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Gesetz
vom 26. Februar 1948 betreffend die EinHebung einer Landesumlage.
Der o.o. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Das Land Oberösterreich hebt von den o.ö. Gemeinden eine Landesumlage in der Höhe von 20 der gesamten Ertragsanteile an gemeinschaftlichen Vundesabgaben ein, die dem Land zur Ausschüttung an die Gemeinden zufließen.
§ 2.
Die Lanoesumlage wird in dem im ß 1 genannten Perzentsatz von der jeweiligen vom Bund überwiesenen Summe an Gemeindeertragsanteilen vor Aufteilung an die Gemeinden zu Gunsten des sowie nach der Verkehrslage des Jagdgebietes festzustellen ist. Die Bemessung der Abgabe, die Einschätzung der Nebenleistungen und die etwaige Feststellung des höchst erzielbaren Pachtschillings gemäß § 2 Pkt. (2) lit b) wird durch das Amt der Landesregierung (Landesgefällsdirektion) vorgenommen. Zu diesem Zweck legen die Vezirksverwaltungsbehörden jährlich bis zum 30. Juni jeden Jahres dem Amte der Landesregierung (Landesgefallsdirektion) Verzeichnisse über sämtliche Jagdreviere in ihrem Bereiche mit dem für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Angaben vor. Die dazu nötigen Grundlagen werden zeitgerecht durch die Vezirksverwaltungsbehörden von den AbgabePflichtigen eingefordert.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1948 in Kraft. Mit der Durchführung des Gesetzes ist die o.ö. Landesregierung beauftragt.