20001330•Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird
20001330Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wirdOrdinance06.12.2024
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 111/2024
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
09.12.2024
(1) Das Gebiet „Wiesengebiete im Freiwald“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald bei Freistadt, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt (offizielle Gebietskennziffer AT3124000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
(2) Das Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald bei Freistadt, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt (offizielle Gebietskennziffer AT3129000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).
(3) Die Gebiete gemäß Abs. 1 und 2 werden als „Europaschutzgebiet ‚Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald‘“ bezeichnet.
Im RIS seit
09.12.2024
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Europaschutzgebiets sowie die Abgrenzung der beiden in § 1 genannten, sich teilweise überschneidenden Teilgebiete sowie der in § 4 genannten Zonen in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/12 sind die Außengrenzen des Schutzgebiets sowie die Grenzen der in § 4 genannten Zonen und geschützten Lebensräume in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets sowie der Grenzen der genannten Teilgebiete, der Zonen oder der geschützten Lebensräume, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 3/1 bis 3/3 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:
Im RIS seit
09.12.2024
(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Wiesengebiete im Freiwald“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
A122
Wachtelkönig
(Crex crex)
Wüchsige frische bis feuchte, deckungsreiche Wiesen oder Wiesenbrachen mit später Mahd
A246
Heidelerche
(Lullula arborea)
Aufgelichtete Wälder, Übergangslebensräume von Wald zu Offenland, warme Kuppenlagen mit einzelnen Bäumen und Sträuchern, kurzrasige oder vegetationsarme Flächen
A338
Neuntöter
(Lanius collurio)
Einzelgebüsche oder Gebüschhecken, bevorzugt Dornsträucher, Gelände mit Aussichtswarten und Sitzwarten; in niederschlagsreichen Gebieten höhere Anteile an offenem Boden, Wegen und niedrigwüchsig oder lückig bewachsene Grünlandflächen
A876
Birkhuhn
(Lyrurus tetrix)
Offenes Gelände mit Baumgruppen oder im Übergang zu lichten gut strukturierten Waldflächen, Lichtungen, besonders extensiv genutzte, oft feuchte Magerwiesen und reichhaltige Zwergstrauch- und Krautvegetation, lichter Baumbestand vor allem aus Birke und Kiefer
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
A113
Wachtel
(Coturnix coturnix)
Offene Kulturlandschaft mit Wiesen, Brachen und verschiedenen Feldfrüchten, besonders teilweise extensiv genutzte Wiesenflächen
A153
Bekassine
(Gallinago gallinago)
Feuchte bis nasse Grünlandflächen mit hohem Grundwasserstand und hoher, Deckung bietender, aber nicht zu dicht stehender Vegetation
A257
Wiesenpieper
(Anthus pratensis)
Spät gemähte, frische bis feuchte Wiesen mit einzelnen erhöhten Warten, feuchte Böden mit stark strukturierter, deckungsreicher Gras- und Krautvegetation
A275
Braunkehlchen
(Saxicola rubetra)
Spät gemähte, extensiv genutzte Frisch- und Feuchtwiesen oder Brachen mit ausreichendem Wartenangebot
A290
Feldschwirl
(Locustella naevia)
Größere, wüchsige Waldlichtungen bzw. unterschiedliche Lebensräume mit dichter Krautschicht in Bodennähe und reich strukturierter Krautschicht mit Vertikalelementen und oft niedrigen Gehölzpflanzen, besonders krautreiche Feuchtwiesen
(2) Schutzzweck des als „Wiesengebiete im Mühlviertel“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
6520
Berg-Mähwiesen
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
91D0*
Moorwälder
Codebezeichnung
(Kennzeichnung
eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
4094*
Böhmischer Enzian
(Gentianella bohemica)
Traditionell bewirtschaftete bodensaure Borstgrasrasen in kühlen, feuchten Lagen (700 880 m Meereshöhe) mit Lücken in der Pflanzendecke (durch Viehtritt, Mahd) für Keimung und Entwicklung
Im RIS seit
09.12.2024
(1) In der Zone A führen die
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen B, C, D und E vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In der Zone B führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(4) In den Zonen C und D führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(5) In der Zone C führen über die im Abs. 4 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(6) In der Zone D führen über die im Abs. 4 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(7) In der Zone E führen über die in Abs. 4 und 6 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
Im RIS seit
09.12.2024
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in dem einen Bestandteil des Europaschutzgebiets ausmachenden Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ (§ 1 Abs. 2) vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 sowie der Pflanzenart gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Im RIS seit
09.12.2024
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik, Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer; Erhalt oder Förderung naturnaher, lückiger Laubholz-Ufergehölzsäume
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Erhalt der lokalen Standortbedingungen, insbesondere der Hydrologie, im Bestand und im Umfeld; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
Bewirtschaftung in Form einer in der Regel zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts
6520
Berg-Mähwiesen
Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren; fakultative einmalige späte Mahd mit Entfernung des Mähguts und/oder Gehölzentfernung
91D0*
Moorwälder
Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben); Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
4094*
Böhmischer Enzian
(Gentianella bohemica)
Sicherstellung einer extensiven Flächenbewirtschaftung ohne Düngung (eine bis maximal zwei Nutzungen pro Jahr durch extensive Beweidung und/oder Mahd, wobei gilt: keine Mahd während der Blüte- bzw. Samenreifezeit [Mitte Juni bis Mitte Oktober]; zweite Mahd oder Nachbeweidung frühestens nach der Samenreife im Herbst)
Im RIS seit
09.12.2024
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Im RIS seit
09.12.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, LGBl. Nr. 112/2009, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2024, außer Kraft.
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
09.12.2024
Im RIS seit
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