10.12.2020
Im RIS seit
10.12.2020
Im RIS seit
10.12.2020
Im RIS seit
10.12.2020