LGBL_OB_19481029_43•Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer im Lande Oberösterreich
LGBL_OB_19481029_43Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer im Lande OberösterreichGazette29.10.1948
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 27. Juli 1948, betreffend die Zuständigkeit Zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer im Lande Oberösterreich.
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
In Ausführung des § 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 21. April 1948, BGM. Nr. 88, betreffend den Wirkungsbereich des Bundes und der Lander auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Schulaufsichtsbeamten sowie der Lehrer öffentlicher Schulen (Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz) wird angeordnet:
§ 1.
Das Land übt die Diensthoheit über die Lehrer (Kindergärtnerinnen) der Volks, Haupt, Sonder und Berufsschulen und der land und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie der Kindergärten, soweit diese Anstalten nicht vom Bunde erhalten werden, unter Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörden des Bundes aus. Berufsschulen im Sinne dieses Gesetzes find auch die ehemals "Fortbildungsschulen" genannten Anstalten (§ 2, lit. b Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz).
§ 2.
Nachstehende Personalmaßnahmen auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung österreichischen Beamtentums (Beamtenüberleitungsgesetz) vom 22. August 1943, VGVl. Nr. 134, werden den Schulaufsichtsbehörden des Bundes zur Durchführung übertragen:
dem Bezirks(Stadt)schulrat die Entgegennähme des Treuegelöbnisses bei Übernahme in
dem Landesschulrat:
a) Rehabilitierung von Lehrpersonen gemäß
b)Ausscheiden nicht übernommener Lehr
kräfte gemäß § 8, Abs. 2, VllG.,
c)Maßnahmen für Empfänger von Nuhe
und Versorgungsgenüssen gemäß § 10
VAG.,
d) Dienstzeitenanrechnung gemäß § 11 BUG.
§ 3.sinngemäß. Die Ausübung der Diensthoheit über
gesetzes) hr dort angeführten Personalmaßnahmen von
b) Übernahme in den neuen Personalstand gemäß Seiten des Bezirks(Stadt)schülrates erfolgt.
8 7 VÜG.
§ 4.
Im übrigen gelten bezüglich der Zuständigkeit für die Maßnahmen für Lehrer an Volks,
Haupt und Sonderschulen im allgemeinen sinn ! 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides beim gemäß die Bestimmungen des Gesetzes vom VeZirks(Stlldt)schullllt einzubringen sind, ent
das Dienstverhältnis der Lehrpersonen an allge. . «, Vesckwerden aeaen
Vürgerschulen in
Zustellung des
Bescheides einzubringen sind, entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates
Für die Lehrer der Berufsschulen und der ! endgültig, land und forstwirtschaftlichen Fachschulen wird
Für die Kindergärtnerinnen, die BediensteteDer Landeshauptmann:
Die Landesregierung entscheidet über Vorschlag des Landesschulrates in folgenden Angelegenheiten:
ü) Festsetzung des jährlichen Dienstpostenplanes gemäß § 4 des Lehrerdienstrechtskompetenz die Diensthoheit durch jene Behörden ausgeübt, welche hiezu nach den für diese Schulen bestehenden Gesetzen berufen sind) soweit solche Bestimmungen nicht vorhanden sind, wird sie von der Landesregierung ausgeübt.
§ 6.
Die im 8 3 (2. Satz) des Lehrerdienstrechtskompetenzgesetzes vorgesehene Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörden des Bundes erfolgt, soweit sie nicht in den 88 2 und 3 dieses Gesetzes und in den in den 88 4 und 5 angeführten Gesetzen vorgesehen ist, durch Einholung eines Antrages des Landesschulrates.
des Landes sind, gelten die 88 2, 3, 4 und 6
§ 7.
d) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bezirks(Stadt)schulrates gemäß 8 4, die binnen scheidet der Landesschulrat endgültig.
Die Beschwerden haben keine aufschiebende Kindergärtnerinnen/ die bisher Bedienstete einer Nachgeordneten Gebietskörperschaft waren, wird auf diese mit der Maßgabe übertragen, daß die im § 3 (2? Satz) des Lehrerdienstrechtskompetenzgesetzes vorgesehene Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörden des Bundes durch Bestätigung Wirkung.
§ 9.
Solange die Schulaufsichtsbehörden noch nicht kollegial eingerichtet sind, kommt ihre Mitwirkung bei der Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer dem Landeshauptmann für den Landesschulrat bzw. dem Bezirkshauptmann für den Bezirksschulrat zu.
§ 10.
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
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