20001349•Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
20001349Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdOrdinance01.05.2025
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 37/2025
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung der Verlautbarung LGBl. Nr. 5/2025, wird verordnet:
Im RIS seit
02.05.2025
Das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ (offizielle Gebietskennziffer AT3121000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2025 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Böhmerwald und Mühltäler‘“ bezeichnet.
Im RIS seit
02.05.2025
(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 55.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/18) bzw. 1 : 500 (Anlage 2/19) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze (Z 1, 2 und 4) oder teilweise (Z 3) erfasst sind:
Im RIS seit
02.05.2025
Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Böhmerwald und Mühltäler“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
4070*
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo Rhododendretum hirsuti)
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden (Molinion caeruleae)
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
6520
Berg-Mähwiesen
7110*
Lebende Hochmoore
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
8110
Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe (Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
91D0*
Moorwälder
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem „*“)
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1029
Flussperlmuschel
(Margaritifera margaritifera)
Kalkarme, nährstoffarme, sauerstoffreiche und kühle Bäche und Flüsse
1037
Grüne Keiljungfer
(Ophiogomphus cecilia)
Sandige bis feinkiesige Fließgewässer mit wenig Wasserpflanzen und stabilen Sedimenten mit einer Mindestbreite von 3 m; sonnige und kahle, lehmige bis sandige Abschnitte, strömungsberuhigte Flachwasserbereiche
1096
Bachneunauge
(Lampetra planeri)
Gewässer der unteren Forellen- sowie der Äschenregion mit kiesigen Bereichen
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Sommerkalte strukturreiche Gewässer der Forellen- und Äschenregion, Uferzonen und tiefere Bereiche kühler Seen
1308
Mopsfledermaus
(Barbastella barbastellus)
Natürliche Quartiere in Spalten hinter abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen
1337
Biber
(Castor fiber)
Benötigt ganzjährig stehendes oder fließendes Wasser und Pflanzennahrung
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Ufern und guter Wasserqualität
1361
Luchs
(Lynx lynx)
Großflächige, gut strukturierte, unzerschnittene Wälder mit vielen Deckungsmöglichkeiten, stark gegliedertes Gelände und Anteil von Felspartien
1914*
Hochmoorlaufkäfer
(Carabus menetriesi pacholei)
Kommt ausschließlich in Zwischen- und Übergangsmooren vor
4094*
Böhmischer Enzian
(Gentianella bohemica)
Borstgrasrasen, trockenere basenreichere Standorte sowie auch mesotrophe und teilweise feuchte Wiesen
Im RIS seit
02.05.2025
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(3) Die in den im § 2 Abs. 2 genannten Verordnungen festgelegten gestatteten Eingriffe führen in den jeweils betroffenen Naturschutzgebieten keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
Im RIS seit
02.05.2025
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/18) bzw. 1 : 500 (Anlage 2/19) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.
Im RIS seit
02.05.2025
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich); Förderung naturnaher Ufersäume
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Schutz und Erhalt der Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich, effektive Abwasserreinigung); Renaturierung verbauter Fließgewässerab-schnitte
4070*
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum
(Mugo Rhododendretum hirsuti)
Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
Extensive Grünlandbewirtschaftung mit ein- bis zweimaliger Mahd nach dem 30. Juni eines jeden Jahres oder extensive Beweidung; Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden
(Molinion caeruleae)
Erhalt der vorherrschenden hydrologischen Verhältnisse; extensive Bewirtschaftung (einmalige Mahd im Spätsommer/Herbst eines jeden Jahres, Entfernung des Mähguts, keine Düngung)
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
Extensive Bewirtschaftung (ein- bis zweimalige Mahd, keine oder geringe Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel)feuchter Standorte
6520
Berg-Mähwiesen
Extensive Nutzung (ein- bis zweimalige Mahd, keine oder geringe Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel-)feuchter Standorte
7110*
Lebende Hochmoore
Erhalt des Hochmoores in seiner Hydrologie und -trophie; Rückhalten des Moorwassers durch Verschließen von Entwässerungsgräben; Entfernung nicht standorttypischer Gehölzbestände; Besucherlenkung zur Vermeidung von Trittschäden
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
Erhalt des Restmoorkörpers in seiner Hydrologie und -trophie; Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen hydrologischen Regimes
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
Erhalt der charakteristischen Hydrologie; Besucherlenkung zur Vermeidung von Trittschäden; extensive Grünlandbewirtschaftung auf Moorwiesen mit einmaliger Mahd und ohne Düngung
8110
Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe
(Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)
Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der Naturverjüngung
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der Naturverjüngung
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
(Tilio-Acerion)
Begrenzung der Schlaggröße; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
91D0*
Moorwälder
Erhalt der charakteristischen Bestände in ihrer Hydrologie und trophie; Maßnahmen zur Wiederherstellung eines naturnahen hydrologischen Regimes
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Erhalt und Förderung der Dynamik und der Standortverhältnisse (laterale Vernetzung mit den Fließgewässern); Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Schaffung von Altholzinseln; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder
(Vaccinio-Piceetea)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1029
Flussperlmuschel
(Margaritifera margaritifera)
Verringerung des Feinsediment- und Nährstoffeintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen sowie durch Sedimentrückhalte- und Feinstoffabsetzbecken bei Zubringern und Drainagen; Extensivierung der Grünlandnutzung im Umland; Bestandsumwandlung von Fichtenbeständen in unmittelbarer Gewässernähe in gesellschaftstypische Laubholzbestände
1037
Grüne Keiljungfer
(Ophiogomphus cecilia)
Erhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie; Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölzfreien besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähguts an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation; Beschränkung des Nährstoff- und Sedimenteintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen entlang der Gewässer sowie durch Sedimentrückhalte- und Feinstoffabsetzbecken bei Zubringern und Drainagen
1096
Bachneunauge
(Lampetra planeri)
Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags; Verringerung von Nährstoff- und Feinsedimenteintrag durch Rückhalte- und Absetzbecken
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags
1308
Mopsfledermaus
(Barbastella barbastellus)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von stehendem Totholz; Erhalt bzw. Entwicklung eines naturnahen Waldrandbereichs; Erhalt von Waldwiesen; Erhalt bzw. Entwicklung von Ufergehölzen an Kleiner und Großer Mühl
1337
Biber
(Castor fiber)
Erhalt des Ufergehölzsaums mit standortgerechten Gehölzen; Bestandsumwandlung von Fichtenbeständen in unmittelbarer Gewässernähe in Laubholzbestände; Erhalt bzw. Schaffung naturnaher grabbarer Uferabschnitte
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt von deckungs- und strukturreichen Gewässerrand- und Uferbereichen; Verhinderung von Habitatzerschneidungen im Umland
1361
Luchs
(Lynx lynx)
Erhalt bzw. Schaffung großflächig störungsfreier Waldbereiche; Erhalt wichtiger Strukturelemente (insbesondere felsreiche Biotope, naturnahe Waldränder); Verhinderung von Habitatzerschneidungen
1914*
Hochmoorlaufkäfer
(Carabus menetriesi pacholei)
Gehölzreduktion; extensive Beweidung; Wiedervernässung geeigneter Lebensräume; Vernetzung geeigneter Lebensräume mit besiedelten Flächen
4094*
Böhmischer Enzian
(Gentianella bohemica)
Zweimalige Mahd ohne Düngung auf Flächen mit Vorkommen des Böhmischen Enzians (1. Mahd spätestens mit Blühbeginn der Arnika, 2. Mahd nach Ausfall der Samen des Böhmischen Enzians) oder extensive Beweidung
Im RIS seit
02.05.2025
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Im RIS seit
02.05.2025
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ als Europaschutzgebiet bezeichnet wird, LGBl. Nr. 89/2010, sowie die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der für das Europaschutzgebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ ein Landschaftspflegeplan erlassen wird, LGBl. Nr. 18/2012, außer Kraft.
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
Im RIS seit
02.05.2025
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