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I
Die §§ 1 und 2 der Verordnung des Landes-Hauptmannes von Oberösterreich vom 23. April 1929, V, Zl. 870/l0, LGVl. Nr. 26, betreffend die Durchführung der Hausbesorgeroidnuna im Gebiete der Landeshauptstadt Linz, treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben künftig zu lauten:
§ 1-Reinigungsgeld.
Für die Berechnung des Reinigungsgeldes sind Zu unterscheiden:
Das Reinigungsgeld beträgt monatlich:
- Für Räume, welche Erwerbszweckcn dienen, ist jenes Ncinigungsgeld Zu entrichten, welches einer dem Flachenausmaß gleich großen Wohnung desselben oder eines gleichartigen Hauses entspricht, jedoch vermehrt um 30 T lfünfzig Pro-
Zent des betreffenden Satzes,
- Für Aborte, die von mehreren Parteien benützt werden und deren Reinigung dem Hausbesorger obliegt, hat jede den betreffenden Abort benützende Partei ein besonderes Neinigungsgeld
Zu entrichten und zwar für Abortc mit Wasserspülung 60 für Aborte ohne Wasserspülung 1 S monatlich.
4.Für Hunde, welche im Hause gehalten werden, gebührt dem Hausbesorger ein Zuschlag zum Reinigungsgeld von 1 8 pro Hund und Monat.
- Das Reinigungsgeld ist, wenn nichts andcrcs vereinbart wurde, vom Mieter beM. von jedem Wohnungs- oder Geschäftsinhaber monatlich im Nachhinein zu bezahlen.
§ 2
Kleinrentner, Arbeitslose, 3nval.de mit Erwerbsbehinderung, Kriegsversehrte der Versehrtenstufe II, Kriegerwitwen, und Waisen
staatlichen Renten und für Wohnungsinhaber, Monatseinkommen unter 150 8 liegt, wird das Reinigungsgeld auf die Hälfte des nach § 1 errechneten Betrages herabgesetzt.
II
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September in Kraft.