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Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 27. September 1948, betreffend Vorverlegung der Schußzeit für Tier und Kalb beim Hoch(Not)wild.
Auf Grund der §§45, Absatz (4) und 93 des o.ö. Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LG. u. VVl. Nr. 10 aus 1948, wird verordnet wie folgt:
Die im § 45, Absatz (1), des o.ö. Jagdgesetzes festgesetzte Schonzeit für Hoch(Not)wild wird dahin abgeändert, daß für Tier und Kalb (Kahlwild) die Schonzeit nur bis Zum 15. September dauert. Führende Stücke sind jedoch wie vordem bis zum 15. Oktober zu schonen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.