LGBL_OB_19480901_36•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Begutachtung von Filmen hinsichtlich ihrer Eignung zur Vorführung vor Unmündigen und Jugendlichen im Bundeslande Oberösterreich
LGBL_OB_19480901_36Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Begutachtung von Filmen hinsichtlich ihrer Eignung zur Vorführung vor Unmündigen und Jugendlichen im Bundeslande OberösterreichGazette01.09.1948
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o.ö. Landesregierung vom 19. Juli 1948, Pol. 60/21, betreffend die Begutachtung von Filmen hinsichtlich ihrer Eignung zur Vorführung vor Unmündigen Jugendlichen im Bundeslande Oberösterreich.
Auf Grund der im Sinne des § 3 des Verfassungsübergangsgesetzes als landesrechtliche, das Kinowesen in Oberösterreich regelnde Vorschrift geltenden Ministerial-Verordnung vom 18. September 1912, NGVl, Nr. 191, wird verordnet wie folgt:
§ 1.
(1) Filme, die Zur Vorführung vor Unmündigen oder jugendlichen unter 17 Jahren als Zugelassen erklärt werden sollen, sind vorher auf ihre Eignung zu begutachten.
(2) Diese Begutachtung erfolgt durch eine beim Amte der o.ö'. Landesregierung Zu errichtende Vegutachtungsstclle, die ihren Sitz in Linz hat.
§ 2.
(1)Diese Begutachtung hat, jedoch dann Zu
entfallen, wenn eine beim Vundesministerium für
Unterricht bestehende Vegutachtungsstelle den be
treffenden Film als zur Vorführung vor Unmün
digen oder Jugendlichen für Zulässig erklärt hat.
(2)3n durch besondere Umstände begründeten
Ausnahmsfällen kann jedoch die Zulässigkeit der
Vorführung eines Filmes vor Unmündigen oder
Jugendlichen von der Begutachtung durch die
LinZer Stelle auch dann abhängig gemacht
werden, wenn die Wiener Stelle den Film als zu
lässig bereits begutachtet hat.
§ 3.
(1) Die Mitglieder der Vegutachtungsstelle weiden durch das Amt der o.ö. Landesregierung berufen. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus und erfolgt ihre Bestellung auf die Dauer eines Kalenderjahres.
(2) Als Mitglieder sind jedenfalls Zu berufen je ein Vertreter der Verleihungsbehörde, des o.ö. Landesschulrates, der Kinobesitzer und des Voltsbildungswesens, sowie zwei Vertreter der Elternschaft, von denen der eine Vertreter ein verheirateter Mann, der andere eine verheiratete Frau, die selbst Mutter von Kindern ist, sein muß.
(3) Diese MitgliederanZahl kann durch Vertreter ariderer Stellen oder Organisationen verstärkt werden.
(4) Für jedes Mitglied ist ein oder nach Erfordernis auch mehrere Ersatzmänner Zu bestellen.
§ 4.
Die Geschäftsführung der Begutachtungsstelle wird durch Kundmachung geregelt.
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach Kundmachung in Kraft.
(2) Mit diesem Tage tritt die Verordnung vom 12. Dezember 1933, LG. u. Vdg.Bl. Nr. 68, sowie die Kundmachung vom 23. Mai 1933, LG.u. Vdg.Vl. Nr. 3K, außer Kraft.
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