Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Höchstgrenze von Kassenkrediten für die Stadt Linz für das Rechnungsjahr 2025 angehoben wird (Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung-Linz 2025)
StF: LGBl.Nr. 83/2024
Auf Grund des § 58a Abs. 4 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
09.10.2024
§ 1 Im RIS seit
(1) Die Höchstgrenze zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten wird für die Stadt Linz für das Rechnungsjahr 2025 um 10 (in Worten: zehn) Millionen Euro angehoben.
(2) Bis 15. September 2025 ist der Landesregierung von der Stadt Linz der Projektfortschritt und der Finanzierungsbedarf für das Rechnungsjahr 2026 zu den Projekten, für die die erhöhten Kassenkredite in Anspruch genommen wurden bzw. werden sollen, schriftlich mitzuteilen.
Im RIS seit
09.10.2024
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.