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- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Jänner 1949, Ge Zl. 18/1-1949, betreffend die Durchführung der Hausbesorgerverordnung im Gebiete der Städte Linz, Stehr und Wels (14. Durchführungsverordnung).
I.
§ 1, Punkt 8 der Verordnung vom 23. August 1947, Ge Zl. 144/1 1947, Landesgesetzblatt für Oberösterreich Nr. 17/1947, tritt außer Kraft und hat künftig zu lauten:
"Ein besonderes Entgelt für die Reinigung der Gehsteige im allgemeinen entfallt, jedoch gebührt dem Hausbesorger für die Wintermonate Dezember, Jänner und Februar für die Entfernung des Schnee's von dem Gehsteig und für die Glatteisbekämpfung für jeden der bezeichneten Monate eine Entschädigung von S 10.- (zehn) gegen Beistellung des Streumateriales (womöglich Sand) durch den Hauseigentümer. Dieses Sonderentgelt ist von den Mietern (Wohnungs- und Geschäftsinhabern) zu tragen, jedoch dem Hausbesorger von dem Hauseigentümer am Ende eines jeden der bezeichneten Monate gegen Verrechnung nach dem Betriebskostenschlüssel zu erstatten."
II.
Im § 1, Punkt 9 der Verordnung ist nach dem Wort "Reinigungsgeld" einzuschalten: (Punkt 1 bis 7).
III.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember l948 in Kraft.