Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Veranlagungen in Bundesschatzscheinen als mit dem Spekulationsverbot des § 3 Oö. FGSVG vereinbar und für zulässig erklärt werden (Oö. Bundesschatz-Veranlagungsverordnung)
StF: LGBl.Nr. 38/2026
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Oö. Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetzes (Oö. FGSVG), LGBl. Nr. 52/2014, wird verordnet:
Im RIS seit
11.05.2026
§ 1 Im RIS seit
Über § 6 Abs. 1 Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, in Form von Bundesschatzscheinen zulässig.
Im RIS seit
11.05.2026
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.