Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Almsee und seine Umgebung“ in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 74/2024
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
02.09.2024
§ 1 Im RIS seit
(1) Der „Almsee und seine Umgebung“ in der Gemeinde Grünau im Almtal, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In den Anlagen 1/1 und 1/2 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets und die Zonen A und B durch den Plan im Maßstab 1 : 4.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
Im RIS seit
02.09.2024
§ 2 Im RIS seit
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Im RIS seit
02.09.2024
§ 3 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 33/2013, außer Kraft.
Im RIS seit
02.09.2024
Anl. 1/1 Im RIS seit
Im RIS seit
02.09.2024
Anl. 1/2 Im RIS seit
Im RIS seit
02.09.2024
Anl. 2/1 Im RIS seit
Im RIS seit
02.09.2024
Anl. 2/2 Im RIS seit
Im RIS seit
02.09.2024