20001154•Regionalprogramm Trinkwassernutzung Weißenbachtal
20001154Regionalprogramm Trinkwassernutzung WeißenbachtalOrdinance16.06.2021
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der das Regionalprogramm Weißenbachtal zum Schutz von Porengrundwasser für die Trinkwassernutzung erlassen wird (Regionalprogramm Trinkwassernutzung Weißenbachtal)
StF: LGBl.Nr. 61/2021
Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
Im RIS seit
30.06.2021
Das Grundwasservorkommen des in § 2 umschriebenen Gebietes in den Gemeinden Steinbach am Attersee und Bad Ischl wird - unbeschadet bestehender Rechte - vorzugsweise der Trinkwassergewinnung über gemeinschaftliche Versorgungsstrukturen insbesondere für Gemeinden, Verbände und Genossenschaften sowie der Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet.
Im RIS seit
30.06.2021
In der Anlage 1 sind die Außengrenze des Widmungsgebietes sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone in einem Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 15.000 dargestellt. In den Anlagen 2.1 bis 2.8 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Widmungsgebietes durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung in der Anlage 3 maßgeblich.
Im RIS seit
30.06.2021
In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28, 29, 30, 30c, 30d, 31c, 32, 34, 35 und 112 WRG 1959 sicherzustellen, dass
Im RIS seit
30.06.2021
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Im RIS seit
30.06.2021
Im RIS seit
30.06.2021
Im RIS seit
30.06.2021
Im RIS seit
30.06.2021
Im RIS seit
30.06.2021
Im RIS seit
30.06.2021
Im RIS seit
30.06.2021
Im RIS seit
30.06.2021
Im RIS seit
30.06.2021
Im RIS seit
30.06.2021
Im RIS seit
30.06.2021
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