Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Freistadt zur Gemeinde Waldburg, Verwaltungsbezirk Freistadt | Omnilex
LGBL_OB_19490208_4•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Freistadt zur Gemeinde Waldburg, Verwaltungsbezirk Freistadt
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Freistadt zur Gemeinde Waldburg, Verwaltungsbezirk Freistadt
LGBL_OB_19490208_4Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Freistadt zur Gemeinde Waldburg, Verwaltungsbezirk FreistadtGazette08.02.1949
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 17. Jänner 1949, betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Freistadt zur Gemeinde Waldburg, Verwaltungsbezirk Freistadt.
§ 1.
Die o. ö. Landesregierung hat mit Beschluß vom 17. Jänner 1949 ihre Zustimmung Zur Änderung der Grenzen der Gemeinden Freistadt und Waldburg durch Abtrennung von Gebietsteilen der Gemeinde Freistadt und Eingemeindung in das Gebiet der Gemeinde Waldburg erteilt.
Es werden folgende Gebietsteile der Katastralgemeinde Schwandt (Ortsgemeinde Freistadt) im Gesamtausmaß von 83 da 44 ar 32 m2 ausgeschieden und der Gemeinde Waldburg (Katastralgemeinde Schwandt) einverleibt:
§ 2.
Die Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1949 in Kraft. Für die auflaufenden Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung des der Gemeinde Waldburg einverleibten Gebietes hat die Gemeinde Waldburg aufzukommen.