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Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 22. Dezember 1947, betreffend Wiedererrichtung einer selbständigen Ortsgemeinde Kaltenberg, Verwaltungsbezirk Freistadt.
§ 1.
Die durch Kundmachung des ehemaligen Landeshauptmannes des Gaues Oberdonau vom 24. August 1938, abgedruckt im Verordnungsblatt 6/! 938, zu einer Gemeinde vereinigten Gemeinden Markt Unterweißenbach und Kaltenberg werden mit Wirkung vom 1. November 1945 wieder in zwei selbständige Ortsgemeinden: "Markt Unterweißenbach und "Kaltenberg" getrennt.
§ 2.
Für den Umfang der beiden Ortsgemeinden und die Grenzen gelten die im Gesetze vom 24. Mai 1921, LG. u. VVl. f. O.O. Nr. 103/ 1921, samt Anhang enthaltenen Bestimmungen.
§ 3.
Hinsichtlich ihres Gemeindevermögens und ihres Gemeindegutes, ihrer Anstalten, Betriebe und erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen gilt das von den beiden getroffene Übereinkommen vom 23. Juli 1946.