Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Rannatal" in den Gemeinden Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 148/2021
Auf Grund des § 15 Abs. 2, des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:
Im RIS seit
03.01.2022
§ 1 Im RIS seit
(1) Das „Rannatal“ in den Gemeinden Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M., politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets und die Zonen 1 und 2 durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
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03.01.2022
§ 2 Im RIS seit
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
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03.01.2022
Anl. 1 Im RIS seit
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Anl. 2/1 Im RIS seit
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Anl. 2/2 Im RIS seit
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03.01.2022
Art. 3 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das „Rannatal“ in den Gemeinden Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 34/2002, außer Kraft.
Im RIS seit
03.01.2022