20001245•Oö. KBBE Anerkennungsverordnung 2023
20001245Oö. KBBE Anerkennungsverordnung 2023Ordinance01.09.2023
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"31 Kindergärten, Horte, Schülerheime"
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}Verordnung der Bildungsdirektion für Oberösterreich über die Anerkennung pädagogischer Fach- und Assistenzkräfte in oö. Kinderbildungs- und – betreuungseinrichtungen 2023 (Oö. KBBE Anerkennungsverordnung 2023)
StF: BDVBl.Nr. 17/2023
Auf Grund des § 7 Abs. 3a, 4 und 5 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz (Oö. KBB-DG), LGBl. 19/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 56/2023, wird verordnet:
Im RIS seit
08.08.2023
Diese Verordnung gilt für Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen, die gemäß § 7 Oö. BAG zu absolvieren sind, damit eine in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworbene Berufsqualifikation für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft oder pädagogische Assistenzkraft im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse als dem entsprechenden inländischen Zeugnis gleichwertig anzusehen ist. Diese Verordnung gilt darüber hinaus für Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Tätigkeit als pädagogischer Assistenzkraft nach § 7 Abs. 3a Oö. KBB-DG.
Im RIS seit
08.08.2023
(1) Bei der Anerkennung als pädagogische Fachkraft sind für den Vergleich zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und der inländischen Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 und 8 Oö. BAG die durch die jeweils aktuell im Rahmen einer Ausbildung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik auf Grund des Lehrplans vermittelten Sachgebiete unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der einschlägigen Wissenschaften heranzuziehen.
(2) Bei der Anerkennung als pädagogische Assistenzkraft sind für den Vergleich zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und der inländischen Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 und 8 Oö. BAG, sowie § 7 Abs. 3a Oö. KBB-DG die durch die Oö. Pädagogische Assistenzkräfte Verordnung vorgegebenen Lehrinhalte unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der einschlägigen Wissenschaften heranzuziehen.
Im RIS seit
08.08.2023
Die Bildungsdirektion Oberösterreich kann Antragstellerinnen bzw. Antragstellern für die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 3a Oö. KBB-DG die Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme vorschreiben, wenn sich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den Fächern der landesrechtlich geforderten Ausbildung unterscheidet. Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
Im RIS seit
08.08.2023
(1) Bei der Anerkennung pädagogischer Fach- und Assistenzkräfte gilt als Anpassungslehrgang im Sinn des § 7 Oö. BAG, sowie des § 3 die Absolvierung einer erforderlichen Zusatzausbildung.
(2) Die erforderliche Zusatzausbildung kann absolviert werden durch
(3) Die Rechtsstellung der Lehrgangsteilnehmerinnen bzw. Lehrgangsteilnehmer richtet sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen und schulrechtlichen Bestimmungen.
Im RIS seit
08.08.2023
(1) Antragstellerinnen bzw. Antragsteller haben Nachweise über die Absolvierung der erforderlichen Zusatzausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 der Bildungsdirektion unaufgefordert vorzulegen.
(2) (Anm: Abs. 2 im Original nicht enthalten)
(3) Die Bildungsdirektion hat nach Absolvierung des Anpassungslehrganges schriftlich zu bestätigen, dass der Anpassungslehrgang absolviert und die bescheidmäßig festgelegte Bedingung erfüllt wurde. In dieser Bestätigung ist weiters anzuführen, welche fachlichen Anstellungserfordernisse erfüllt werden.
Im RIS seit
08.08.2023
(1) Wird die Eignungsprüfung zum Nachweis der fehlenden Qualifikation gemäß § 7 Abs. 1 und 8 Oö. BAG oder § 7 Abs. 3a Oö. KBB-DG gewählt, hat die Bildungsdirektion mit Bescheid die Ablegung einer Prüfung in jenen Sachgebieten gemäß § 2 vorzuschreiben, deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung in Oberösterreich ist. Dabei ist nach Maßgabe des Vergleiches gemäß § 2 für jedes Sachgebiet festzusetzen, welche Stoffgebiete die Prüfung umfasst.
(2) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die sich aus einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Bildungsdirektion als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Personen mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Befähigung zusammensetzt.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Bildungsdirektion bestellt. Soweit die Mitglieder der Prüfungskommission Bedienstete der Bildungsdirektion sind, nehmen sie ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer allgemeinen Dienstpflichten wahr. Eine gesonderte Entschädigung steht ihnen hierfür nicht zu. Den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission steht eine Entschädigung in Höhe von 50 Euro pro Prüfungsteil zu. Durch diese Entschädigung werden sämtliche Aufwendungen abgedeckt. Die Mitglieder der Prüfungskommission können jederzeit von der Bildungsdirektion aus ihrer Funktion abberufen werden.
(4) Für die Ablegung einer Eignungsprüfung ist eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 50 Euro je Prüfungsgegenstand nachweislich zu entrichten. Abmeldungen sind zulässig bei nachweislich gerechtfertigten Verhinderungen, insbesondere bei Erkrankung der zu prüfenden Person oder von pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Prüfungsgebühr wird bei nicht gerechtfertigter Verhinderung grundsätzlich nicht rückerstattet.
(5) Die Prüfungsanmeldung hat mindestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der Bildungsdirektion zu erfolgen.
(6) Die Leistung ist in jedem Prüfungsgebiet als „mit Erfolg abgelegt“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Wurde die Leistung mit „nicht bestanden“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe im Prüfungsprotokoll zusammengefasst zu vermerken und der Prüfungswerberin bzw. dem Prüfungswerber mitzuteilen. Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung sobald als möglich, jedenfalls aber im nächstfolgenden Kalenderjahr wiederholt werden. Insgesamt sind pro Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber drei Antritte zulässig.
(7) Die Bildungsdirektion hat abschließend schriftlich zu bestätigen, dass die Eignungsprüfung bestanden und die bescheidmäßig festgelegte Bedingung erfüllt wurde. In dieser Bestätigung ist anzuführen, welche fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 4 Oö. KBB-DG erfüllt werden.
Im RIS seit
08.08.2023
(1) Die gemäß § 3 Abs. 1 Oö. BAG für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache werden nachgewiesen durch zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER).
(2) Die gemäß § 3 Abs. 1 Oö. BAG und § 7 Abs. 3a Oö. KBB-DG für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als pädagogische Assistenzkraft in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache werden nachgewiesen durch zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER).
(3) Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau C1 gelten insbesondere
(4) Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau B2 gilt insbesondere ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis des Niveaus B2 von „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“, „Goethe-Institut e.V.“, „Österreichischer Integrationsfonds“ oder „Telc GmbH“.
Im RIS seit
08.08.2023
Dem Antrag auf Anerkennung in Verfahren nach § 7 Abs. 3a Oö. KBBG sind folgende Unterlagen anzufügen:
Im RIS seit
08.08.2023
(1) Die Bewertungen bereits erfolgreich absolvierter Anpassungslehrgänge und die schriftlichen Bestätigungen bestandener Eignungsprüfungen für pädagogische Fachkräfte sowie für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner und Erzieherinnen bzw. Erzieher bleiben aufrecht.
(2) Vor Inkrafttreten der Verordnung ausgestellte Bestätigungen der Bildungsdirektion bzw. der Landesregierung über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen mit einer facheinschlägigen Grundausbildung von Hilfskräften gem. § 2 Abs. 1 lit. 10b Oö. KBBG idF. LGBl. 25/2019 bleiben aufrecht.
(3) Diese Verordnung tritt mit 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bildungsdirektion über die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen für pädagogische Fachkräfte in oö. Kinderbetreuungseinrichtungen, BDVBl. Nr. 198/2020, außer Kraft.
Im RIS seit
08.08.2023