Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 34/2024
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
30.04.2024
§ 1 Im RIS seit
(1) Die „Fischlhamer Au“ in den Gemeinden Fischlham und Steinhaus, politischer Bezirk Wels-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen (§ 2 Z 3), sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
Im RIS seit
30.04.2024
§ 2 Im RIS seit
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Im RIS seit
30.04.2024
§ 3 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Fischlhamerau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 35/2000, außer Kraft.
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Anl. 1 Im RIS seit
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Anl. 2/1 Im RIS seit
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Anl. 2/2 Im RIS seit
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30.04.2024