Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden
StF: LGBl.Nr. 93/2024
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
14.11.2024
§ 1 Im RIS seit
(1) Die „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen, politischer Bezirk Kirchdorf, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
Im RIS seit
14.11.2024
§ 2 Im RIS seit
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Im RIS seit
14.11.2024
§ 3 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die Mooswiesen bei Rading in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 129/1994, außer Kraft.
Im RIS seit
14.11.2024
Anl. 1 Im RIS seit
Im RIS seit
14.11.2024
Anl. 2 Im RIS seit
Im RIS seit
14.11.2024