20001232•Verordnung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
20001232Verordnung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdOrdinance29.03.2023
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang Puchheim als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 27/2023
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
30.03.2023
(1) Die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
Im RIS seit
30.03.2023
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Im RIS seit
30.03.2023
Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Sicherung und Entwicklung eines guten ökologischen Zustands insbesondere der Teiche zu gewährleisten.
Im RIS seit
30.03.2023
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
Im RIS seit
30.03.2023
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 39/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2017, außer Kraft.
Im RIS seit
30.03.2023
Im RIS seit
30.03.2023
Im RIS seit
30.03.2023
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"60 Naturschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LOO40024032",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 27/2023",
"stammnorm_bgblnummer": "27/2023"
},
"content": {
"source_id": "LOO40024032",
"bundesland": "O",
"applikation": "LrKons"
}
}