20001159•Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021
20001159Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021Law01.08.2021
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"10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten"
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}Umsetzungshinweis
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um:
CELEX-Nr. 32021L1883
Landesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Dienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 - Oö. GBG 2021)
StF: LGBl.Nr. 76/2021 (GP XXVIII RV 1606/2021 AB 1661/2021 LT 57)
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Gleichstellung
§ 4
Auswahlkriterien
§ 5
Einreihung von Verwendungen
§ 6
Ausschreibung von Dienstposten und Funktionen
§ 7
Sexuelle Belästigung; sonstige Belästigung
§ 8
Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
§ 8a
Umsetzung der Richtlinien über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen und zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige
§ 9
Vertretung in Kommissionen
§ 10
Begründung eines Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses
§ 11
Festsetzung des Entgelts
§ 12
Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
§ 13
Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
§ 14
Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
§ 15
Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 16
Gleiche Arbeits- und Teilnahmebedingungen
§ 17
Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses
§ 18
Schadenersatz; Entschädigung
§ 19
Geltendmachung von Ansprüchen, Beweislast, Benachteiligungsverbot
§ 20
Institutionen und Personen
§ 21
Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden
§ 22
Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut
§ 23
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
§ 24
Gutachten der Gleichbehandlungskommission
§ 25
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission
§ 26
Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
§ 27
Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden
§ 28
Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Städte mit eigenem Statut
§ 29
Aufgaben der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 30
Rechtsstellung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 31
Geheimhaltungsverpflichtung
§ 32
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
§ 33
Gleichstellungsgebot
§ 34
Gleichstellungsprogramm
§ 35
Vorrang beim beruflichen Aufstieg und Fortbildungsmaßnahmen; Frauenfördergebot
§ 36
Eigener Wirkungsbereich
§ 37
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Dieses Landesgesetz gilt für
(2) Für Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG) und § 45a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) gelten die Bestimmungen des VIII. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichstellung mit der Maßgabe, dass
(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte im Sinn des Abs. 2 sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes weisungsfrei.
(4) Der 2., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Dienststellen sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen sowie der Oberösterreichische Landesrechnungshof. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers ist das nach den landes- und gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jede Dienststellenleiterin bzw. jeder Dienststellenleiter, jede bzw. jeder Vorgesetzte sowie jede bzw. jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
(3) Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(4) Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(5) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
(6) Eine Diskriminierung liegt auch bei jeglicher ungünstigeren Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinn der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vor.
(6a) Eine Diskriminierung liegt auch bei jeglicher ungünstigeren Behandlung einer Person im Zusammenhang mit der Beantragung oder Inanspruchnahme eines Urlaubs oder einer Arbeitsfreistellung im Sinn der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vor. Die §§ 23, 24, 26 und 29 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 113/2022)
(7) Unter Entgelt sind die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge sowie alle sonstigen Vergütungen (insbesondere Nebengebühren), die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dem bzw. der Bediensteten mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt, zu verstehen.
(8) Bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen handelt es sich um Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängigen Beschäftigten und den Selbständigen im Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufs oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.
Im RIS seit
30.12.2022
(1) Ziel des 2. und 3. Abschnitts ist die Gleichstellung der Geschlechter. Zur Gleichstellung gehört auch die sprachliche Gleichbehandlung, wobei wenn möglich geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden sind.
(2) Auf Grund des Geschlechts darf im Zusammenhang mit einem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
Im RIS seit
17.08.2021
Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht benachteiligend herangezogen werden:
Im RIS seit
17.08.2021
Bei der Einreihung von Verwendungen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Funktionslaufbahnen bzw. Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine geschlechterspezifischen Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen.
Im RIS seit
17.08.2021
In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie die Geschlechter gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Soweit jedoch Fördermaßnahmen nach § 35 geboten sind, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die bzw. der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis
(2) Sexuelle Belästigung ist jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(3) Eine sonstige Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen, die keine sexuelle Belästigung im Sinn des Abs. 2 darstellen, gegenüber einer Person gesetzt werden, und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor
Im RIS seit
17.08.2021
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den §§ 3 bis 7 durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Bedienstete dürfen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung oder Durchsetzung
(2) Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbots nach Abs. 1 gelten die §§ 11 bis 17 und hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und der Beweislastumkehr § 19 sinngemäß.
(3) Bedienstete sind binnen einer Woche ab Dienstantritt und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses schriftlich zu unterrichten, wobei hinsichtlich des Umfangs an Informationen die jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften sowie Art. 4 Abs. 2 bzw. im Fall einer Entsendung ins Ausland auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union maßgeblich sind. Hat das Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 bereits bestanden, so sind diese Informationen nur auf Verlangen der bzw. des Bediensteten zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023)
(4) Die Angaben gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g bis l und lit. o sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union können durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Rechtsvorschriften erfolgen.
(5) Hat die bzw. der Bedienstete die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachweislich und ergebnislos aufgefordert, fehlende Informationen zum Dienstverhältnis zur Verfügung zu stellen, wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Informationsrechte nach Abs. 3 im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung als fehlend bezeichneten Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden und es obliegt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu beweisen, dass kein Verstoß gegen Informationspflichten vorliegt. Werden Informationen nach Abs. 3 nicht rechtzeitig oder vollständig bereitgestellt, haben Beamtinnen und Beamte ihr Informationsrecht mit Antrag bei der zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.
(6) Die verpflichtende Teilnahme im Rahmen einer dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023)
(7) Eine Übertragung von Elternurlaub im Sinn des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates ist nicht möglich. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023)
(8) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter zu Beginn eines Urlaubs im Sinn der Artikel 4, 5 und 6 oder einer Arbeitsfreistellung im Sinn des Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende eines solchen Urlaubs oder einer solchen Arbeitsfreistellung gehemmt. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023, 79/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 113/2022)
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten ist ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter anzustreben.
(2) Solange in einer solchen zur Vorbereitung von Entscheidungen eingerichteten Kommission eine Geschlechtergruppe unterrepräsentiert ist, kann die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte eine Person aus dem Kreis der Gleichbehandlungskommission nominieren, die im Rahmen der, der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten eingeräumten Befugnisse mit beratender Stimme teilnehmen kann.
(3) Jede Interessenvertretung hat bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(4) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist von den Sitzungen der Disziplinarkommission bei Verfahren wegen behaupteter Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den §§ 3 bis 7 zu verständigen. Sie bzw. er hat das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und gehört zu werden.
Im RIS seit
17.08.2021
Ist das Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen einer vom Land oder von einer Gemeinde (von einem Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 1 nicht begründet worden, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) gegenüber der Bewerberin bzw. dem Bewerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
Im RIS seit
17.08.2021
Erhält eine vertraglich Bedienstete bzw. ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 2 durch das Land oder die Gemeinde (durch den Gemeindeverband) für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter des anderen Geschlechts, hat sie bzw. er gegenüber dem Land oder der betroffenen Gemeinde (dem betroffenen Gemeindeverband) Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Im RIS seit
17.08.2021
Bei Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 3 hat die Bedienstete (der Bedienstete) Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Im RIS seit
17.08.2021
Bei Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 4 hat die bzw. der Bedienstete auf ihr bzw. sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Dienstaus- und Fortbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Im RIS seit
17.08.2021
Ist eine vertraglich Bedienstete bzw. ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Land oder von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
Im RIS seit
17.08.2021
Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter wegen einer vom Land oder von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
Im RIS seit
17.08.2021
Bei Verletzungen des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 6 hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder Teilnahmebedingungen an betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG wie eine Vergleichsperson des jeweils anderen Geschlechts oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Im RIS seit
17.08.2021
Ist das Dienst-, ein Probedienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen des Geschlechts der bzw. des Bediensteten gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 3 Abs. 2 Z 7) oder ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechts der bzw. des Bediensteten, durch Zeitablauf beendet worden, ist entweder
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter hat gegenüber einer sie bzw. ihn belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn sie bzw. er im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem Dienstverhältnis sexuell oder auf sonstige Weise im Sinn des § 7 belästigt worden ist.
(2) Die bzw. der Bedienstete hat in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 auch gegenüber dem Land oder der Gemeinde (dem Gemeindeverband) Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch eine sexuelle oder sonstige Belästigung beträgt mindestens 1.000 Euro.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Ansprüche von Bewerberinnen bzw. Bewerbern nach § 10 und von vertraglich Bediensteten oder Lehrlingen nach den §§ 14 und 17 Z 2 sind binnen drei Monaten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 10, 14 und 17 Z 2 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die bzw. der Anspruchsberechtigte schriftlich Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung um Aufnahme bzw. des beruflichen Aufstiegs oder von der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat. Kommt der Bewerberin bzw. dem Bewerber oder der bzw. dem vertraglich Bediensteten oder Lehrling binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung beim betroffenen Rechtsträger eine Äußerung über ihr bzw. sein Begehren nicht zu oder wird innerhalb dieser Frist der Anspruch ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Anspruch binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses der bzw. des vertraglich Bediensteten oder eines Lehrlings gemäß § 17 Z 1 oder § 19 Abs. 9 und 10 sowie die Einbringung einer entsprechenden Feststellungsklage hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen.
(2) Ansprüche von vertraglich Bediensteten nach §§ 11 bis 13 und 16 sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten nach §§ 12, 13 und 16 mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB.
(3) Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten nach § 15 sind binnen drei Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin bzw. der Beamte schriftlich Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstiegs erlangt hat.
(4) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses einer provisorischen Beamtin bzw. eines provisorischen Beamten gemäß § 17 Z 1 oder § 19 Abs. 9 und 10 ist binnen 14 Tagen bei der für sie bzw. ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin bzw. eines provisorischen Beamten gemäß § 17 Z 2 ist binnen drei Monaten bei der für sie bzw. ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die provisorische Beamtin bzw. der provisorische Beamte schriftlich Kenntnis von der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat.
(5) Ansprüche von vertraglich Bediensteten nach § 18 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten nach § 18 sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 18 sind binnen drei Monaten gerichtlich geltend zu machen.
(6) Die Interessenvertretungen der Bediensteten sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Gleichstellungsgebots haben, können, wenn es die von der Diskriminierung betroffene Person verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.
(7) Die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichstellungsgebots bei der Gleichstellungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 5.
(8) Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn dieses Landesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Unter Beachtung des Art. 6 EMRK obliegt es der bzw. dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichstellungsgrundsatzes vorliegt.
(9) Bedienstete dürfen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber als Reaktion auf eine von ihnen erhobene Beschwerde nach diesem Gesetz oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichstellungsgrundsatzes weder entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden.
(10) Abs. 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die in einem der darin genannten Verfahren als Zeugin bzw. Zeuge auftreten oder die eine solche Beschwerde unterstützen.
Im RIS seit
17.08.2021
Institutionen und Personen, die sich mit der Gleichstellung im Sinn dieses Landesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden gehören als Mitglieder in Landesangelegenheiten an:
(3) Der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden gehören als Mitglieder in Gemeindeangelegenheiten an:
(4) Die Mitglieder sind von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter.
(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretungen Bedacht zu nehmen. Erstatten die genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, bestellt die Landesregierung die Mitglieder ohne Vorschlag.
(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Bei den Magistraten der Städte mit eigenem Statut ist jeweils eine Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut einzurichten. Es kann auch eine gemeinsame Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut eingerichtet oder die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden mit den Aufgaben in Form eines eigenen Senats betraut werden.
(2) Der Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut bzw. der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut gehören als Mitglieder an:
(3) Unter den Mitgliedern nach Abs. 2 Z 2 und 3 müssen mindestens je zwei Frauen sein.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind vom jeweiligen Stadtsenat für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter.
(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretung Bedacht zu nehmen. § 21 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(7) Die Kommission hat aus den im Abs. 2 Z 2 genannten Mitgliedern eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter zu wählen.
(8) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Die jeweilige Gleichbehandlungskommission hat Gutachten zu allen die Gleichstellung im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst betreffenden Fragen im Sinn des 2., 3. und 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu erstatten.
(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes und von Verordnungen der Gemeinden, die Angelegenheiten der Gleichstellung und Frauenförderung im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst unmittelbar berühren, sind der jeweiligen Gleichbehandlungskommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten.
(3) Für den Landesdienst hat die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden in der Zusammensetzung nach § 21 Abs. 2 den Vorschlag für ein Gleichstellungsprogramm (§ 34 Abs. 1) zu erarbeiten.
(4) Die Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut bzw. der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut hat den Vorschlag für ein Gleichstellungsprogramm (§ 34 Abs. 1) zu erarbeiten.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Auf Antrag einer der im Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweilige Gleichbehandlungskommission ein Gutachten zu erstatten,
(2) Zur Antragstellung sind berechtigt:
(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebots zulässig.
(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die bzw. der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:
(6) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags bei der Kommission folgenden Personen zu übermitteln:
(7) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichstellungsgebots oder des Frauenfördergebots vorliegt, so hat sie
(8) Kommt die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission dem Landtag im Weg der Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 29 Abs. 1 Z 4 aufzunehmen. Kommt die Leiterin bzw. der Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin bzw. der Magistratsdirektor bzw. der Gemeindevorstand diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde bzw. dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbands zu berichten.
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Die bzw. der Vorsitzende und im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Gleichbehandlungskommission hat diese nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub einzuberufen. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(2) Ein Mitglied einer Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten. Die Vertretung ist vom jeweiligen Mitglied zu veranlassen.
(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(5) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der jeweilige Vorsitzende hat ihre bzw. seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.
(6) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Form der Einberufung, die Behandlung der Beratungsgegenstände, die Erstellung der Gutachten etc. geregelt werden kann.
(7) Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden ist das Amt der Landesregierung. Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommissionen der Städte mit eigenem Statut ist der jeweilige Magistrat. Im Fall der Einrichtung einer gemeinsamen Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut ist die Geschäftsstelle einvernehmlich festzulegen.
(8) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amts weisungsfrei. Die Landesregierung oder der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 31 zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Im RIS seit
04.08.2025
(1) Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind § 6 Abs. 1 und die §§ 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.
(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller, die bzw. der eine ihr bzw. ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 und 7 bzw. § 33 oder eine Verletzung des Frauenfördergebots nach § 35 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers hat darzulegen, dass
(3) Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers hat, soweit keine gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen entgegenstehen, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(4) Soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht, ist der Kommission die Einsicht, Abschriftnahme und Ablichtung in die bzw. der für die Entscheidung des konkreten Falls notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Beurteilung des konkreten Falls erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(5) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Kommission
(6) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der bzw. des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied der Kommission gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren.
Im RIS seit
04.08.2025
(1) Die Landesregierung hat eine Bedienstete oder einen Bediensteten zur bzw. zum Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes und der Gemeinden und für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter zu bestellen. Falls eine Frauenbeauftragte für alle Frauen in Oberösterreich bestellt ist, darf diese bzw. deren Stellvertreterin nicht auch die Funktion der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. ihrer oder seiner Stellvertreterin ausüben.
(2) Das Mitglied der Oö. Gesundheitsholding GmbH sowie das Mitglied der Interessenvertretungen der Gemeinden der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden vertritt auf schriftlichen Auftrag der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten diese bzw. diesen für ihren bzw. seinen Wirkungsbereich in den ihr bzw. ihm übertragenen Aufgaben unter deren Aufsicht und jederzeitigen Widerruf in einzelnen Angelegenheiten oder generell.
(3) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter sind für dieselbe Funktionsdauer wie die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bzw. des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Der Stadtsenat der Städte Linz, Steyr und Wels hat nach Anhörung der jeweiligen gesetzlichen Personalvertretung eine Bedienstete oder einen Bediensteten der jeweiligen Statutarstadt zur bzw. zum Gleichbehandlungsbeauftragten der Stadt mit eigenem Statut im Wirkungsbereich des jeweiligen Magistrats für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Durch übereinstimmenden Beschluss der Stadtsenate der Städte Linz, Steyr und Wels kann auch eine Bedienstete oder ein Bediensteter einer Statutarstadt zur bzw. zum gemeinsamen Gleichbehandlungsbeauftragten der Städte mit eigenem Statut für eine sechsjährige Funktionsdauer bestellt werden.
(2) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bzw. des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist vom jeweiligen Stadtsenat für jede Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. jeden Gleichbehandlungsbeauftragten eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer der Verhinderung auf ihre Stellvertreterin bzw. ihren Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter über.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte
(2) Eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. ein Gleichbehandlungsbeauftragter kann in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 3 von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin bzw. Zeuge vernommen werden.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die Landesregierung oder der Gemeinderat im jeweiligen Wirkungsbereich ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 31 zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(2) Der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten und im Vertretungsfall ihrer Stellvertreterin bzw. ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter steht unter Fortzahlung ihrer bzw. seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der bzw. dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Städte mit eigenem Statut hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlich sind. Auf die Vergütung des Mehraufwands ist die für die Gemeindebeamtinnen bzw. Gemeindebeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden.
(3) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte darf in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr bzw. ihm bei der Dienstbeurteilung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichstellung und Frauenförderung zu ermöglichen.
Im RIS seit
04.08.2025
(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren bzw. dessen Stellvertretung und die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommissionen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen betroffenen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Person vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Im RIS seit
04.08.2025
(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter ruhen
(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
(3) Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder einer Gleichbehandlungskommission sowie eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. einen Gleichbehandlungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter von ihrer bzw. seiner Funktion zu entheben, wenn diese
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Gleichstellungsprogramms hinzuwirken auf eine Beseitigung
(2) Ziel ist die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern in den Verwendungen.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Die Landesregierung hat auf Vorschlag nach § 23 Abs. 3 bzw. der Gemeinderat einer Stadt mit eigenem Statut hat auf Vorschlag nach § 23 Abs. 4 ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen. Bei den sonstigen Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden haben der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen.
(2) Das Gleichstellungsprogramm ist auf der Grundlage des zum 1. Jänner jedes dritten Jahres zu ermittelnden Anteils der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) Im Gleichstellungsprogramm ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für drei Jahre Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe festzulegen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dabei auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Betreuungspflichten vorzusehen.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsprogramms so lange vorrangig zu bestellen, bis eine Ausgewogenheit des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts an der Gesamtzahl der auf die betreffende Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen erreicht ist. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Fortbildungsmaßnahmen.
(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.
Im RIS seit
17.08.2021
Die der Gemeinde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Im RIS seit
17.08.2021