Verordnung der Oö. Landesregierung über den Musterjagdpachtvertrag
StF: LGBl.Nr. 69/2024
Auf Grund des § 20 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024, LGBl. Nr. 20/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
22.08.2024
§ 1 Im RIS seit
Der Musterjagdpachtvertrag wird in der Anlage 1 und die möglichen vorgeprüften Zusatzvereinbarungen werden in der Anlage 2 dargestellt.
Im RIS seit
22.08.2024
§ 2 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Jagdpachtverträge gelten bis zum Ablauf ihrer Vertragsdauer bzw. bis zu deren behördlicher Auflösung oder sonstigem Ende als Jagdpachtverträge im Sinn dieser Verordnung.