20001308•Verordnung, mit der die „Mooswiesen am Irrsee“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
20001308Verordnung, mit der die „Mooswiesen am Irrsee“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdOrdinance14.08.2024
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Mooswiesen am Irrsee“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 72/2024
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
22.08.2024
Die „Mooswiesen am Irrsee“ in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Tiefgraben und Zell am Moos (offizielle Gebietskennziffer AT3141000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet ‚Mooswiesen am Irrsee‘“ bezeichnet.
Im RIS seit
22.08.2024
(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 3.000 (Anlagen 2/1 - 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem Teile des Gebiets, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Irrsee-Moore“ in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 71/2024, erfasst ist.
Im RIS seit
22.08.2024
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Mooswiesen am Irrsee“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3130
Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
7110*
Lebende Hochmoore
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
7150
Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
7230
Kalkreiche Niedermoore
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
und
Tabelle 2
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1393
Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)
Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; gemähte oder beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore
Im RIS seit
22.08.2024
(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Irrsee-Moore“ in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 71/2024, festgelegten gestatteten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in der Zone B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In der Zone B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
Im RIS seit
22.08.2024
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Im RIS seit
22.08.2024
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3130
Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea
Erhalt wechselnder Wasserstände; Erhalt bodenoffener, feuchter Grabenränder
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkrei-chem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden
(Molinion caeruleae)
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich); Sicherung der für die Bewirtschaftung erforderlichen hydrologischen Rahmenbedingungen
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis, San-guisorba officinalis)
Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts
7110*
Lebende Hochmoore
Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation)
7140
Übergangs- und Schwingrasen-moore
Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); fakultative einmalige späte Mahd mit Entfernung des Mähguts und/oder Gehölzentfernung
7150
Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren
7230
Kalkreiche Niedermoore
Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Moorvegetation); extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Moorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung durch Weidetiere; fakultative Gehölzentfernung
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze bei Durchforstung und Wiederbewaldung; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik
und
Tabelle 4
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1393
Firnisglänzendes Sichelmoos
(Hamatocaulis vernicosus)
Verhinderung von Entwässerung und erhöhtem Nährstoffeintrag; Mahd mit Entfernen des Mähguts, Verhinderung von Gehölzaufwuchs; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen
Im RIS seit
22.08.2024
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Im RIS seit
22.08.2024
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Im RIS seit
22.08.2024
Im RIS seit
22.08.2024
Im RIS seit
22.08.2024
Im RIS seit
22.08.2024
Im RIS seit
22.08.2024
Im RIS seit
22.08.2024
Im RIS seit
22.08.2024
Im RIS seit
22.08.2024
Im RIS seit
22.08.2024
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