20001243•Oö. Pädagogische Assistenzkräfte Verordnung 2023
20001243Oö. Pädagogische Assistenzkräfte Verordnung 2023Ordinance01.09.2023
Verordnung der Bildungsdirektion für Oberösterreich über die fachlichen Anstellungserfordernisse und Aufgaben pädagogischer Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Oö. Pädagogische Assistenzkräfte Verordnung 2023)
StF: BDVBl Nr. 17/2023
Auf Grund des § 6a Oö. Kinderbildungs – und –betreuungs-Dienstgesetz (Oö. KBB-DG), LGBl. 19/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 56/2023 und des § 10 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes LGBl. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 56/2023 wird verordnet:
Im RIS seit
08.08.2023
(1) Fachliche Anstellungserfordernisse für pädagogische Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind:
(2) Als facheinschlägige Grundausbildung gelten Ausbildungen, die eine pädagogisch-didaktische Grundqualifikation vermitteln und einen Umfang von mindestens 60 Stunden aufweisen. Davon haben mindestens 20 Stunden auf ein Praktikum in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu entfallen. Mindestens folgende Lehrinhalte sind in der Ausbildung zu vermitteln:
(3) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise von pädagogischen Assistenzkräften nach dieser Verordnung entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132.
Im RIS seit
08.08.2023
Der in § 1 Abs. 1 lit. a angeführte erfolgreiche Abschluss einer Pflichtschule ist durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Die erfolgreiche Absolvierung der facheinschlägigen Grundausbildung gem. § 1 Abs 1 lit b ist durch eine Bestätigung des Ausbildungsanbieters nachzuweisen.
Im RIS seit
08.08.2023
Die in § 1 vorgesehenen fachlichen Anstellungserfordernisse kommen nicht zur Anwendung für Personen, die vor 01.09.2023 eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10b Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, idF. LGBl. 25/2019 erfolgreich absolviert haben.
Im RIS seit
08.08.2023
Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse (§ 1) erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Verwendungserfordernisse als ausreichend anerkannt: Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 lit. b.
Im RIS seit
08.08.2023
(1) Pädagogische Assistenzkräfte unterstützen die pädagogischen Fachkräfte bei der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege der Kinder in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
(2) Unter Anleitung einer pädagogischen Fachkraft gestalten und begleiten sie den Bildungsalltag und setzen dabei die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes um. Zur Planung und Koordinierung von Bildungsangeboten beteiligen sich pädagogische Assistenzkräfte erforderlichenfalls an Besprechungen des Personals.
(3) Pädagogische Assistenzkräfte unterstützen die pädagogischen Fachkräfte und die Leitung bei administrativen, organisatorischen und haushaltsökonomischen Tätigkeiten.
(4) Pädagogische Assistenzkräfte beaufsichtigen Kinder gemeinsam mit den pädagogischen Fachkräften und führen nach Anleitung und unter Kontrolle durch eine pädagogische Fachkraft für einzelne, zeitlich eingeschränkte Bildungsangebote die Aufsicht über Teile von Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eigenständig. Der Mindestpersonaleinsatz gemäß § 11 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ist dabei jedenfalls einzuhalten.
(5) Begleitung von Kindern bei Transporten von und zur Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung, sowie Reinigungs- und Erhaltungsarbeiten im Gebäude und auf der Liegenschaft sind keine Aufgaben pädagogischer Assistenzkräfte. Sollen pädagogische Assistenzkräfte auch für diese Tätigkeiten herangezogen werden, ist darüber eine gesonderte Vereinbarung zwischen pädagogischer Assistenzkraft und Rechtsträger notwendig.
Diese Verordnung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
Im RIS seit
08.08.2023
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"31 Kindergärten, Horte, Schülerheime"
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