Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 19/2024
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
19.02.2024
§ 1 Im RIS seit
(1) Die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets und die Zonen A und B durch den Plan im Maßstab 1 : 4.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.