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- Verordnung
der o.ö. Landesregierung, Zl. Na/I. 940
1527/1 vom 31. Mai 1948, über die Festsetzung von Vauschbeträgen für die bei Amtshandlungen des Amtes der o.ö. Landesregierung, der Vezirkshauptmannschaften, der Magistrate der Städte mit eigenem Statut sowie der übrigen Gemeinden außerhalb des Amtes von den Beteiligten zu entrichtenden Kommissionsgebühren (Landeskommissionsgebühren-Verordnung).
Auf Grund des § 77, Abs. 3 des allgemeinen Verwaltungsverfnhrensgesetzes vom 21. Juli 1923, BGVl. Nr. 274, wird verordnet:
§ 1.
Handlung aufzukommen haben, können von diesen Beteiligten an Kommissionsgebühren folgende
Bauschbeträge eingehoben werden:
§ 2.
Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die Zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand Zugrunde Zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin und Rückweges Zwischen dem Amte und dem Orte der Amtshandlung verbunden ist.
§ 3.
Für den Ersatz von Barauslagen, insbesondere der anderen Verwaltungsbehörden durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen Kosten und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten die Vorschriften der §§ 76 und 78 A. V. G. und der darauf beruhenden Verordnungen. Sie sind gleich wie die Stempel und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren (Pauschbeträgen) einZuheben.
§ 4.
Trifft die Verpflichtung Zur Tragung der Kommifsionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 entfallende Betrag angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen
§ 5.
Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten in der Regel mit dem in der Sache ergehenden Bescheide aufzuerlegen. Auch kann die Partei, die um die Amtshandlung ansucht gemäß § 76, Absatz 4 des A. V. G. zum Erläge eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung im Landesgesehblatt folgenden Tag in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte treten sämtliche in früherer Zeit ergangenen Verordnungen der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung von Kommissionsgebühren außer Kraft.