Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das automatisationsunterstützte System zur Übermittlung bzw. Bekanntgabe von Daten im Rahmen der Einhebung der Ortstaxe näher ausgestaltet wird (Oö. Ortstaxen-Datenübermittlungsverordnung 2025)
StF: LGBl.Nr. 105/2025
Auf Grund des § 51 Abs. 6 Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
29.12.2025
§ 1 Im RIS seit
Das einheitliche automatisationsunterstützte System gemäß § 51 Abs. 6 Oö. Tourismusgesetz 2018 muss so ausgestaltet sein, dass die erforderlichen Daten in einem geeigneten, elektronisch verarbeitbaren Format (als XML-Datei oder CSV-Datei) übermittelt und von der Abgabenbehörde gemäß § 51 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018 automatisiert übernommen und weiterverarbeitet werden können.
Im RIS seit
29.12.2025
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.