20001387•Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
20001387Oö. Heizungs- und KlimaanlagendatenbankverordnungOrdinance01.05.2026
Verordnung der Oö. Landesregierung zur Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank
StF: LGBl.Nr. 36/2026
Auf Grund des § 49a Abs. 3, 4 und 5 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2022 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2026, wird verordnet:
Im RIS seit
04.05.2026
Diese Verordnung regelt
Im RIS seit
04.05.2026
(1) Die elektronische Erfassung der gemäß § 49a Abs. 3 Oö. LuftREnTG zu erfassenden Stammdaten erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Struktur.
(2) Das in der Anlage 1 festgelegte Muster dient ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung.
Im RIS seit
04.05.2026
(1) Die gemäß § 49a Abs. 4 Oö. LuftREnTG im Zusammenhang mit
(2) Die in den Anlagen 2 - 15 festgelegten Muster dienen ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung. Soweit die dort angeführten Angaben ohnehin Bestandteil des Anlagendatenblatts sein müssen, sind sie nicht neuerlich einzugeben, da das Anlagendatenblatt ein integraler Bestandteil des jeweiligen Prüfberichts ist.
Im RIS seit
04.05.2026
(1) Jede in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfasste Anlage ist mit einer eindeutigen Anlagen-Identifikationsnummer (Anlagen-ID) zu versehen. Die Anlagen-ID besteht aus einer zehnstelligen, zufällig generierten Kombination aus Ziffern und Buchstaben, die eine eindeutige Zuordnung der Anlage gewährleistet.
(2) Die Anlagen-ID muss aus einer Kennzeichnungsplakette ablesbar sein, die an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Typenschildes anzubringen ist.
(3) Bei Kachelöfen oder elektrischen Widerstandsheizungen ist die Kennzeichnungsplakette innenseitig im Stromverteilerkasten anzubringen.
(4) Bei Gas-Verteilungsleitungen von Mehrzähleranlagen ist auch eine Kennzeichnungsplakette auf dem Rohrkennzeichnungsschild anzubringen.
(5) Die Kennzeichnungsplakette ist entsprechend dem Muster der Anlage 16 auszugestalten. Die Vergabe der Herstellung der Kennzeichnungsplaketten erfolgt ausschließlich durch den Datenbankbetreiber.
Im RIS seit
04.05.2026
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04.05.2026
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.
Im RIS seit
07.05.2026
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"61 Luftreinhaltung, Lärmschutz"
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