20001339•Verordnung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gehaltsgesetz 2001 und zum Oö. Landes-Gehaltsgesetz über die Zurverfügungstellung von Fahrrädern erlassen werden
20001339Verordnung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gehaltsgesetz 2001 und zum Oö. Landes-Gehaltsgesetz über die Zurverfügungstellung von Fahrrädern erlassen werdenOrdinance24.12.2024
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gehaltsgesetz 2001 und zum Oö. Landes-Gehaltsgesetz über die Zurverfügungstellung von Fahrrädern erlassen werden
StF: LGBl.Nr. 133/2024
Auf Grund des § 43a Abs. 2 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, und § 24a Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
09.01.2025
Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen über die Zurverfügungstellung von Fahrrädern für Bedienstete gemäß § 43a Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), § 24a Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), § 28 Abs. 6 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), § 39 Abs. 3 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) sowie § 1 Abs. 11a Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG). (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)
Im RIS seit
19.03.2026
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
Im RIS seit
19.03.2026
(1) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann der Dienstgeber dieser bzw. diesem auf Grundlage einer abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung ein Fahrrad zur persönlichen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stellen, dies insbesondere unter folgenden Voraussetzungen:
(2) Die Zurverfügungstellung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel und sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Zurverfügungstellung erfolgt für die Dauer von bis zu fünf Jahren. Die Zurverfügungstellung kann vom Dienstgeber vorzeitig widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder während der Zurverfügungstellungsdauer sonstige Hinderungsgründe eintreten oder Erfordernisse wegfallen.
(3) Der bzw. dem Bediensteten ist jeweils nur ein Fahrrad zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)
(4) Der Bruttokaufpreis des Fahrrads darf den Betrag von 8.000 Euro nicht übersteigen und den Betrag von 776 Euro nicht unterschreiten. Die Betragsgrenzen erhöhen sich ab 1. Jänner 2027 im selben Ausmaß wie der Wert im § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)
(5) Sofern die gesetzliche Grundlage für eine steuerliche Begünstigung der Sachbezugswerteverordnung wegfällt, ist der Abzug des Aufwandsbeitrags im Sinn des § 2 Z 2 dieser Verordnung vom Nettomonatsbezug vorzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Im RIS seit
19.03.2026
(1) Für die persönliche Nutzung des Fahrrads haben die Bediensteten einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungskosten oder Leasingkosten, abzüglich eines allfälligen Beitrags des Dienstgebers, umfasst. Darüber hinaus sind bei der Bemessung des Aufwandsbeitrags auch die Versicherungskosten sowie allfällige Servicegebühren externer Dienstleister zu berücksichtigen. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellungsdauer, dies ausgehend von zwölf Monatsbezügen, zu verteilen. Der monatliche Aufwandsbeitrag ist von Amts wegen vom Bruttomonatsbezug der bzw. des Bediensteten für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung abzuziehen. Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)
(2) Für die Berechnung von Sonderzahlungen, die Abfertigung nach § 56 Oö. LVBG, die Jubiläumszuwendung sowie die Treueabgeltung ist die ungekürzte Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Im RIS seit
19.03.2026
(1) Die Ausstattung des Fahrrads hat den Anforderungen der Fahrradverordnung zu entsprechen, zusätzlich ist das Fahrrad mit einem soliden Schloss zu sichern. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)
(2) Das Fahrrad dient der ausschließlichen Nutzung der bzw. des Bediensteten und darf nur von dieser bzw. diesem genutzt und keiner anderen Person überlassen werden. Die bzw. der Bedienstete hat das Fahrrad sachgemäß und rechtstreu zu handhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Sie oder er haftet widrigenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die dem Dienstgeber erwachsenden Schäden. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)
(3) Das Fahrrad ist von der bzw. dem Bediensteten in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand gemäß geltender Fahrradverordnung zu halten (Instandhaltung, Instandsetzung). Für das Fahrrad ist eine Versicherung abzuschließen, die die Reparaturkosten, inklusive Verschleiß, Diebstahl-, Unfall- und Ausfallschutz, abdeckt. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)
Im RIS seit
19.03.2026
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Im RIS seit
09.01.2025
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"10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten"
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