20001189•Verordnung, mit der die "Kalktuffquelle Wanghausen" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
20001189Verordnung, mit der die "Kalktuffquelle Wanghausen" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdOrdinance01.02.2022
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Kalktuffquelle Wanghausen" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 4/2022
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:
Im RIS seit
07.02.2022
Die „Kalktuffquelle Wanghausen“ in der Gemeinde Hochburg-Ach (offizielle Gebietskennziffer AT 3152000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Kalktuffquelle Wanghausen‘“ bezeichnet.
Im RIS seit
07.02.2022
In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
Im RIS seit
07.02.2022
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Kalktuffquelle Wanghausen“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
Im RIS seit
07.02.2022
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
Im RIS seit
07.02.2022
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigen Personen.
Im RIS seit
07.02.2022
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten.
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
7220*
Kalktuffquellen
(Cratoneurion)
Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie
9130
Waldmeister-Buchenwald
(Asperulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz
Im RIS seit
07.02.2022
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Im RIS seit
07.02.2022
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Im RIS seit
07.02.2022
Im RIS seit
07.02.2022
Im RIS seit
07.02.2022
Im RIS seit
07.02.2022
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