LGBL_OB_19480605_26•Gesetz betreffend die Umlegung des Bedarfes der die Aufgaben der früheren Kreisselbstverwaltung führenden Verbände (Bezirksgemeindeverbände) auf die Gemeinden und die Regelung von Gemeindeabgaben (Bezirksumlagegesetz)
LGBL_OB_19480605_26Gesetz betreffend die Umlegung des Bedarfes der die Aufgaben der früheren Kreisselbstverwaltung führenden Verbände (Bezirksgemeindeverbände) auf die Gemeinden und die Regelung von Gemeindeabgaben (Bezirksumlagegesetz)Gazette05.06.1948
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Vom 26. Februar 1948 betreffend die Umlegung des Bedarfes der die Aufgaben der früheren Kreisselbstverwaltung führenden Verbände (Bezirksgemeindeverbände) auf die Gemeinden und die Regelung von Gemeindeabgaben (Bezirksumlagegesetz).
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Die Vezirtsgemeindeverbände heben von den zu ihrem Verband gehörigen Gemeinden zur Dekkung ihres durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfes eine Bezirtsumlage ein.
§ 2.
(,) Die gemäß § 1 zur Deckung des jährlich Zu Beginn des Jahres voranschlagsmaßig festzustellenden Bedarfes einzuhebende Vezirksumlage wird jeder Gemeinde Zu Beginn eines jeden Jahres mit dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf sie entfallenden Betrag vorgeschrieben. Dieser Betrag ist in vier gleichen Teilbetragen am 1. 2., 1. 5., 1. 8. und 1. 11. eines jeden Jahres fällig.
(2) Die Vezirksgemeindeverbände sind berechtigt, Vorschüsse auf die gemäß Abs. (1) vorge schriebenen Umlageteilbeträge von den ihnen Zur Aufteilung auf die Gemeinden überwiesenen Ertragsanteilsbeträgen einzubehalten. Hiebei muß bei der einzelnen Gemeinde der einbehaltene Vorschuß Zu dem vorgeschriebenen Gesamtjahresbetrag der Umlage im gleichen Verhältnis wie der Zur Überweisung gelangende ErtragsanteilsTeilbetrag zu den jährlichen Ertragsanteilen stehen.
§ 3.
(,) Als Vercchnungsgrundlage für die Vorschreibung der Vezirtsumlage gilt die Summe des tatsächlichen Aufkommens an Grundsteuer von den land und forstwirtschaftlichen Betrieben, an Grundsteuer von den Grundstücken und an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital, einschließlich Zweigstellen und Lohnsummensteuer, in allen bezirksangehörigen Gemeinden im Rechnungsjahr 1947.
(.,) Der Hebesatz für die Vezirksumlage ist mit höchstens 48 des die Verechnungsgrundlage
....
§ 4.
.....
§ 5.
Wenn eine Gemeinde von dem ihr gemäß § 8 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 zustehenden Recht zur Einhebung bestimmter Abgaben nicht Gebrauch macht, obwohl dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt der Gemeinde erforderlich wäre, ist die Landesregierung ermächtigt, die Vorschreibung und Einhebung solcher Abgaben in dem unbedingt notwendigen Ausmaß im Rahmen der im Finanzausgleichsgesetz festgelegten Höchsthebesätze anzuordnen.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1948 in Kraft. Mit der Vollziehung ist die o. ö. Landesregierung beauftragt.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19480605_26",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19480605_26",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}